Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Augsburg
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Augsburg

(Seit 01.04.2005 geltende Fassung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Rechtsverordnung gilt für den Verkehr mit Taxis, deren Genehmigung durch die Stadt Augsburg erteilt wurde. Unberührt bleiben die Rechte und Pflichten des Unternehmers und Fahrers nach dem PBefG, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und den allgemeinen Anordnungen der zuständigen Verkehrsbehörden.

§ 2 Bereitstellung

Von der Stadt Augsburg zugelassene Taxis dürfen nur an den behördlich ausgewiesenen Standplätzen (§ 41 StVO. Zeichen 229) im Stadtgebiet Augsburg und am Flugplatz Mühlhausen bereitgestellt werden. Außerhalb dieser Standplätze ist eine Bereitstellung nur mit Sondererlaubnis der Genehmigungsbehörde gestattet.

§ 3 Ordnung auf den Taxiständen

(1) Unbesetzte Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen so aufzustellen, daß die Fahrgäste ungehindert und gefahrlos ein- und aussteigen können. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

(2) Auf Standplätzen bereitgestellte Taxis müssen durch Anwesenheit des Fahrers stets fahrbereit sein.

(3) Den an einem Standplatz erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die ungehinderte, sofortige Abfahrt zu ermöglichen.

(4) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahrtaufträge sind vom ersten hierzu berechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme eines Auftrages ist ein bestehendem Rauchverbot bekanntzugeben.

(5) Kann ein Fahrer einen Auftrag nicht entsprechend dem Bestellwunsch durchführen, ist der Auftrag an ein anderes Taxi weiterzuleiten. Im übrigen ist die Weitergabe eines Fahrtauftrages unzulässig.

(6) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(7) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.

(8) Taxis dürfen auf Taxistandplätzen weder instandgesetzt noch gewaschen werden. Jegliche Verunreinigung auf den Standplätzen ist untersagt. Ebenso ist auf den Stand- und Nachrückplätzen jede vermeidbare Belästigung der Passanten und Anwohner untersagt.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes sowie ein Stadtplan der Stadt Augsburg mit angrenzenden Randgemeinden, der nicht älter als vier Jahre ist, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Ordnungsnummer und Anschrift des Unternehmens des betreffenden Fahrzeuges sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes mit Datum auszustellen.

(3) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung mitzuführen.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht nur eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, daß eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, daß der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht; eine Störung der Fahrgäste ist möglichst zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Der Fahrer hat Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum und der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein.

(5) Offensichtlich hilfsbedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

§ 6 

Änderungen des Wohn- oder Betriebssitzes sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 5.000,-EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften

  1. des § 2 über das Bereitstellen von Taxis;
  2. des § 3 über das Aufstellen und Nachrücken an Standplätzen,
    die Anwesenheit des Fahrers,
    die Übernahme und Ausführung des Beförderungsauftrages,
    die Pflichten bei behördlichen Anordnungen und über das Verhalten am Standplatz;
  3. des § 4 über das Mitführen von Stadt- und Straßenplänen,
    Ausfertigen einer ordnungsgemäßen Quittung,
    Mitführen der Rechtsverordnung;
  4. des § 5 über die Wartepflicht und Unterbrechung,
    Mitnahme Dritter oder eigener Haustiere,
    den Betrieb der Funkgeräte,
    das Ein- und Ausladen von Gepäck,
    die uneingeschränkte Nutzung des Fahrgast- und Gepäckraumes und Hilfeleistung bei hilfsbedürftigen Personen;
  5. des § 6 über Anzeige bei Wohn- oder Betriebssitzwechsel

zuwiderhandelt.

§ 8 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung über den Verkehr mit Taxis in der Stadt Augsburg (Taxiordnung) vom 25. 7. 1984 (ABI. Seite 118) in der Fassung der Verordnung vom 8. 11. 1988 (ABI. Seite 115) außer Kraft.

Augsburg, den 22. Juli 1993
 

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