Taxitarif der Stadt Oldenburg 11-2022
(gültig vom 01.11.2022 bis zum 31.12.2023)
Grundbetrag
|
werktags 6-23 Uhr 5,20 EUR 23-6 Uhr sowie sonn- und feiertags 5,30 EUR
|
Kilometerpreis
|
werktags 6-23 Uhr
|
< 5 km 2,60 EUR > 5 km 2,20 EUR
|
23-6 Uhr sowie sonn- und feiertags
|
< 5 km 2,70 EUR > 5 km 2,30 EUR
|
Wartezeit
|
6-23 Uhr 32,73 EUR je Stunde 23-6 Uhr sowie sonn- und feiertags 40,00 EUR je Stunde
|
Zuschläge
|
Fahrrad 2,50 EUR GRT 5,00 EUR Zuschläge sind auf maximal 10,00 EUR begrenzt
|
Wie schon beim Vorgängertarif gab es Korrekturbedarf hinsichtlich der Amtsblattfassung. Die Wartezeitberechnung an Sonn- und Feiertagen wurde nachgereicht.
Neben Preisänderungen enthält die Verordnung erstmals einen Höchstwert für Zuschläge.
Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 29.06.1976 in der am 27.06.2022 beschlossenen Fassung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Taxen für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Bahnhofsplatz, 26122 Oldenburg aus gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Der Fahrpreis setzt sich zusammen aus:
- dem Entgelt für die Bereitstellung des Taxis bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag),
- dem Entgelt für die Fahrleistung,
- einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten und
- etwaigen Zuschlägen.
§ 3 Grundbetrag
(1) Der Grundbetrag beträgt beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6 Uhr bis 23 Uhr, 5,20 Euro. In diesem Preis ist enthalten eine Strecke von 38,46 m beziehungsweise eine Wartezeit von 11 Sekunden.
(2) Der Grundbetrag beträgt beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 5,30 Euro. In diesem Preis ist enthalten eine Strecke von 37,04 m beziehungsweise eine Wartezeit von 9 Sekunden.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6.00 bis 23.00 Uhr
- bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 Kilometern für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 38,46 Metern 0,10 € (= 2,60 €/km),
- bei einer Wegstrecke von über 5 Kilometern für jede angefangene Wegstrecke von jeweils 45,45 Metern 0,10 € (= 2,20 €/km)
- an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
- bei einer Wegstrecke von 0 bis 5 Kilometern für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 37,04 Metern 0,10 € (=2,70 €/km),
- bei einer Wegstrecke von über 5 Kilometern für jede angefangene Wegstrecke von jeweils jeweils 43,48 Metern 0,10 € (=2,30 €/km)
§ 5 Entgelt für die Wartezeit
(1) Das Entgelt für Wartezeiten beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 6 bis 23 Uhr 0,10 Euro je angefangene 11 Sekunden (32,73 Euro für die Stunde).
(2) Das Entgelt für Wartezeiten beträgt an Werktagen (Montag bis Samstag) in der Zeit von 23 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen 0,10 Euro je angefangene 9 Sekunden (40,00 Euro für die Stunde).
(3) Die Umschaltung erfolgt automatisch durch den Fahrpreisanzeiger.
(4) Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, länger als 10 Min zu warten.
§ 6 Zuschläge
(1) An Zuschlägen werden erhoben:
- für die Mitnahme eines Fahrrades 2,50 €
- für die Beförderung von mehr als 4 Fahrgästen in dafür uneingeschränkt zugelassenen Fahrzeugen 5,00 €
- für die Nutzung von Großraumtaxis, dessen Ladevolumen durch Umbauten im ausdrücklichem Kundenauftrag vor Ort erweitert wird 5,00 €
(2) Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.
(3) Zuschläge dürfen nur nebeneinander erhoben werden, so lange wie sie eine Summe von 10,00 € nicht überschreiten.
(4) Der Fahrgast ist bei Bestellung oder bei Fahrtantritt auf den Zuschlag hinzuweisen.
§ 7 Preisbindung
Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
§ 7 a Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich
Es ist zulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach §§ 51 Abs. 1 Ziff. 6 und 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsrechts (PBefG) zu treffen. Sondervereinbarungen sind der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
§ 8 Fälligkeit und Zahlart der Beförderungsentgelte
(1) Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Das Fahrpersonal ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlass besteht.
(2) Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch die Girocard und zwei im Geschäftsverkehr übliche Kreditkarten angenommen werden.
(3) Die Annahmepflicht von bargeldloser Zahlung besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapieres nachweist.
(4) Die Beförderung von Personen darf nicht mit der Taxe durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät nicht zur Verfügung steht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Der Fahrpreisanzeiger ist
- bei Fahrtbeginn einzuschalten,
- bei Bestellungen erst nach Benachrichtigung des Fahrgastes einzuschalten,
- bei Vorbestellungen zur vereinbarten Zeit einzuschalten, sofern das Fahrzeug am vereinbarten Ort zur vereinbarten Zeit bereit steht und eine Benachrichtigung des Fahrgastes erfolgt ist.
(2) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(3) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(4) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jedem Taxi für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Taxitarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:
- Amtliches Kennzeichen des Taxis
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum der Fahrt
- Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
- Höhe des Beförderungsentgeltes
- Unterschrift des Fahrers
§ 10 a Mitführen von Unterlagen
Die fahrzeugführende Person hat den Text der Verordnung in der gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Verordnung zu gewähren.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 61 Abs 1 Nr 4 PBefG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift über
- die Preisbildung nach § 2,
- die Berechnung von Wartezeiten nach § 5
- die Erhebung von Zuschlägen nach § 6
- die Preisbindung nach § 7,
- die Vorlage der Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich zur Genehmigung nach § 7 a
- die Forderung der Beförderungsentgelte nach § 8
- die Berechnung des Fahrpreises nach § 9
- die Preisauszeichnung nach § 10
dieser Verordnung zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs 2 PBefG mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 12 Inkrafttreten
...
|