Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Pforzheim
Taxitarifordnung Stadt Pforzheim

Taxiordnung Stadt Pforzheim

(gültig seit 01.06.1979)

§ 1 Geltungsbereich

Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken innerhalb des Stadtkreises Pforzheim

§ 2 Bereitstellen von Kraftdroschken

Kraftdroschken dürfen nur auf gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Kraftdroschken außerhalb der behördlich zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Nutzung von Droschkenplätzen

(1) Die Droschkenplätze sind nach Zeichen 229 zu § 41 Abs. 2 Ziff. 4 der Straßenverkehrsordnung zu kennzeichnen.

(2) Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen.

§ 4

(1) Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist spätestens nach Abfahrt der zweiten Droschke durch Aufrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen so aufgestellt sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
Fahrzeuge müssen stets in fahrbereitem, sauberem und gelüftetem Zustand bereitgehalten sein.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer der ersten Kraftdroschke verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt auszuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellungsort ist unverzüglich und auf dem kürzesten Weg auszuführen.

(3) Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instand gesetzt werden oder gewaschen werden.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken werden durch einen Dienstplan (Turnus) geregelt. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen.

(2) Der Dienstplan kann von der Genehmigungsbehörde entweder selbst aufgestellt werden oder ist auf ihr Verlangen von den Droschkenunternehmern gemeinsam aufzustellen. Im letzteren Fall ist der Dienstplan der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde kann den Dienstplan jederzeit ändern, wenn dies zur Verbesserung der Verkehrsbedienung erforderlich erscheint. Die Taxivereinigung kann Änderungen des Dienstplanes bei der Genehmigungsbehörde schriftlich beantragen.

(3) Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(4) Während der Ausübung des Dienstes darf der Fahrer keine Begleitpersonen mitführen.

(5) Jeder Droschkenfahrer hat einen Stadtplan und ein Straßenverzeichnis der Stadt Pforzheim mitzuführen.

§ 6 Dienstkleidung

Die Kleidung des Fahrpersonals muss immer sauber sein und den Anforderungen des Dienstes genügen.

§ 7 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Kraftdroschken dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Auftrag beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass sie den Fahrgast stören.

§ 8 Ordnungsnummer

Jede Kraftdroschke ist mit einem Ordnungsnummernschild zu versehen. Dieses muss nach innen und außen wirken und ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe anzubringen.

§ 9 Kennzeichnung von Nichtraucher-Taxen

Nichtraucher-Taxen müssen nach § 26 Abs. 2 BOKraft mit einem nach innen und außen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 der Verordnung kenntlich gemacht sein. Das Sinnbild ist an den beiden hinteren Seitenscheiben des Fahrzeuges anzubringen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • a) entgegen § 2 Kraftdroschken außerhalb der gekennzeichneten Droschkenplätze bereitstellt,
  • b) entgegen § 4 Abs. 1 nach Abfahrt der zweiten Droschke die entstandene Lücke nicht auffüllt oder seine Kraftdroschke so aufstellt, dass der Verkehr behindert wird,
  • c) entgegen § 4 Abs. 2 als Fahrer der ersten Kraftdroschke die vorhandene Fernmeldeanlage nicht bedient und die bestellte Fahrt unverzüglich und auf kürzestem Wege ausführt,
  • d) entgegen § 4 Abs. 3 Kraftdroschken auf Droschkenplätzen instand setzt oder wäscht,
  • e) entgegen § 4 Abs. 4 die Möglichkeit der Straßenreinigung erschwert oder verhindert,
  • f) entgegen § 5 Abs. 2 trotz Verlangen der Genehmigungsbehörde die Dienstpläne nicht aufstellt oder nicht der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorlegt,
  • g) entgegen § 5 Abs. 3 die Dienstpläne nicht einhält,
  • h) entgegen § 5 Abs. 4 Begleitpersonen mitführt,
  • i) entgegen § 5 Abs. 5 einen Stadtplan sowie ein Straßenverzeichnis der Stadt Pforzheim nicht mitführt.
  • k) entgegen § 8 seine Kraftdroschke nicht mit einer Ordnungsnummer versieht, die an der unteren Ecke der Heckscheibe so angebracht sein muss, dass sie sowohl nach innen und außen wirkt,
  • l) entgegen § 9 eine Nichtraucher-Taxe nicht gemäß § 26 Abs. 2 BOKraft mit einem nach innen und außen wirkenden Sinnbild nach Anlage 2 der Verordnung kenntlich macht.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 PBefG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5.-- DM und höchstens 10.000.-- DM, bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 5.000.-- DM geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Juni 1979 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Droschkenordnung vom 08. August 1963 außer Kraft.
 

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