Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Kaiserslautern

(gültig seit 01.01.2007)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Kaiserslautern genehmigten Taxen bei Fahrten innerhalb des jeweiligen Pflichtfahrgebietes.

2. Das Pflichtfahrgebiet umfasst die entsprechende Verbandsgemeinde, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.

§ 2 Beförderungsentgelt

1. Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Entgelt für die Wartezeit. Die Größe des Fahrzeuges und die Anzahl der zu befördernden Personen werden dabei nicht berücksichtigt.

2. Grundpreis 2,50 EUR

3. Kilometerpreis 1,50 EUR
entsprechend: 66,67m = 0,10 EUR

4. Entgelt für die Wartezeit (je Stunde) 25,- EUR
entsprechend: 14 Sekunden = 0,10 EUR
Die Berechnung erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger. Auf Veranlassung des Fahrgastes beträgt die Pflichtwartezeit 15 Minuten.

5. Zuschläge
Zuschläge werden nicht erhoben.

6. Stornierung von bestellten Fahrten
Wird eine bestellte Fahrt storniert, während sich die Taxe bereits auf der Anfahrt befindet 4,- EUR

§ 3 Fahrpreisanzeiger

1. Der Fahrpreisanzeiger ist bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet immer einzuschalten. Ein anderes Entgelt als das vom Fahrpreisanzeiger berechnete darf nicht gefordert werden.

2. Die Weiterschaltung erfolgt um jeweils 0,10 EUR.

3. Fällt der Fahrpreisanzeiger aus, ist der Fahrgast unverzüglich darauf hinzuweisen. Das Entgelt wird dann nach der gefahrenen Wegstrecke berechnet.

§ 4 Fahrten außerhalb des Pfllichtfahrgebietes

1. Beginnt oder endet die Fahrt außerhalb des Pflichtfahrgebietes, kann der Fahrpreis für die gesamte Wegstrecke frei vereinbart werden. Vor Fahrtbeginn ist der Fahrgast auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

2. Kommt es zu keiner Vereinbarung, gilt das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Entgelt.

§ 5 Allgemeine Vorschriften

1. Anfahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes sind frei.

2. Sondervereinbarungen nach § 51 Abs.2 PBefG sind für das Pflichtfahrgebiet zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung der Kreisverwaltung Kaiserslautern.

3. Sonderbestellungen zu Hochzeiten und Beerdigungen unterliegen nicht dieser
Tarifverordnung.

4. Verlangt der Fahrgast eine Quittung, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrstrecke, dem Beförderungsentgelt, dem Namen des Unternehmens und der Ordnungsnummer der Taxe und versehen mit der Unterschrift des Fahrers auszuhändigen.

5. Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer immer die kürzeste Strecke zum Ziel zu wählen. Ist ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger, ist dies vorher mit dem Fahrgast abzusprechen.

6. Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist immer im Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 6 Zahlungsweise

1. Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt vom Fahrgast zu zahlen.

2. Bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann die Zahlung eines Vorschusses vor Fahrtantritt vereinbart werden.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können gemäß § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

§ 8 In Kraft treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Taxen-Tarifordnung vom 1. November 2001 außer Kraft.
Kaiserslautern, den 30. November 2006

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