Stadt Oldenburg

Taxitarif von 1991

Grundbetrag

3,60 DM

Kilometerpreis

2,00 DM

Wartezeit

Stunde 24,00 DM

Zuschläge

Fahrrad 2,00 DM

1991 wurde mal wieder nur der Fahrpreis erhöht, dieses Mal von 1,80 DM/km auf 2,00 DM/km. Jetzt ließen sich wenigstens die Auswärtsfahrten leicht berechnen.

Die Änderungsverordnung im Wortlaut

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken in der Fassung vom 28.10.1991

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.

(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Preisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.

§ 3 Grundbetrag

Der Grundbetrag beträgt 3,60 DM.

§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)

(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht

  • nach 100 m Wegstrecke 0,20 DM
  • jede weiteren 100 m 0,20 DM

Für Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.

(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.

§ 5 Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,40 DM je angefangene Minute zu vergüten.

§ 6 Zuschläge

Die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 2,- DM. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.

§ 7 Preisbindung

Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.

(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und v. Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.

§ 10 Preisauszeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Anaben enthalten muß:

  1. Amtliches Kennzeichen der Kraftdroschke
  2. Name und Anschrift des Unternehmers
  3. Datum der Fahrt
  4. Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
  5. Höhe des Beförderungsentgeltes
  6. Unterschrift des Fahrers

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe erwirkt ist.

§ 12 Inkrafttreten

...

Die Änderungsverordnung vom 28.10.1991

Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 28. Oktober 1991

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I Seite 241), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.90 (BGBl. I, Seite 1690), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet des Kraftdroschkenverkehrs vom 2. November 1962 (Nds. GVBl. S. 222) hat der Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung beschlossen:

Artikel 1

Die Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über Beförderungsentgelte- und bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 29. Juni 1976 (Amtsblatt Oldb. S. 464) in der Fassung der Verordnung vom 14.11.89 (Amtsbl. für den Reg.-Bezirk Weser-Ems, Seite 1225) wird wie folgt geändert:

    In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte “111,11 m” durch die Worte “100,00 m” ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Oldenburg (Oldb), den 28. Oktober 1991

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