Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Pforzheim
Taxiordnung Stadt Pforzheim

Taxitarif Stadt Pforzheim

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

§ 1 Allgemeines

(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr sind Festentgelte. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden. Sie sind gleichmäßig anzuwenden.

(2) Eine Abschrift dieser Verordnung ist stets in den Taxen mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(3) Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung über den bezahlten Fahrpreis auszustellen.

(4) Quittungsbelege sind mit der Ordnungsnummer zu versehen.

§ 2

Diese Verordnung gilt für das Gebiet der Stadt Pforzheim.

§ 3 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte für Personen werden wie folgt festgesetzt:

  • Anfahrt zum Bestellungsort Kostenfrei
  • Fahrpreis: Grundpreis einschließlich der ersten Fortschalteinheit 2,10 Euro
    Taxe I Betrag für 20 m Wegstrecke bis 500 m
    Wegstrecke (25 x 20 m) 0,10 Euro   5,00 Euro/km
    Taxe II Betrag ab 500 m für je weitere 83,33 m
    Wegstrecke 0,10 Euro   1,20 Euro/km

(2) Bei jeder Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger einzuschalten.

§ 4 Wartezeiten, Zuschläge

(1) Die Wartezeit wird bei Tag und Nacht pro 24 Sekunde mit 0,10 Euro berechnet. Dies entspricht 15 Euro je Stunde. Die Berechnung der Wartezeit erfolgt durch den Fahrpreisanzeiger.

(2) Für Gepäck mit mehr als 10 kg, sperrige Gegenstände (z. B. Ski) sowie Hunde wird ein Zuschlag von 0,30 Euro berechnet, höchstens jedoch 1,50 Euro.

(3) Blindenhunde werden kostenlos befördert.

§ 5 Entgelte bei Störungen des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis aufgrund der schätzungsweise zu ermittelnden Fahrstrecke nach § 3 dieser Verordnung zu berechnen.

§ 6 Sondervereinbarungen

(1) Beförderungen, die im Auftrag und auf Rechnung von Kostenträgern innerhalb des Geltungsbereichs nach § 2 durchgeführt werden, sind unter Sondervereinbarungen in Abweichung von §§ 3 und 4 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Die Ordnung des Verkehrsmarktes darf durch die Vereinbarung nicht gestört werden.
  • Beförderungsentgelte und -bedingungen müssen zwischen Kostenträgern und Unternehmen schriftlich vereinbart sein.
  • Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungsverfahren festlegen.
  • Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Abschluss und die vereinbarten Beförderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen.
  • Vor Genehmigung darf die Sondervereinbarung nicht durchgeführt werden.

(2) Die Sondervereinbarung wird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraumes, für den sie genehmigt ist, unwirksam.

§ 7 Nichtzustandekommen der Fahrt

Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Taxi durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, ist eine pauschale Nutzungsentschädigung von 5 Euro vom Fahrgast zu entrichten.

§ 8 Auswärtsfahrten

Der Fahrpreis für Fahrten außerhalb des Geltungsbereichs wird zwischen Fahrer und Fahrgast vereinbart. Der Fahrgast ist vor Antritt der Fahrt darauf hinzuweisen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne § 61 Abs. 1 Ziffer 4 Personenbeförderungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • entgegen § 1 Abs. 1 Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,
  • entgegen § 1 Abs. 2 eine Abschrift der Verordnung über Beförderungsentgelte nicht mitführt,
  • entgegen § 1 Abs. 3 und 4 es unterlässt, dem Fahrgast die verlangte Quittung auszustellen und die Quittung nicht mit einer Ordnungsnummer versieht,
  • entgegen § 6 Abs. 1 und 2 Sondervereinbarungen ohne Genehmigung durchführt
  • oder entgegen § 8 mit Fahrgästen bei Auswärtsfahrten keine Vereinbarung über den Fahrpreis trifft.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 PBefG und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 2.500 Euro geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 27. Juli 2001 außer Kraft.

08.01.2002
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz