Stadt Oldenburg

Taxitarif von 2000

Grundbetrag

3,80 DM

Kilometerpreis

werktags 6-22 Uhr

< 3 km 2,80 DM
< 10 km 2,40 DM
> 10 km 2,00 DM

22-6 Uhr sowie sonn- und feiertags

< 3 km 3,10 DM
< 10 km 2,60 DM
> 10 km 2,20 DM

Wartezeit

Stunde 42,00 DM
3 Min Karenzzeit

Zuschläge

Fahrrad 2,00 DM
Taxi ab 5 Fahrgästen 6,00 DM

In diesem Jahr wurde der EURO-Tarif beschlossen. Er enthielt eine zum Teil drastische Erhöhung der Fahrpreise und die Änderung der Entfernungszonen.

Strecken bis 3 km kosten jetzt werktags tagsüber bis zu 0,60 DM mehr als bisher. Gleiches gilt nachts und an Sonn- und Feiertagen.

Die Wartezeit steigt von 24,00 DM/Stunde auf 42,00 DM/Stunde, allerdings läuft die Uhr bei jedem Halt erst ab der 4. Minute.

Der in der Änderungsverordnung enthaltene Tarif ab dem 1. Januar 2002 weist außer der EURO-Umstellung keine wesentlichen Änderungen auf.

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Fassung vom 11. Juli 2000
(nur bis Ende 2001 gültiger Teil)

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.
Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Preisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.

§ 3 Grundbetrag

Der Grundbetrag beträgt 3,80 DM. Darin ist eine Strecke von 71,43 m an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr bzw. 64,52 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen enthalten.

§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)

1. Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
    • bei einer Wegstrecke von 0 bis 3 km nach jeweils 71,43 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von 3,001 bis 10 km nach jeweils 83,33 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 100,00 m Wegstrecke 0,20 DM.
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    • bei einer Wegstrecke von 0 bis 3 km nach jeweils 64,52 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von 3,001 bis 10 km nach jeweils 76,92 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 90,91 m Wegstrecke 0,20 DM.

    Für die Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.

2. Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.

§ 5 Wartezeiten

Eine jeweilige Wartezeit bis zu 3 Minuten bleibt ohne Berechnung.
Ab der 4. Minute ist die Wartezeit mit 0,20 DM je angefangene 17,1 Sekunden zu vergüten (42,00 DM für die Stunde).
Die Umschaltung erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.

§ 6 Zuschläge

Der Zuschlag für die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 2,00 DM. Wird vom Fahrgast eine Kraftdroschke mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Großraum- oder Kombifahrzeug) angefordert, ist ein Zuschlag von 6,00 DM zu entrichten. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.

§ 7 Preisbindung

Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 7 a Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich

Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach §§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsrechts (PBefG) zu treffen.
Sondervereinbarungen sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.

(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und v. Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.

§ 10 Preisauszeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:

  • Amtliches Kennzeichen der Kraftdroschke
  • Name und Anschrift des Unternehmers
  • Datum der Fahrt
  • Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
  • Höhe des Beförderungsentgeltes
  • Unterschrift des Fahrers

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe erwirkt ist.

§ 12 Inkrafttreten

...

Die zugrunde liegende Änderungsverordnung vom 11.17.2000

Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 11. Juli 2000

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 08.08.1990 (BGBl. I Seite 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.08.1998 (BGBl. I, Seite 2521), in Verbindung mit § 2 Ziff. 5 c der allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 19.12.90 (Nds. GVBl. S. 521) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung beschlossen:

Artikel I

Die Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte- und bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 29. Juni 1976 (Amtsblatt für den Nds. Verwaltungsbezirk Oldenburg S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.01.97 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems vom 14.02.1997, Seite 232), wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung

    § 3 Grundbetrag

    Der Grundbetrag beträgt 3,80 DM. Darin ist eine Strecke von 71,43 m an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr bzw. 64,52 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen enthalten.

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:

    § 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)

    1. Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt

    • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
      • bei einer Wegstrecke von 0 bis 3 km nach jeweils 71,43 m Wegstrecke 0,20 DM,
      • bei einer Wegstrecke von 3,001 bis 10 km nach jeweils 83,33 m Wegstrecke 0,20 DM,
      • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 100,00 m Wegstrecke 0,20 DM.
    • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
      • bei einer Wegstrecke von 0 bis 3 km nach jeweils 64,52 m Wegstrecke 0,20 DM,
      • bei einer Wegstrecke von 3,001 bis 10 km nach jeweils 76,92 m Wegstrecke 0,20 DM,
      • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 90,91 m Wegstrecke 0,20 DM.

      Für die Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.

    2. Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.

    § 5 Wartezeiten

    Eine jeweilige Wartezeit bis zu 3 Minuten bleibt ohne Berechnung.
    Ab der 4. Minute ist die Wartezeit mit 0,20 DM je angefangene 17,1 Sekunden zu vergüten (42,00 DM für die Stunde).
    Die Umschaltung erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.

    § 6 Zuschläge

    Der Zuschlag für die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 2,00 DM. Wird vom Fahrgast eine Kraftdroschke mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Großraum- oder Kombifahrzeug) angefordert, ist ein Zuschlag von 6,00 DM zu entrichten. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.

Artikel II

Die Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte- und bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 29. Juni 1976 (Amtsblatt für den Nds. Verwaltungsbezirk Oldenburg S. 464), zuletzt geändert durch Artikel I dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. § 3 erhält folgende Fassung

    § 3 Grundbetrag

    Der Grundbetrag beträgt 2,00 EURO. Darin ist eine Strecke von 66,67 m an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr bzw. 62,50 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen enthalten.

2. § 4 wird wie folgt gefaßt:

    § 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)

    1. Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt

    • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
      • bei einer Wegstrecke von 0 bis 3 km nach jeweils 66,67 m Wegstrecke 0,10 EURO,
      • bei einer Wegstrecke von 3,001 bis 10 km nach jeweils 83,33 m Wegstrecke 0,10 EURO,
      • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 100,00 m Wegstrecke 0,10 EURO.
    • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
      • bei einer Wegstrecke von 0 bis 3 km nach jeweils 62,50 m Wegstrecke 0,10 EURO,
      • bei einer Wegstrecke von 3,001 bis 10 km nach jeweils 76,92 m Wegstrecke 0,10 EURO,
      • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 90,91 m Wegstrecke 0,10 EURO.

      Für die Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.

    2 . Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.

    § 5 Wartezeiten

    Eine jeweilige Wartezeit bis zu 3 Minuten bleibt ohne Berechnung.
    Ab der 4. Minute ist die Wartezeit mit 0,10 EURO je angefangene 16,4 Sekunden zu vergüten (22,00 EURO für die Stunde).
    Die Umschaltung erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.

    § 6 Zuschläge

    Der Zuschlag für die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 1,00 EURO. Wird vom Fahrgast eine Kraftdroschke mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Großraum- oder Kombifahrzeug) angefordert, ist ein Zuschlag von 3,00 EURO zu entrichten. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.

Artikel III

Artikel I tritt vier Wochen nach Bekanntmachung dieser Verordnung in Kraft.
Artikel II tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf EURO hat zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 27. Februar 2002 zu erfolgen. Solange die Umstellung noch nicht erfolgt ist, hat die Taxifahrerin oder der Taxifahrer den auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag auf Wunsch des Fahrgastes in EURO umzurechnen und auf volle 0,10 EURO auf- oder abzurunden.

Oldenburg (Oldb), den 11. Juli 2000
 

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