Taxiordnung der Stadt Oldenburg von 1969

(vom 23.05.1969 - gültig vom 14.06.1969 bis zum 21.07.1973)
 

Verordnung über die Droschkenordnung in der Stadt Oldenburg (Oldb)

Aufgrund der §§ 47 Abs 3 Satz 2, 51 Abs 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (BGBl I S. 241), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordungswidrigkeiten vom 24.5.1968 (BGBL I S. 503), in Verbindung § 57 Abs. 2 der Nieders. Gemeindeordnung in der Neufassung vom 29. September 1967 (Nieders. GVBl Nr 30/1967) und der Nieders. Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlaß von Verordnungen auf dem Gebiet des Droschkenverkehrs vom 2. November 1962 (Nieders. GVBl Nr 28/1962) wird vom Verwaltungsausschuß der Stadt Oldenburg (Oldb) folgende Droschkenordnung erlassen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) innerhalb der Stadt Oldenburg (Oldb).

(2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen in der Stadt Oldenburg (Oldb) nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 der Droschkenordung bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

(1) Droschkenplätze sind nach Bild 31 der Anlage der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen entsprechend dem Dienstplan nach § 5 bereitzustellen.

(3) Ortsfeste Fernmeldeanlagen, die zur Übermittlung von Fahrtaufträgen an Droschkenplätzen eingerichtet sind oder werden, müssen allen droschkenunternehmern gegen Entrichtung der anteiligen Kosten zugängig sein. Die Wecker an den ortsfesten Fernmeldeanlagen müssen während der Nachtzeit (22.00 - 7.00 Uhr) abgestellt sein. In der übrigen Tageszeit muß die Lautstärke so reguliert sein, daß Anwohner und Passanten durch das klingeln nicht belästigt werden.

(4) Als Droschkenplätze werden bestimmt:

  1. Bahnhofsvorplatz
  2. Pferdemarkt
  3. Markt
  4. Julius-Mosen-Platz
  5. Handelshof
  6. Ulmenstraße
  7. Waffenplatz (Ecke Wallstraße/Mottenstraße)
  8. Theaterwall (Landeszentralbank)
  9. Berliner Platz
  10. Heiligengeiststraße
  11. Klingenbergplatz
  12. Bedarfsdroschkenplatz Weser-Ems-Halle
  13. Nachtstand Roonstraße (gegenüber dem Theater)

(3) Die Anzahl der auf den Droschkenplätzen zugelassenen Kraftdroschken wird von der Stadt Oldenburg (Oldb) bestimmt. Anordnung über zeitweilige Verlegung oder Räumung der Droschkenplätze sind zu befolgen.

§ 4 Ordnung auf Droschkenplätzen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernsprechanlage befindet, ist der erste berechtigte Fahrer der in der reihenfolge ersten Kraftdroschke verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeugs zu nennen. Kraftdroschken dürfen vor Hotels und Gaststätten nur dann warten, wenn der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet ist.

(3) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Reinigungspflichten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von dem Droschkengewerbe in der Stadt Oldenburg (Oldb) gemeinsam aufzustellenden Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist dem Ordnungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) für jedes Kalendervierteljahr, spätestens am 15. des letzten Monats des ablaufenden Kalendervierteljahres, zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Machen die Droschkenunternehmer innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Droschkenordnung oder bis zu dem in Abs 1 Satz 3 angegebenen Termin von der Möglichkeit, einen Dienstplan aufzustellen, keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch, so kann das Ordungsamt der Stadt Oldenburg (Oldb) einen Dienstplan erlassen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, ist dieser unter Angabe der Fahrtstrecke und des amtlichen Kennzeichens der Kraftdroschke zu erteilen.

(5) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, daß die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden aufgrund von § 61 Abs 1 Nr 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Droschkenordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Droschkenordnung vom 09. April 1963 und die Verordnung zur Änderung der Droschkenordnung vom 09. April 1965 außer Kraft.

Oldenburg (Oldb), den 23. Mai 1969

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