Stadt Oldenburg (Oldb)
Taxitarifordnung von 1976
Grundbetrag
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2,40 DM
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Kilometerpreis
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1,11 DM
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Wartezeit
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Stunde 15,00 DM
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Zuschläge
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Fahrrad 2,00 DM
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Gegenüber der bis hier geltenden Verordnung aus dem Jahr 1973 stieg der Grundpreis um 0,20 DM, der km-Preis um 0,11 DM sowie die Wartezeit um 3,00 DM pro Stunde.
Die Tarifordnung von 1976 bildet das Grundgerüst aller folgenden Taxitarife in der Stadt Oldenburg bis zum Jahr 2005. Geändert wurden in den folgenden Jahren in der Regel nur die Preise für Strecke, Wartezeit und Grundgebühr. Die einzige Änderung am eigentlichen Regelwerk fand eher unbemerkt statt: Ein Absatz über Sondervereinbarungen wurde eingefügt. Warum wohl erst 1997?
Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken vom 29. Juni 1976
Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21.3.1961 (BGBl. I Seite 241) in Verbindung mit § 57 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung vom 27. Oktober 1971 (Nds. GVBl. S. 321) und der Niedersächsischen Verordnung auf dem Gebiet des Droschkenverkehrs vom 2. November 1968 (Nds. GVBl. S 222) wird vom Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken erlassen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt für die in der Stadt Oldenburg (Oldb) genehmigten Kraftdroschken (Taxen) für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 50 km vom Standort Oldenburg gerechnet.
(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2 Preisbildung
Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Kraftdroschke bei Beförderungsbeginn (Grundbetrag) und dem Entgelt für die Fahrleistung (Taxe) zu bilden.
§ 3 Grundbetrag
Der Grundbetrag beträgt 2,40 DM.
§ 4 Entgelt für die Fahrleistung (Taxe)
(1) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt bei Tag und Nacht
- nach 180 m Wegstrecke 0,20 DM
- jede weiteren 180 m 0,20 DM
Für Mehrpersonenbeförderung ist kein höheres Entgelt zu berechnen.
(2) Bei Fahrten über das Stadtgebiet hinaus ist der tarifmäßige Fahrpreis zu berechnen, jedoch nicht für die Rückfahrt mit demselben Fahrgast.
§ 5 Wartezeiten
Wartezeiten sind mit 0,25 DM je angefangene Minute zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.
§ 6 Zuschläge
Die Mitnahme eines Fahrrades beträgt 2,- DM. Sonstige Zuschläge werden nicht erhoben.
§ 7 Preisbindung
Die durch diesen Kraftdroschkentarif festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte
Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Droschkenfahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschußweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen, wenn ein begründeter Anlaß besteht.
§ 9 Fahrpreisanzeiger
(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.
(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und v. Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.
(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet.
§ 10 Preisauszeichnung
(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in jeder Kraftdroschke auf der rechten Hälfte des Armaturenbrettes für jeden Fahrgast gut sichtbar anzubringen. Hierfür dürfen nur die von der Genehmigungsbehörde herausgegebenen und mit einem Dienstsiegel versehenen Auszüge aus dem Kraftdroschkentarif verwendet werden.
(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen, die folgende Anaben enthalten muß:
- Amtliches Kennzeichen der Kraftdroschke
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Datum der Fahrt
- Bezeichnung der Abfahrts- u. Ankunftsstelle
- Höhe des Beförderungsentgeltes
- Unterschrift des Fahrers
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung werden aufgrund § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe erwirkt ist.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Kraftdroschkentarif vom 27. November 1973 außer Kraft.
Oldenburg (Oldb), den 29. Juni 1976
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