Stadt Oldenburg (Oldb)

Taxitarif von 1959

Grundbetrag

0,80 DM (inkl. 0,3 km)

Kilometerpreis

0,667 DM

Wartezeit

Stunde 4,00 DM
3 Minuten frei

Zuschläge

VB 0,25 DM
Gepäck je 15 kg 0,25 DM
Hund 0,25 DM

Kraftdroschkentarif

Der Präsident des Nds. Verw.-Bezirks Oldenburg hat mit Verfügung vom 28.1.1959 folgenden neuen Kraftdroschkentarif festgesetzt:

Die Grudngebühr beträgt 0,80 DM. Das weitere Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht - ohne Sondervergütung bei Mehrpersonenbeförderung - nach 300 m Wegstrecke 0,10 DM, für jede weiteren 150 m 0,10 DM. Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit dem gleichen Fahrgast.

Wartezeiten sind, sofern sie durch den Fahrauftrag begründet werden, mit 0,20 DM je angefangene 3 Minuten zu vergüten. Für die ersten 3 Minuten ist eine Wartezeit nicht berechnen.

Bei vorhergehender Bestellung einer Kraftdroschke ist ein Zuschlag von 0,25 DM zu erheben.

Die Mitnahme von Gepäckstücken bis zur Größe einer Aktentasche ist zuschlagfrei; für jede weiteren angefangenen 15 kg Gepäck ist ein Zuschlag von 0,25 DM zu entrichten. Die Vergütung für die Mitnahme eines Hundes beträgt 0,25 DM.

Überschreitungen und Unterschreitungen der festgsetzten Beförderungspreise werden gemäß § 41 des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4.12.193 (RGBl I S 1217) mit Geldstrafen bis zu 150 DM oder mit Haft bestraft.

Dieser Gebührentarif für die Benutzung von Kraftdroschken in der Stadt Oldenburg tritt 3 Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kraftdroschkentarif vom 7.8.1951 außer Kraft.

Oldenburg (Oldb), den 28.1.1959

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