Stadt Oldenburg

Taxitarif von 1997

Grundbetrag

3,60 DM

Kilometerpreis

werktags 6-22 Uhr

< 5 km 2,20 DM
< 10 km 2,10 DM
> 10 km 2,00 DM

22-6 Uhr sowie sonn- und feiertags

< 5 km 2,50 DM
< 10 km 2,30 DM
> 10 km 2,20 DM

Wartezeit

Stunde 24,00 DM

Zuschläge

Fahrrad 2,00 DM
Taxi ab 5 Fahrgästen 6,00 DM

Unbemerkt von großen Teilen der Taxifahrerzunft in Oldenburg wurde 1997 ein kleiner aber feiner Paragraph eingefügt: Ab sofort waren unter bestimmten Bedingungen Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich zulässig. Theatertaxi, Frauenmobil (1997 ausnahmsweise nicht von Funkmietwagen Hatscher sondern von Taxi Müller durchgeführt) und andere Fahrten hätten ohne Änderung wohl auf wackeligen Füßen gestanden.

Die Änderungsverordnung im Wortlaut

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Fassung vom 21.01.1997

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.

(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Preisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.

§ 3 Grundbetrag

Der Grundbetrag beträgt 3,60 DM. Darin ist eine Strecke von 90,91 m an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr bzw. 80 m an Werktagen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen sowie eine Wartezeit von 30 Sekunden enthalten.

§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)

1. Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt

  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr
    • bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km nach jeweils 90,91 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km nach jeweils 95,24 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 100,00 m Wegstrecke 0,20 DM.
  • an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
    • bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 km nach jeweils 80 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von 5,001 bis 10 km nach jeweils 86,96 m Wegstrecke 0,20 DM,
    • bei einer Wegstrecke von über 10 km nach jeweils 90,91 m Wegstrecke 0,20 DM.

    Für die Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.

2. Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.

§ 5 Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,20 DM je angefangene 30 Sekunden zu vergüten.

§ 6 Zuschläge

Die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 2,- DM.

Wird vom Fahrgast eine Kraftdroschke mit mehr als 5 Sitzplätzen einschließlich Fahrer (Großraum- oder Kombifahrzeug) angefordert, ist ein Zuschlag von 6,00 DM zu entrichten.

Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.

§ 7 Preisbindung

Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 7 a Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich

Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach §§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsrechts (PBefG) zu treffen.
Sondervereinbarungen sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.

(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und v. Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.

§ 10 Preisauszeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Anaben enthalten muß:

  1. Amtliches Kennzeichen der Kraftdroschke
  2. Name und Anschrift des Unternehmers
  3. Datum der Fahrt
  4. Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
  5. Höhe des Beförderungsentgeltes
  6. Unterschrift des Fahrers

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe erwirkt ist.

§ 12 Inkrafttreten

...

Die Änderungsverordnung vom 21.01.1997

Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 21. Januar 1997

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I Seite 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.93 (BGBl. I, Seite 2378), in Verbindung mit § 2 Ziff. 5 c der allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht vom 19.12.90 (Nds. GVBl. S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.02.95, hat der Rat der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung beschlossen:

Artikel I

Die Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte- und bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 29. Juni 1976 (Amtsblatt für den Nds. Verwaltungsbezirk Oldenburg S. 464), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.08.95 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems vom 01.09.95, Seite 1086), wird wie folgt geändert:

§ 7 a wird mit folgender Fassung eingefügt:

    § 7 a Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich

    Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach §§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsrechts (PBefG) zu treffen.
    Sondervereinbarungen sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Oldenburg (Oldb), den 21. Januar 1997

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