Mietwagen in der City!
Wo gibts denn sowas?!

Sonntag, der 25.9.00 gegen 5 Uhr 40: Ein typischer Ausklang für eine Samstag-Nacht: Ein Mietwagen, eine Taxe und ein Privat-PKW in der Langen Straße (siehe Foto). So richtig ernst nimmt offensichtlich keiner  die Beschilderung der FGZ.

Taxi und Lieferverkehr frei von 18 - 10 Uhr steht auf den Schildern in den Einfahrten zur City. Okay, die unvermeidlichen Fahrradfahrer werden natürlich auch erwähnt. 
Mietwagen in der Langen StraßeWas den Kunden in der Regel vollständig egal ist, sorgt seit Jahren bei vielen TaxifahrerInnen für Zornesausbrüche. In der FGZ geht es - vor allem am Wochenende -  rund: Mietwagen an allen Ecken und Enden, Taxifahrer, die auch ihren Teil abhaben wollen und ihren Wagen unzulässig bereitstellen. Und mittendrin auch noch jede Menge Privat-PKW. Besonders kritisiert wird, daß einige Mietwagenfirmen offensichtlich permanent gegen die Rückkehrpflicht verstoßen und ständig vor einigen Diskotheken ihr Zelt aufschlagen. Die zuständige Behörde der Stadt Oldenburg hat trotz anderslautender Schreiben an Taxi- und Mietwagenunternehmer offensichtlich längst resigniert. O-Ton eines Mitarbeiters: “Um eventuellen langwierigen Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, gehen wir davon aus, daß Taxen und Mietwagen in der Regel ein Anliegen haben und lassen sie daher unbehelligt.” 

Der jetzige Zustand nahm seinen Anfang im Laufe der 80er Jahre. Vorher war die Attraktivität vor  allem der Wallstraße doch sehr beschränkt. Am Waffenplatz existierte in der Frühzeit Platz für gerade 2 Taxen! Das reichte nicht immer - aber es ging gemächlicher zu als heute. Einsteiger waren Mangelware. Standzeiten an Samstagen von 1 Stunde waren zumindest im Sommer nicht ungewöhnlich. Das Nachtleben in Oldenburg fand an sehr viel mehr Orten statt als heute.  Üblicherweise bestellten die Kneipen in der FGZ Taxen für ihre Gäste (Mietwagen gabs noch nicht sehr viele). Mit dem Erstarken der Gastronomie in der Wallstraße nahm die Zahl derjenigen, die sich zu Fuß auf den Weg zum Taxistand machten, zu.

Nun begann ein verhängnisvoller Kreislauf: Immer mehr Einsteiger am Waffenplatz ließen Funktouren in der FGZ immer weniger lohnend erscheinen. Kunden mußten sich damit abfinden, daß das Abholen aus der FGZ eben etwas länger dauert, wenn der Bär los ist. Die Leerfahrten häuften sich, weil Ungeduldige sich immer häufiger aus dem Staub machten, bevor die Taxe vor der Tür  stand. In der Folge waren immer weniger FahrerInnen bereit, überhaupt jemanden aus einer Kneipe in der City abzuholen. Gerne gebrachte Begründung damals: “Die paar Meter bis zum Waffenplatz kann die Kundschaft ja auch laufen.” Wollte sie aber offensichtlich nicht.  Zu diesem Zeitpunkt betraten die Mietwagen die Bühne. Vor allem aufstrebende Unternehmen wie Hatscher  (noch am Melkbrink beheimatet) oder Die Schwarzen (an der Alexanderstraße) füllten die entstandene Lücke sehr zum Ärger der TaxifahrInnen schnell auf und übernahmen kurze Zeit später das Ruder. Und es sieht zur Zeit nicht so aus, als wären sie bereit, es kampflos wieder abzugeben.
 
Das Thema Mietwagen ist schier unerschöpflich, daher folgen in der nächsten Ausgabe des INNENSPIEGEL weitere Informationen zum Thema, die hier keinen Platz mehr fanden.  
 
Für alle Paragraphenreiter hier noch ein paar Infos:

  1. Fahrzeugführer, denen das Befahren von FGZ erlaubt ist, sind verpflichtet, auf dem kürzesten (nicht dem einfachsten) Weg hinein- und auch hinauszufahren. Das Befahren ist ihnen nur gestattet, wenn ein Anliegen vorliegt - z.B. Lieferverkehr oder für Taxen eben Fahrgäste abholen. Das reine Durchfahren der FGZ ist auch diesen Fahrzeugen nicht erlaubt.  Mehrere Gerichte haben sich zu diesen Befahrensregelungen wie beschrieben geäußert. In der STVO wird das nicht näher erläutert.
  2. In der FGZ gilt Schrittgeschwindigkeit (4-7 km/h). Verstöße sind eine gute Möglichkeit, unkompliziert und schnell seinen Führerschein loszuwerden. Im Falle eines Zusammenstoßes mit Fußgängern sieht man dort auch bei kleinsten Schäden schnell alt aus.
  3. Für Mietwagen besteht eine Rückkehrpflicht, sofern keine Anschlußtour über Funk oder als Vorbestellung vorliegt. (§ 49 PBefG Abs 4). Die Bereitstellung ist verboten. Das gilt im  übrigen außerhalb der Taxistände auch für Taxen (PBefG und Taxiordnung der Stadt Oldenburg).

(jr)

 

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