Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Mannheim
Taxitarifordnung

Taxiordnung Mannheim

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Droschkenordnung gilt nur für den Verkehr mit Kraftdroschken in Mannheim.
 
2) Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach den zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 7 Abs. 1 der Droschkenordnung bleibt unberührt.

§ 3 Einrichtung und Benutzung der Taxenstände

(1) Die Taxenstände werden von der Genehmigungsbehörde festgelegt und nach Zeichen 229 StVO gekennzeichnet.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, soweit ein Dienstplan nichts anderes bestimmt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzustellen, wobei die vorgesehene Anzahl der Droschken nicht überschritten werden darf.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen; das erste Fahrzeug in Höhe der vorderen Begrenzung des Platzes. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Droschke auszufüllen. Sind Nachrückplätze vorhanden, ist über diese anzufahren. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschken frei. Sie dürfen dabei weder mittelbar noch unmittelbar beeinflußt oder behindert werden.

(3) Der Fahrer hat Ruhe, Ordnung und Sauberkeit auf den Taxenständen zu halten. Jede vermeidbare Belästigung anderer durch Lärm ist verboten (§ 30 StVO); insbesondere lautes Türschlagen, unnötiges Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltung und lauter Betrieb von Radio- und Funkgeräten ist zu vermeiden.

(4) Kraftdroschken dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt, gewaschen oder geparkt werden.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Taxenständen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Die Kraftdroschkenfahrer sind zur Beförderung verpflichtet, wenn den Beförderungsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften entsprochen wird.

(2) Die Fahrer haben ihren Dienst in angemessener sauberer Kleidung zu versehen.

(3) Die Fahrzeuge sind in reinlichem Zustand zu halten. Die Aschenbecher sind regelmäßig zu leeren.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über den Betrieb von
Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).

§ 6 Dienstplan

(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften geregelt werden. Zeiten für Wartung und Pflege der Fahrzeuge sind dabei zu berücksichtigen. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstelllung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen; sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern und die notwendige Anfahrtsregelung treffen.

(3) Der Dienstplan ist von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Während der Ausübung des Dienstes darf der Fahrer keine Begleitperson mitführen.

§ 7 Funkfahrten

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen nach Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Die Fahrer haben strenge Funkdisziplin zu halten. Die Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, daß sie die Fahrgäste stören.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Kraftdroschkenordnung werden aufgrund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 9 Inkraftsetzung

Die Kraftdroschkenordnung tritt 14 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung vom 20. August 1963 außer Kraft.
Bekanntgemacht im Mannheimer Morgen Nr. 291 vom 18. Dezember 1975.

 

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