Mietwagen in der City:
Ein Schreiben der Stadt Oldenburg

Schreiben der Stadt Oldenburg an alle Taxi- und Mietwagenunternehmer vom 08.02.99. Anlaß waren vermehrte Anzeigen gegen Mietwagenunternehmen zu Beginn des Jahres 1999.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir nehmen die in der Vergangenheit erstatteten Anzeigen gegen verschiedene Mietwagenunternehmer hiermit zum Anlaß, eindringlich auf die Verpflichtung zur Einhaltung und Beachtung der Vorschriften des § 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hinzuweisen.

    Mit Mietwagen dürfen nur Aufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung des Beförderungsvertrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen beförderungsvertrag erhalten.

    Diese Vorschrift beinhaltet auch die Verpflichtung - insbesondere an Orten mit einem erhöhten Bförderungsbdarf (z. B. Gaststätten) - zur Überprüfung, ob die vor Ort angetroffenen Person der Anrufer ist. Der Fahrer darf nicht automatisch davon ausgehen, sondern muß durch Nachfrage sicherstellen, daß der Fahrgast, den er aufnimmt, mit der Person identisch ist, die telefonisch den Auftrag erteilt hat/erteilen ließ. Allein das Vertrauen darauf, daß derjenige, der ein Lokal verläßt, auch den Mietwagen bestellt hat, reicht nicht aus, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

    Verwechslungen mit dem Taxiverkehr sind verboten. Dabei ist zu beachten, daß für es einen Laien erfahrungsgemäß auch trotz der Farbe und der Ausrüstung eines Fahrzeuges nicht erkennbar ist, ob es sich um ein Taxi handelt oder nicht. Der Besteller darf von Ihnen nicht im unklaren gelassen werden, daß er einen Mietwagen vor sich hat.

    Die Befolgung dieser Verpflichtungwird künftig verschärft im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von festgestellten bzw. angezeigten Verstößen überprüft.
    Im Rahmen der Aufsichtspflicht haben Sie als Unternehmer Ihren Fahrern die Verpflichtungen ausreichend zur Kenntnis zu bringen und für ihre Einhaltung Sorge zu tragen.

    Offenbar werden von verschiedenen Mietwagenunternehmern trotz des deutlichen Verbots auch Beförderungsaufträge aus der bzw. in die Fußgängerzone durchgeführt (z. B. Mottentstraße, Markt oder Julius-Mosen-Platz). Solche Aufträge sind abzulehnen, wenn das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste außerhalb der Fußgängerzone nicht möglich ist.

    Hochachtungsvoll

    Im Auftrage
    Schmidt

     
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