Infos zu Taxen und Tarifen im LK Altötting
Taxitarifordnung LK Altötting

Taxiordnung Landkreis Altötting

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Landkreises Altötting.

§ 2 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxistandplätzen in der Gemeinde Betriebssitzes bereitgestellt werden. Die Standplätze sind durch Zeichen 229 des Verkehrszeichenkatalogs gekennzeichnet. Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den Standplätzen seines Betriebssitzes bereitzustellen.

(2) Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxistandplätz und außerhalb des Betriebssitzes ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 3 Abs. 5 bleibt davon unberührt.

§ 3 Ordnung auf Standplätzen und Nachrückplätzen

(1) Unbesetzte Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft an den Standplätzen bereitzustellen. Soweit Nachrückplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur angefahren werden, wenn der Nachrückplatz unbesetzt ist.

(2) Jede Lücke an den Taxiständen ist unverzüglich durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen.

(3) Auf Standplätzen oder Nachrückplätzen bereitgestellte Taxen müssen durch Anwesenheit des Fahrers stets fahrbereit sein.

(4) Den an einem Taxistand erteilten Beförderungsauftrag hat der Fahrer des vordersten Taxis unverzüglich auszuführen, es sei denn, der Fahrgast wählt ein anderes Taxi; diesem ist die sofortige Abfahrt zu ermöglichen, sofern es die örtlichen Verhältnisse zulassen.

(5) Über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Beförderungsaufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer unter Angabe der Ordnungsnummer anzunehmen und unverzüglich auszuführen. Vor Annahme des Fahrtauftrages ist auf ein bestehendes Rauchverbot hinzuweisen.

(6) Kann der Fahrer einen Beförderungsauftrag nicht entsprechend dem Bestellwunsch durchführen, ist dieser an das nach Absatz 1 nächste geeignete Taxi weiterzuleiten. Im übrigen ist die Weitergabe eines Beförderungsauftrages unzulässig.

(7) Warten an einem unbesetzten Taxistand Fahrgäste, so haben die eintreffenden unbesetzten Taxen an dessen Spitze vorzufahren.

(8) An Taxiständen dürfen Fahrgäste nicht abgesetzt werden, wenn dadurch nach Absatz 1 wartende Taxen behindert werden. Diesen unbesetzten Taxen ist Vorrang zu gewähren.

(9) Behördliche Anordnungen über die vorübergehende Verlegung oder Räumung von Taxiständen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

(10) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Pflichten auf den Taxiständen nachzukommen.

(11) Taxen dürfen auf Taxiständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

§ 4 Dienstbetrieb

(1) In jedem Taxi sind Straßenkarten des gesamten Pflichtfahrgebietes, die nicht älter als 2 Jahre sind, mitzuführen. § 10 BOKraft bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Fahrpreis auszustellen. Die Quittung muß mit dem Datum, der Ordnungsnummer, der Anschrift des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Ausgangs- und Zielpunktes versehen sein. Es sind ausschließlich Quittungsformulare mit der Ordnungsnummer und der Anschrift des Unternehmers des betreffenden Fahrzeugs zu verwenden.

(3) Es ist dem Fahrer verboten, Werbe- und Verkaufsangebote zu unterbreiten.

(4) Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen oder ähnliches ist untersagt Gleiches gilt für das wiederholte Befahren einer Straße in anbieterischer Weise.

§ 5 Besondere Beförderungsbedingungen

(1) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten pro Fahrt, es sei denn, es wird eine abweichende Vereinbarung getroffen. Fahrgäste sind darauf besonders hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.

(2) Während der Fahrgastbeförderung ist dem Taxifahrer die Mitnahme Dritter sowie die Mitnahme eigener Haustiere untersagt.

(3) Während der Fahrgastbeförderung dürfen Funkgeräte nur so laut eingeschaltet sein, daß der Fahrzeugführer die Durchsagen versteht. Eine Störung der Fahrgäste durch den Funkbetrieb ist zu vermeiden. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BOKraft bleibt unberührt.

(4) Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis muß uneingeschränkt nutzbar sein.

(5) Der Taxifahrer hat hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen Hilfe zu leisten.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz (PbefG) kann mit Geldbuße bis zu 10.000,- DM belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkraftreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Januar 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landratsamtes Altötting über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 22. Februar 1993 (Amtsblatt des Landratsamtes Altötting Nr. 7 vom 5. März 1993) außer Kraft.
 
Altötting, den 16.11.2000 
 
Landratsamt Altötting
 

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