Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Bernkastel-Wittlich

(vom 01.08.2012)

Hinweis:

Das OVG Koblenz hat am 17.01.2013 die in dieser Taxitarifordnung enthaltene Aufspaltung von Tarifgebiet und Pflichtfahrgebiet für unzulässig erklärt. - Az. 7 C 10969/12.OVG

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

 

 


§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Rechtsverordnung gilt für Taxenunternehmer mit Betriebssitz im Landkreis Bernkastel-Wittlich.

2. Die in § 5 festgesetzten Beförderungsentgelte gelten für Fahrten innerhalb des Landkreises Bernkastel-Wittlich (Tarifpflichtgebiet).

3. Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt bzw. Gemeinde, in dem das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat.

§ 2 Betriebspflicht

1. Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten.

2. Die öffentlichen Verkehrsinteressen bestimmen sich nach dem jeweiligen örtlichen Bedarf.

3. Sofern ein entsprechender örtlicher Bedarf – z. B. in den Schwerpunkten des Fremdenverkehrs – festgestellt wird, hat ein Unternehmer an seinem Betriebssitz unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit, der Arbeitszeitvorschriften, erforderlicher Ruhezeiten und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit seine Taxe(n) bereitzuhalten. Dies schließt in diesem Rahmen die Abdeckung vorhandener öffentlicher Verkehrsinteressen zur Nachtzeit grundsätzlich ein. Die Betriebspflicht ist allgemein nicht auf bestimmte Tageszeiten beschränkt.

4. Eine ausdrückliche und allgemeine Leistungsverweigerung zu bestimmten Zeiten trotz bestehender öffentlicher Verkehrsinteressen am Betriebssitz stellt einen Verstoß gegen die Betriebspflicht dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden, oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen zum Widerruf der Genehmigung führen.

5. Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind. Eine nähere Festlegung kann durch einen Dienstplan erfolgen.

§ 3 Beförderungs- und Tarifpflicht

1. Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, innerhalb ihres Pflichtfahrgebietes die Beförderung von Personen zu den in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelten durchzuführen (Betriebspflicht und Tarifpflicht).

2. Bei Beförderungen über die Betriebssitzgemeinde hinaus, jedoch innerhalb des Gebietes des Landkreises Bernkastel-Wittlich, ist der Unternehmer verpflichtet, diese zu den in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelten durchzuführen (Tarifpflicht).

§ 4 Fahrten außerhalb des Tarifpflichtgebietes

1. Beginnt oder endet die Fahrt außerhalb des Tarifpflichtgebietes (Landkreis Bernkastel-Wittlich), kann der Fahrpreis für die gesamte Strecke frei vereinbart werden. Vor Fahrtbeginn ist der Fahrgast auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

2. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Entgelt.

3. Das Beförderungsentgelt für Fahrten außerhalb des Tarifpflichtgebietes muss jedoch mindestens dem Beförderungsentgelt für den innerhalb des Tarifpflichtgebietes zurückgelegten Streckenanteil entsprechen.

§ 5 Taxentarif

Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), den Zuschlägen und dem Wartegeld zusammen. Die Kilometerpreise und das Wartegeld werden nach Schalteinheiten von je 0,10 € berechnet.

1. Grundpreis

  • Für jede Inanspruchnahme der Taxe = 3,00 €
  • Für jede Inanspruchnahme der Großraumtaxe mit mehr als 5 Sitzplätzen ab der 5. Person = 4,50 €

2. Kilometerpreis Tarifstufe I = 1,10 €

  • für Anfahrten, Abholfahrten und Rundfahrten.
    Bei Tag und Nacht und ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.

    Erste Schaltung nach 90,91m
    für jede weitere gefahrene Wegstrecke von 90,91 m = 0,10 €

3. Kilometerpreis Tarifstufe II = 1,80 €

  • für Zielfahrten
    Bei Tag und Nacht, ohne Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Personen.

    Erste Schaltung nach 55,56 m für jede weitere gefahrene Wegstrecke von 55,56 m = 0,10 €

4. Kilometerpreis Tarifstufe III = 2,70 €

  • (Großraumtaxe) für Zielfahrten
    Bei Tag und Nacht, ab der 5. zu befördernden Person.

    Erste Schaltung nach 37,04 m für jede weitere gefahrene Wegstrecke von 37,04 m = 0,10 €

    Mit dem Kilometerpreis wird auch der Transport von Tieren und Gepäck abgegolten.

5. Entgelt für Wartezeiten (je Stunde) = 35,00 €

  • das sind je 10,29 Sekunden = 0,10 €
    die im angezeigten Beförderungspreis enthalten sind.
    Pflichtwartezeit = 30 Minuten.

    Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers darf eine Wartezeit bis zu 5 Minuten nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit 5 Minuten, so sind für die Gesamtwartezeit je 10 Sek. zu berechnen = 0,10 €

6. Nichtzustandekommen des Beförderungsvertrages. Wird das bestellte Fahrzeug ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den Grundpreis und den Kilometerpreis für die Anfahrt zu entrichten.

§ 6 Allgemeine Vorschriften

1. Die Beförderungspreise sind Festpreise, die gem. § 39 Abs. 3 PBefG nicht über- oder unterschritten werden dürfen.

2. Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), in der derzeit gültigen Fassung, sind Taxen mit geeichten Fahrpreisanzeigern (Taxameteruhren) auszurüsten.

3. Fahrten innerhalb des Kreisgebietes sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis und die Tarifstufe anzeigen.

4. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Grundpreis und den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis des zutreffenden Tarifs anzuwenden. Der Fahrgast ist sofort auf die Störung hinzuweisen.

5. Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei der Verletzung der Eichplomben ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

6. Nimmt eine nicht dienstbereite Taxe am öffentlichen Straßenverkehr teil (Halten, Parken, Fahren), ist das Taxischild abzudecken oder zu entfernen.

7. Bei Tarifänderungen haben Nacheichungen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe zu erfolgen.

8. In Taxen, die mehr als 4 Fahrgäste aufnehmen können, ist (an einer geeigneten Stelle in Nähe des Fahrpreisanzeigers) auf die erhöhte Grundgebühr und auf den erhöhten Kilometer-Preis hinzuweisen.

9. Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 7 Begriffsbestimmungen

Anfahrten sind bestellte Fahrten zum Einsteigeort im Auftrage des Fahrgastes. Grundsätzlich beginnen alle Anfahrten am Taxenplatz, es sei denn, dass der Standort der Taxe bei Auftragserteilung näher am Bestellort liegt. Innerhalb der Betriebssitzgemeinde, ausgenommen Stadt- bzw. Ortsteile, werden Anfahrten nicht berechnet.

Abholfahrten setzen immer eine Anfahrt voraus und sind Beförderungen vom Abholort zum Taxenstandplatz oder zu einem Fahrziel innerhalb eines Umkreises von 200 m Luftlinie um den Taxenstandplatz. Führt eine Abholfahrt nicht zu der Betriebssitzgemeinde sondern zu einem anderen Fahrziel, gilt Tarif II bzw. Tarif III bei Großraumtaxen.

Rundfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrzielen und zurück befördert wird.

Zielfahrten sind Fahrten, bei denen der Fahrgast nicht mit demselben Taxi zurückfährt, sondern bei denen das Taxi am Ziel entlassen wird.

Fahrweg: Der Fahrer hat den verkehrsgünstigsten Weg zum Fahrziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg mit dem Fahrgast vereinbart wird.

Wartezeiten sind alle Stillstände des Taxis während dessen Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand durch den Fahrer verschuldet ist oder wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das Fahrzeug verwickelt ist.

Der Fahrer eines Taxis ist nicht verpflichtet, länger als 30 Minuten zu warten.

Weiterfahrt/Stellung Kasse: Der Fahrpreisanzeiger muss so beschaffen sein, dass er aus der Stellung „Kasse“ heraus nach einer Wegstrecke von 10 m automatisch in „Frei“ schaltet, wenn nicht durch Tastendruck in Stellung „Frei“ geschaltet wird.
Aus der Stellung „Kasse“ heraus muss der Fahrpreisanzeiger manuell in die letzte Tarifstufe zurückgeschaltet werden können.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind noch vorhandene ältere Geräte, deren Technik die Einstellung nicht ermöglicht.
Die Möglichkeit des Zurückschaltens aus der Stellung „Kasse“ in die zuletzt gefahrene Tarifstufe ist deshalb erforderlich, um einem Kunden oder einem weiteren Kunden die Weiterfahrt zu ermöglichen, ohne dass er ein weiteres Mal den Grundpreis bezahlen muss.

Großraumtaxen: Fahrzeuge, die bauartbedingt in der Lage sind, mehr als 4 Fahrgäste, jedoch höchstens 8 Fahrgäste aufzunehmen

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) und Nr. 4 eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 61 Abs. 2 PBefG).

§ 9 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung zur Änderung der Taxenordnung vom 01. Dezember 2008 tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Kreisnachrichten in Kraft.

54516 Wittlich, 23. Juli 2012

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