Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Augsburg
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Augsburg

(ab 07.06.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Augsburg als Genehmigungsbehörde zugelassen sind und ist auf Fahrten innerhalb des Pflichtfahrbereiches i.S.d. Abs. 2 anzuwenden.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfaßt

  1. das Stadtgebiet Augsburg;
  2. das Gebiet des Landkreises Augsburg;
  3. das Gebiet des Landkreises Aichach-Friedberg mit Ausnahme der Gemeinden Inchenhofen, Kühbach, Pöttmes und Schiltberg;
  4. die Gemeinden Althegnenberg und Mittelstetten im Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck;

(3) Das Stadtgebiet Augsburg bildet die Tarifzone I, der übrige Pflichtfahrbereich bildet die Tarifzone II. Diese teilt sich auf in die Anfahrtsnahbereiche N1 bis N3 (Anlage 1) und die Anfahrtsbereiche F1 bis F2 (Anlage 2). Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die genauen Grenzen des Pflichtfahrgebietes ergeben sich aus einer Karte im Maßstab 1:100.000, die bei der Ordnungsbehörde im Bürgeramt der Stadt Augsburg, 86152, Augsburg, An der Blauen Kappe 18 archivmäßig verwahrt wird und während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden kann.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus:

  1. dem Grundpreis für die Inanspruchnahme eines Taxis in Höhe von 3,10 €
  2. dem Kilometerpreis nach Absatz 2;
  3. dem Wartezeitpreis nach Absatz 3;
  4. den Zuschlägen nach Absatz 4,
  5. ggf. der Anfahrtsgebühr nach Absatz 5.

Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,20 Euro berechnet.

(2) Der Kilometerpreis beträgt in Tarifzone I und II in der Zeit von 06:00 Uhr bis 21:59 Uhr für den

  • Ersten Fahrkilometer:  0,20 €/80,00 m: 2,50 €
  • zweiten bis vierten Fahrtkilometer:  0,20 €/125,00 m:  1,60 €
  • Fünften und alle weiteren Fahrtkilometer:  0,20 €/133,33 m:  1,50 €

und in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:59 Uhr für den

  • Ersten Fahrkilometer:  0,20 €/80,00 m: 2,50 €
  • zweiten bis vierten Fahrtkilometer:  0,20 €/117,65 m:  1,70 €
  • Fünften und alle weiteren Fahrtkilometer:  0,20 €/125,00 m:  1,60 €

(3) Wartezeitpreis
Der Wartezeitpreis beträgt während der Ausführung des Beförderungsauftrages und bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestfahrgeschwindigkeit (15 km/h) 0,20 Euro je 30s (= 24,00 Euro/h).

(4) Zuschläge

  1. Gepäck
    • üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck kein Zuschlag
    • üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle und Kinderwagen kein Zuschlag
    • Sperriges Gepäck 3,00 Euro
  2. ausdrückliche Anforderung eines Kombinationskraftwagens (5 und 6 Fahrgäste) oder Einsatz eines solchen bei Bedarf 3,00 Euro
  3. ausdrückliche Anforderung eines Großraumtaxis (7 und 8 Fahrgäste) oder Einsatz eines solchen bei Bedarf 6,00 Euro
  4. Tiere kein Zuschlag

(5) Anfahrtsgebühr:

  • Anfahrt in Tarifzone I kein Entgelt
  • Anfahrten in Tarifzone II:
    • Anfahrtsgebühr N1 pauschal: 3,00 Euro 
    • Anfahrtsgebühr N2 pauschal: 6,00 Euro 
    • Anfahrtsgebühr N3 pauschal: 9,00 Euro 
    • Anfahrtsgebühr F1 pauschal: 15,00 Euro
    • Anfahrtsgebühr F2 pauschal: 21,00 Euro
    • Anfahrtsgebühr F3 pauschal: 27,00 Euro

Wird ein Anfahrtsbereich durch eine Straße begrenzt, so liegen beide Straßenseiten innerhalb des Anfahrtsbereiches mit der niedrigeren Anfahrtsgebühr. Dies gilt insbesondere für die Bahnhofstraße, die Bauernstraße und die Kanalstraße im Stadtgebiet Gersthofen (N1), die Straße "Am Bierweg", die Münchner Straße und die Wulfertshauser Str. im Stadtgebiet Friedberg (N1), die Gartenstraße und die St.-Johannes-Straße im Stadtgebiet Königsbrunn (N1) sowie die Krumbacher Straße und die Bahnhofstraße im Stadtgebiet Bobingen (N1).

Fährt der Kunde zurück in oder durch die Tarifzone I entfällt die Anfahrtsgebühr.

Fährt der Kunde nicht zurück in oder durch die Tarifzone I, so hat er als Anfahrtsgebühr den geringeren der für Bestellort und/oder Zielort anfallenden Beträge zu entrichten.

Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt über die Höhe der fälligen Anfahrtsgebühr zu informieren. Sie ist bei Fahrtende vom Fahrer per Zuschlagtaste in den Fahrpreisanzeiger einzugeben. Fahrpreis und Zuschlag sind auf dem Fahrpreisanzeiger getrennt auszuweisen.

(6) Mindestfahrpreis
Der Mindestfahrpreis beträgt einschließlich der ersten Schalteinheit (0,20 €) 3,30 €.

(7) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Entgelte entsprechend.

(8) Wird in der Tarifzone I ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller ein Entgelt i. H. v. 3,00 Euro zu entrichten.

Wird in der Tarifzone II ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller ein Entgelt i. H. v. 3,00 Euro zu entrichten.

(9) Ein Zurückschalten von der Schaltstellung "Kasse" auf den Wegstreckentarif ist zulässig für den Fall, dass der Fahrgast bei Ankunft am zunächst angegebenen Fahrtziel eine Fortsetzung der Fahrt zu einem anderen bzw. weiteren Fahrtziel wünscht.

(10) Für Sondervereinbarungen i.S.d. § 51 Abs. 2 PBefG ist eine vorherige Genehmigung durch die Stadt Augsburg erforderlich.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Wartezeit ist die Zeit, während der ein Taxi, nachdem sich der Fahrer bei einem Fahrgast am Bestellort gemeldet hat, steht oder es während der Fahrt die Umschaltgeschwindigkeit unterschreitet.

(4) Sperriges Gepäck liegt vor, wenn sich nach dem Beladen des Taxis mit dem Gepäck die Heck- oder Kofferraumklappe des Taxis nicht mehr ordnungsgemäß verschließen läßt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um mehrere einzelne Gepäckstücke bzw. Sachen oder um ein einzelnes Gepäckstück bzw. eine einzelne Sache handelt.

(5) Großraumtaxi ist ein Taxi mit mehr als 5 regulären Sitzplätzen einschließlich dem Fahrersitzplatz. Fahrzeuge, bei denen sich die Zahl von 5 Sitzplätzen einschließlich dem Fahrersitz lediglich aufgrund zusätzlicher Notsitze erhöht, gelten nicht als Großraumtaxi.

(6) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(7) Bedarf i.S.d. § 2 Abs. 4 Buchst. b besteht regelmäßig dann, wenn eine ordnungsgemäße und/oder straßenverkehrsrechtlich zulässige Beförderung von Personen und/oder Gepäck mit einem PKW herkömmlicher Bauart mit fünf Sitzplätzen einschließlich dem Fahrersitz nicht möglich ist. Den Bedarf legt der verantwortliche Fahrzeugführer nach pflichtgemäßem Ermessen, d.h. unter Beachtung aller in Frage kommenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen fest. Er hat den Fahrgast/die Fahrgäste von Fahrtantritt auf diesen Sachverhalt und den damit verbundenen Zuschlag aufmerksam zu machen.

§ 4 Störungen des Fahrpreisanzeigers

(1) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Eine Störung des Fahrpreisanzeigers ist dem Fahrgast unverzüglich mitzuteilen.

(3) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers beträgt das Entgelt für jeden zurückgelegten Kilometer 1,50 €.
 
(4) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers wird eine Wartezeit bis zu 5 Minuten nicht berechnet. Für jede weitere Minute Wartezeit beträgt das Entgelt 0,40 Euro.

§ 5 Allgemeine Vorschriften

(1) Es besteht Beförderungspflicht i.S.d. § 13 BOKraft und § 22 PBefG.

(2) Beförderungen und Auftragsfahrten sind ausschließlich mit eingeschaltetem
Fahrpreisanzeiger durchzuführen.

(3) Der Taxifahrer hat jeweils den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, der Fahrgast gibt ausdrücklich eine andere Fahrtstrecke vor.

(4) Der Taxifahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mit ihren Anlagen auf jeder Fahrt mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(5) Der Fahrer muß während des Dienstes einen Betrag bis 50,00 Euro stets wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels bis zu diesem Betrag gehen zu Lasten des Fahrers.

(6) In Ausnahmefällen kann bei Fahrten, deren Fahrpreis voraussichtlich 15,00 EUR übersteigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe, jedoch unter dem voraussichtlichen Fahrpreis, verlangt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer

  1. andere als die in § 2 oder § 4 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  2. entgegen § 4 Abs. 4 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
  6. entgegen § 5 Abs. 4 diese Verordnung mit ihren Anlagen nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,
  7. entgegen § 5 Abs. 5 Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels bis 50,00 Euro zu Lasten des Fahrgastes ausführt,

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für die Beförderung von Personen mit Taxis (Taxitarifordnung) in der Stadt Augsburg vom 15.12.2000 (Abi. Nr. 2 vom 12. Januar 2001, S. 9 f) außer Kraft.
Augsburg, den 29.08.2001

 

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