Taxiordnung der Stadt Oldenburg von 1973

(vom 03.07.1973 - gültig vom 21.07.1973 bis zum 19.12.2008)

Taxiordnungen können von den zuständigen Behörden erlassen werden, um den Betrieb von Taxen genauer zu regeln als das Personenbeförderungsgesetz es vermag. Während in einigen Städten und Landkreisen die Taxiordnung sowohl ordnende Elemente als auch den eigentlichen Tarif enthält, gibt es in der Stadt Oldenburg zwei getrennte Regelwerke.

Die Oldenburger Taxiordnung von 1973 war 35 Jahre lang in Kraft. Sie wurde nach längeren Vorarbeiten im Dezember 2008 ersetzt.

Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über die Droschkenordnung vom 3. Juli 1973

Aufgrund der §§ 47 Abs 3 und 51 Abs 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet des Kraftdroschkenverkehrs vom 2. November 1962 hat der Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Droschkenordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) innerhalb der Stadt Oldenburg (Oldb).

(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen in der Stadt Oldenburg (Oldb) nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen in einem sauberen und gepflegten Zustand bereitgestellt werden. Die Droschkenplätze sind in der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist, aufgeführt. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

(1) Droschkenplätze sind durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen, wenn die festgelegte Droschkenzahl noch nicht erreicht ist.

(3) Die Anzahl der auf den Droschkenplätzen zugelassenen Kraftdroschken wird von der Stadt Oldenburg (Oldb) bestimmt. Anordnungen über zeitweilige Verlegung oder Räumung der Droschkenplätze sind zu befolgen.

§ 4 Ordnung auf Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Kraftdroschken dürfen vor Hotels und Gaststätten nur dann warten, wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.

(3) Die Droschkenplätze sind sauber zu halten. Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch, die Abgabe von Schallzeichen sowie das geräuschvolle Laufenlassen der Motoren hat zu unterbleiben.

(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Reinigungspflichten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz von Kraftdroschken können durch einen von dem Droschkengewerbe in der Stadt Oldenburg (Oldb) gemeinsam aufzustellenden Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Ordnungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) für jedes Kalendervierteljahr, spätestens am 15. des letzten Monats des ablaufenden Kalendervierteljahres, zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Machen die Droschkenunternehmer innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Droschkenordnung oder bis zu dem in Abs 1 Satz 3 angegebenen Termin von der Möglichkeit, einen Dienstplan aufzustellen, keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch, so kann das Ordungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) einen Dienstplan erlassen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Dienstkleidung

Die Kleidung muß während des Fahrdienstes stets ordentlich und sauber sein.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden aufgrund von § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung vom 22. Mai 1969 außer Kraft.

Anlage zu § 2 der Droschkenordnung

Als Droschkenplätze wurden bestimmt:

1. Alexanderstraße (Ecke Schulweg) - 2
2. Alexanderstraße / Flugplatz - 2
3. Ammerländer Heerstraße unter der Autobahnbrücke - 2
4. Am Stadtmuseum (Ecke 91er-Straße) - 2
5. Bahnhofsplatz - 15
6. Berliner Platz - 2
7. Bloherfelder Straße (Ecke Kennedystraße) - 2
8. Bremer Straße (Ecke Ulmenstraße) - 2
9. Donnerschweer Straße (Ecke Am Wasserturm) - 2
10. Edewechter Landstraße (Ecke Eichenstraße) - 2
11. Europaplatz / Weser-Ems-Halle - 4
12. Hauptstraße (Ecke Wienstraße) - 2
13. Heiligengeiststraße (Ecke Grüne Straße) - 3
14. Julius-Mosen-Platz - 4
15. Klingenbergplatz (Ecke Cloppenburger Straße) - 3
16. Markt - 10
17. Nadorster Straße (Ecke Stiller Weg) - 2
18. Pferdemarkt (Ostseite) - 4
19. Postplatz / Häusing - 2
20. Staulinie (Ecke Elisenstraße) - 2
21. Theaterwall / Staatstheater - 2 (Staatstheater nach Vorstellungsschluß 8 Zusatzplätze)
22. Waffenplatz - 2

 

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