Rechtsgrundlagen für Taxitarife

Taxitarife finden wie alles Wesentliche für das Gewerbe ihre Grundlage im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
Auszüge zum Thema

Definitionen für den weiteren Text:

  • Beförderungsentgelte = Fahrpreise
  • Beförderungsbedingungen = Regelungen, zu denen die Beförderungen erbracht werden

Beförderungsentgelte und -bedingungen bilden zusammen den Tarif.

Rechtliche Grundlage

Anders als im Verkehr mit Bussen und Straßenbahnen hat der Gesetzgeber für Taxen vorgesehen, daß deren Tarife durch Verwaltungsakte bestimmt werden. Die Landesregierungen haben nach § 51 Abs. 1 Satz 3 ihre vom Gesetzgeber bestimmte Zuständigkeit bundesweit (Ausnahme: Hessen) an die jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte abgetreten. Für alle Unternehmen in deren räumlichen Zuständigkeitsbereich gilt der gleiche Tarif.

Das PBefG selbst sieht zwar nicht wörtlich vor, daß für die Änderung des geltenden Tarifs der Antrag eines Taxiunternehmers notwendig ist. In der Praxis gehen die Anstöße dazu dennoch in der Regel vom örtlichen Gewerbe aus. Das ist insofern auch nicht ganz unlogisch, da es ja schließlich um die Wirtschaftlichkeit der Betriebe geht und bei den Veränderungen meistens um Erhöhungen.

Wenn also eine Tarifänderung ansteht, hat die zuständige Behörde sich an bestimmte Regularien zu halten, die im PBefG niedergelegt sind:

  • Die Wirtschaftlichkeit, unter der der Taxiverkehr vor Ort abgewickelt wird, ist zu prüfen.
  • Die Interessen der Allgemeinheit müssen beachtet werden.

Im Grunde läuft alles zusammen darauf hinaus, daß für die zuständige Behörde eine "Fürsorgepflicht" gegenüber dem Gewerbe besteht. Das Betreiben von Taxiverkehr nach eigenen unabhängigen, unternehmerischen Überlegungen ist in Deutschland nicht möglich.

Das Verfahren

Wenn die zuständige Behörde zu der Ansicht kommt, daß es an der Zeit wäre, den geltenden Tarif auf seine Zukunftstauglichkeit hin zu überprüfen, ist sie an folgendes Verfahren gebunden:

  1. Die wirtschaftliche Lage der Taxiunternehmer wird geprüft. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, festzustellen, ob sie mit den Erlösen nach dem bisherigen bzw. angestrebten Tarif in der Lage sind, ihr Gewerbe mit Gewinn ausüben zu können. Nichts anderes meint der komplizierte Wortlaut in § 39 Abs. 2 nämlich. Die Tarife müssen in ihrer Höhe mindestens so ausgestaltet sein, daß sie zu einem kostendeckenden Betrieb langen.
  2. Da die Behörde nicht selbst im Taxengewerbe unternehmerisch tätig ist, muß sie die zu ihrer Entscheidung notwendigen Informationen z.B. über die Entwicklung auf der Kostenseite oder bei den Fahrgastzahlen bzw. der Auslastung bei den Beteiligten einholen. Das sind
  • die zuständige Gemeindebehörde (in den Landkreisen - nicht in OL)
  • die zuständige Industrie- und Handelskammer
  • die Fachverbände des Verkehrsgewerbes.

Der Gesetzgeber sieht vor, daß jeder Taxiunternehmer die Möglichkeit hat, seine Tarifvorstellungen über die Beteiligung der Fachverbände im Anhörverfahren einzubringen. Er hat allerdings nicht daran gedacht, daß es vor Ort manchmal an der dazu notwendigen Offenheit fehlt.

Die Behörde kann daneben auch noch weitere Stellen hören. Diese Informationen sollen in ihrer Gesamtheit dafür sorgen, daß die Behörde in der Lage ist, einen Tarif zu finden, der den Interessen der Unternehmer und denen der Allgemeinheit genügt.

Im Falle Oldenburgs befassen sich folgende Stellen (chronologisch) mit der Tariferhöhung:

  1. Ordnungsamt - Verkehrsabteilung: Erarbeitung eines Vorschlages
  2. Verkehrsausschuß: Beratung
  3. Verwaltungsausschuß: Beratung
  4. Rat der Stadt: Entscheidung

Nach der Abstimmung im Rat wird der neue Tarif im Amtsblatt bekannt gemacht. Er tritt innerhalb einer bestimmten Frist in Kraft.

Aufgrund der oben angesprochenen "Fürsorgepflicht" gibt es keinen einklagbaren Anspruch eines Unternehmers auf Festsetzung (s)eines bestimmten Tarifes. Zulässig ist nur ein sogenanntes Normenkontrollverfahren, in dem festgestellt werden könnte, ob die Behörde Verfahrensfehler bei der Festsetzung eines Tarifes begangen hat. Sollte eine Behörde trotz ihrer Verpflichtungen untätig bleiben, ist es den Betroffenen möglich, Dampf zu machen, indem sie die übergeordneten Behörden benachrichtigen.

Tarifelemente

Dem Gesetzgeber ist aus verständlichen Gründen daran gelegen, daß im ganzen Land möglichst einheitliche bzw. ähnliche Tarife gelten: Kunden sollen sich auf eine gewisse Beständigkeit verlassen können und vor Überraschungen geschützt sein. Ob verschärfte Bestimmungen für die Ortskenntnisprüfung nicht eine viel größere Tarifsicherheit mit sich bringen würden, wollen wir mal dahin gestellt sein lassen. Der Vereinheitlichung steht allerdings entgegen, daß die Landesregierungen ihre Ermächtigung zum Erlassen von Taxitarifen an die jeweiligen kommunalen Behörden abgegeben haben. So ist es möglich, daß die Tarife an die jeweiligen örtlichen Besonderheiten des Gewerbes angepaßt sind (Konkurrenz, Tourenaufkommen etc.). Um die Unterschiede in Grenzen zu halten, sind im PBefG wichtige Tarifelemente aufgeführt, die allerdings nicht zwingend enthalten sein müssen.

  1. Grundpreise
    Zur Abdeckung der festen Kosten vor allem für die Bereithaltung (Betriebspflicht!)!)
  2. Kilometerpreise
    Zur Abdeckung der laufenden Kosten des Betriebs
  3. Zeitpreise
    Zur Abdeckung der Wartekosten. Die Uhr läuft übrigens nicht nur im Stand auf Zeit, sondern schon dann, wenn das Warten pro Zeiteinheit mehr bringt als die Strecke: Also z.B. bei 2,40 DM/km und 24 DM/h bei einer Geschwindigkeit unter 10 km/h. Beispiel: Eine Stunde lang 5 km/h fahren bringt 5 mal 2,40 DM = 12 DM, die Wartezeit hingegen 24 DM. Also zählt die Wartezeit und nicht der Streckentarif).
  4. Zuschläge
    Zuschläge können für besonderen Aufwand vorgesehen sein. Üblich sind sie z.B. für Mitnahme von Fahrrädern, Hunden oder größerem Gepäck, die Bereitstellung von Kombi- oder Großraumfahrzeugen, die Bestellung per Telefon (kaum zu glauben - aber wahr), Leerfahrten (z.B. wenn der Fahrgast trotz Trunkenheit seinen Fahrkünsten mehr traut als deinen) und einige andere Dinge.
  5. Vorauszahlungen
    Unüblich, da der Tarif nur für den Pflichtfahrbereich gilt. Und dort gibts das Geld wegen Vorliegen eines sogenannten Werksvertrages erst nach Abschluß der Fahrt. Eine Regelung im Tarif kann bestimmen, daß von dieser Regel abgewichen werden darf.
  6. Sondervereinbarungen
    Für den Pflichtfahrbereich können abweichend von den sonstigen Tarifbestimmungen ähnlich wie im Busverkehr (dort z.B. Monatskarten) besondere Preise gemacht werden etwa für Krankenfahrten. Es gelten dabei allerdings bestimmte Rahmenbedingungen, die im PBefG einzeln aufgezählt sind. In diesem Zusammenhang sind auch Regelungen über Abrechnung und Zahlungsweise denkbar.

Im PBefG nicht aufgezählt, aber an anderen Stellen angegeben (z.B. in der Eichordnung), sind Regelungen über die Anzeige der Taxameter. Dazu gehört insbesondere die Vorschrift, daß die sogenannten Fortschalteinheiten nur gerade Groschen aber keine Pfennigbeträge anzeigen dürfen. 

Auszüge aus dem Personenbeförderungsgesetz

§ 51 PBefG Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und - bedingungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen vorsehen über

  1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
  2. Zuschläge,
  3. Vorauszahlungen,
  4. die Abrechnung,
  5. die Zahlungsweise und
  6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.

Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung übertragen.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenanzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  3. die Beförderungsentgelte und - bedingungen schriftlich vereinbart worden sind und
  4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.

(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs 2 und 3 sowie § 39 Abs 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.

(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs 3 entsprechend.

§14 PBefG Anhörverfahren

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmens liegt, die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere Stellen hören.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann der Durchführung eines Anhörungsverfahren absehen, wenn sie aus eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.

§ 39 PBefG Beförderungsentgelte und -bedingungen

(1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich.

(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwicklung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.

(3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

§ 13 PBefG Voraussetzung der Genehmigung

(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen

  1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr,
  2. die Taxendichte,
  3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit,
  4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben.

Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der letzten Erteilung einer Genehmigung betragen.

§ 47 PBefG Verkehr mit Taxen

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereiches der nach § 51 Abs 1 Satz 1 und 2 und Abs 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).

§ 37 BOKraft Beförderungsentgelte

(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.

§ 61 PBefG Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ...
  2. ...
  3. den Vorschriften dieses Gesetzes über
  • ...
  • ...
  • die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs 3, § 41 Abs 3, § 45 Abs 3, § 51), zuwiderhandelt;
    ...
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