Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Krefeld
Taxiordnung

Taxitarif der Stadt Krefeld

(seit dem 22.11.2012 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1Geltungsbereich

(1) Für die Beförderung von Personen innerhalb des Stadtgebietes Krefeld mit den von der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen gilt der nachstehende Tarif.

(2) Für Fahrten über die Stadtgrenze hinaus kann der Fahrpreis frei vereinbart werden.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Mit dem Fahrauftrag wird ein Grundentgeld von 2,50 Euro fällig.

Für eine besetzt gefahrene Strecke

  • bis 2 km beträgt der Fahrpreis je 55,56 m 0,10 EUR = 1,80 EURO/km
  • bis 5 km beträgt der Fahrpreis je 62,50 m 0,10 EUR = 1,60 EURO/km
  • bis 20 km beträgt der Fahrpreis je 64,52 m 0,10 EUR = 1,55 EURO/km
  • über 20 km beträgt der Fahrpreis je 66,67 m 0,10 EUR = 1,50 EURO/km.

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 sowie an Sonn- und Feiertagen beträgt der Fahrpreis 0,10 Euro für jede besetzt gefahrene Strecke von 58,82 m (= 1,70 Euro/km).

(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem von dem Auftraggeber angegebenen Bestellort und bei Vorbestellung zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden.

§ 3 Wartezeit

Die Wartezeiten werden nach „verkehrsbedingten“ und „ Kundenbedingten“ Wartezeiten unterschieden.

Verkehrsbedingte Wartezeiten - bis 2 Minuten - werden mit 10,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10 Euro für 36 Sekunden berechnet. Kundenbedingte Wartezeiten - über 2 Minuten - werden mit 25,00 Euro je Stunde, bzw. 0,10 Euro für 14,4 Sekunden berechnet.

§ 4 Gepäck

(1) Das Gepäck wird grundsätzlich kostenlos befördert. Ausreichender Gepäckraum muss bereitgehalten werden.

(2) Ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 3,00 EURO wird für den Transport sperriger Güter erhoben, wenn ein Kombifahrzeug verlangt wird und die Rückbank umgeklappt werden muss.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

Die Errechnung des Fahrpreises nach dieser Verordnung erfolgt nach den Angaben eines Fahrpreisanzeigers. Die Zahl der beförderten Personen bleibt unberücksichtigt. Ist ein Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wieder herzustellen. Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Taxenfahrer.

§ 6 Quittung

Der Taxenfahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis unter kurzer Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer der Taxe zu erteilen.

§ 7 Fahrpreis bei Versagen des Fahrpreisanzeigers

Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers beträgt der Fahrpreis je Besetztkilometer

  • bis 2 km = 1,80 EURO
  • bis 5 km = 1,60 EURO
  • bis 20 km = 1,55 EURO
  • über 20 km = 1,50 EURO

In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beträgt der Fahrpreis bei Versagen des Fahrpreisanzeigers 1,70 Euro je Besetztkilometer.

§ 8 Rücktritt vom Fahrauftrag

Kommt aus Gründen, die der Fahrer der Taxe nicht zu vertreten hat, die Fahrt nach Auftragserteilung nicht zur Durchführung, so ist ein Betrag von EURO 2,50 zu zahlen.

§ 9 Mitführen des Tarifes

Dieser Tarif ist in den Taxen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

§ 10 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind vor ihrer Einführung dem Oberbürgermeister - Fachbereich Ordnung, Abt. Straßenverkehr - zur Zustimmung vorzulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und d des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten, bei Vorsatz mit einer Geldbuße bis zu EURO 5.000,00 und bei Fahrlässigkeit mit einer Geldbuße bis zu EURO 2.500,00 geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

(2) Die in der Stadt Krefeld zugelassenen Taxen sind von den jeweiligen Konzessionsinhabern spätestens bis zum 15.01.2013 umzustellen und dem Eichamt zur Eichung vorzuführen. Bis zur Umstellung und Eichung der Fahrpreisanzeiger auf den neuen Tarif gilt für die jeweilige Taxe der bisherige Fahrpreis weiter.

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