Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Idar-Oberstein

(gültig seit 01.01.2001)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxis innerhalb des Stadtgebietes Idar-Oberstein (Pflichtfahrgebiet).

§ 2 Bereitstellen von Taxis

Taxis dürfen nur auf gekennzeichneten Taxiplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxis außerhalb der nach § 3 Abs. 1 angeordneten Plätzen ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxiplätzen

(1) Die Taxiplätze sind mit den nach der Straßenverkehrsordnung amtlich bestimmen Verkehrszeichen (Bild 31 der Anlage zur Straßenverkehrsordnung) gekennzeichnet.

(2) Jede/r Taxifahrer/in ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Plätzen bereit zu stellen. Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Platz.

§ 4 Ordnung auf den Taxiplätzen

(1) Die Taxis sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxis müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Der Fahrgast ist am Halteplatz an das erste Fahrzeug zu verweisen; der Fahrgast hat jedoch freie Wahl unter den am Halteplatz befindlichen Taxis. Im Voraus bei einer/m bestimmten Fahrer/in bestellte Fahrten hat diese/r auszuführen.
(3) Taxen dürfen auf den Taxenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

(4) Der tägliche Dienst ist mit einem gereinigten Fahrzeug zu beginnen.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Taxis können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird. Sie kann diesen Dienstplan auch selbst aufstellen.

(3) Bestehende Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern und deren Fahrern/innen einzuhalten.

§ 6 Funkausstattung

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxis dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

(3) Soweit auf einem Standplatz mehrere mit Funk ausgerüstete Taxis einen Unternehmers aufgestellt sind, hat auf Funkruf jeweils das erste mit Funk ausgerüstete Taxi dieses Unternehmens die Fahrt auszuführen.

§ 7 Beförderungsentgelte

Die Festsetzung der Beförderungsentgelte erfolgt gemäß § 51 Abs. 1 PBefG durch die Genehmigungsbehörde.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen des § 2 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Taxiordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung für die Stadt Idar-Oberstein vom 22.06.1966 in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.

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