Infos zu Taxen und Tarifen im LK Altötting
Taxiordnung LK Altötting

Taxitarif Landkreis Altötting

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxi-Unternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Altötting und dem Pflichtfahrbereich Landkreis Mühldorf und Altötting (§ 47 Abs. 4 PbefG)

(2) Die Betriebssitzgemeinde(n) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Zone II.

(3) Die Gebiete der Städte Altötting und Neuötting bilden abweichend in Abs. 2 zusammenhängend die Tarifzone I. Diese Regelung gilt für Taxen in beiden Betriebssitzgemeinden.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der beförderten Personen zusammen aus

  • dem Grundpreis 5,70DM 2,90 EUR
  • dem Kilometerpreis (0,30 DM/113,2 m bzw. 0,10 EUR/74 m) 2,65DM 1,35 EUR
  • den Zuschlägen für Gepäckstücke (pro Gepäckstück) 1,00DM 0,50 EUR
  • für Tiere (pro Tier, Käfig etc.) 1,00DM 0,50 EUR
  • für Großraumtaxi 10,00DM 5,00 EUR
  • dem Wartezeitpreis/Stunde (0,30 DM/27 s bzw. 0,10 EUR/18 s) 40,00DM 20,00 EUR

Der Wartezeitpreis wird während der Ausführung des Beförderungsauftrages sowie bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Umschaltgeschwindigkeit (14,2 km/h im DM- und im EUR-Tarif) berechnet.
dem Zeittarif (0,30 DM/107,1 m bzw. 0,10 EUR/71,4 m) 2,80 DM 1,40 EUR 
Werktage (Montag bis Samstag) 22 Uhr bis 6 Uhr
Sonn- und Feiertage 0 Uhr bis 24 Uhr
(2) Mindestfahrpreis (einschließlich der ersten Schalteinheit) 6,00DM 3,00 EUR

(3) Kilometerpreis und Wartezeitpreis werden nach Schalteinheiten von je 0,30 DM bzw. 0,10 EUR berechnet

(4) Bei Auftragsfahrten gelten die vorstehenden Preise entsprechend

(5) Wird ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis zu entrichten

(6) Wird in der anfahrtsfreien Zone ein bestelltes Taxi ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten zu entrichten.

§ 3 Abweichende Fahrpreise

(1) Üblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck sowie Rollstühle, Gehhilfen sowie Blindenhunde sind bei der Beförderung frei.

(2) Von den in § 2 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte (insbesondere zur Kranken- oder Schülerbeförderung) sind nur mit Genehmigung der Behörde zulässig.

(3) Bei Beförderungen über den Pflichtfahrbereich hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(4) Für Nebenleistungen kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden.

(5) Gesonderte Nebenleistungen und Kosten für sperriges Gepäck sind vor Antritt der Fahrt zu vereinbaren.

(6) Zuschlagsgrenze für Großraumtaxi (ab 4 Personen): 20,00 DM / 10,00 EUR

§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse

(2) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Kunden am Ziel entlassen wird.

(3) Auftragsfahrten sind Fahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und zur Beförderung von Sachen.

(4) Rückfahrten sind Fahrten, die in Zone II ihr Ziel haben, die Fahrgäste aber wieder in Richtung Zone I zurückfahren.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrbereich ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 4 Abs. l

(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen, dabei ist der Kilometerpreis der zutreffenden Tarifstufe II zugrunde zu legen.

(3) Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit 0,67 DM / 0,34 EUR pro Minute zu berechnen.

(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

§ 6 Abrechnungen und Zahlungsweise

(1) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrbereichs kann, wenn es angezeigt erscheint, eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(2) Der Fahrer muß während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 100,- DM / 50 EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.

(3) Verlangt der Fahrgast einen Quittung über das Beförderungsentgelt, so ist ihm diese unter Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

§ 7 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereichs.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(3) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren für eine ordnungsgemäße und sichere Beförderung ausgehen können.

(4) Das Fahrpersonal ist verpflichtet, tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Behinderte und hilfsbedürftige Personen sind auf Wunsch nebst Gepäck aus der Wohnung abzuholen bzw. in die Wohnung zu verbringen.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeugs

Bei  Verunreinigung  des  Fahrzeugs werden vom  Fahrer die  vom   Unternehmer  dafür festgesetzten Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Allgemeine Vorschriften

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg Verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird (§ 38 BOKraft)

(2) Der Fahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft)

§ 10 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen können gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 des PbefG als Ordnungswidigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000.—DM geahndet werden, wenn der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • andere als die in § 2 oder 3 festgelegten Beförderungsentgelte verlangt oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
  • entgegen § 5 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
  • entgegen § 5 Abs. 3 Wartezeiten bei Störung des Fahrpreisanzeigers berechnet,
  • entgegen § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zwecke des Geldwechseln bis 100,- DM / 50 EUR zu Lasten des Fahrgastes durchführt,
  • entgegen § 6 Abs. 3 keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben auf Verlangen des Fahrgastes ausstellt,
  • entgegen § 7 Abs. 1 der Beförderungspflicht zuwider handelt,
  • entgegen § 9 Abs. 1 nicht den kürzesten, bzw. preisgünstigsten Weg zum Fahrtziel wählt,
  • entgegen § 9 Abs. 2 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung für den Landkreis Altötting vom 1. November 1995 (Amtsblatt des Landratsamt Altötting vom 27. Oktober 1995 - Nr. 27) außer Kraft.

Altötting, den 16.11.2000 
Landratsamt Altötting
 

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