Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Steinburg

Taxitarif Landkreis Steinburg

(seit 01.10.2010 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Steinburg sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nur nach Maßgabe § 51 Abs. 2 PBefG zulässig. Sie bedürfen der Genehmigung des Landrates des Kreises Steinburg.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrbereiches liegt, ist der Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt ein Vereinbarung nicht zu Stande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach folgenden Einheitstarifen:

1. Das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 2,70 Euro.

2. Taxe 1: Fahrten mit maximal 6 Fahrgästen:

    Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr:

    • - Bis 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 55,25 m Fahrtstrecke 0,10 Euro 
      (entsprechend je 1,81 Euro für die ersten 3 Fahrkilometer) berechnet.
    • - Über 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 75,76 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
      (entsprechend je 1,32 Euro ab dem 4. Fahrkilometer) berechnet.

    Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr:

    • - Bis 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 55,25 m Fahrtstrecke 0,10 Euro 
      (entsprechend je 1,81 Euro für die ersten 3 Fahrkilometer) berechnet.
    • - Über 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 72,46 m Fahrtstrecke 0,10 Euro
      (entsprechend je 1,38 Euro ab dem 4. Fahrkilometer) berechnet.

3. Taxe 2: Fahrten mit mehr als 6 Fahrgästen:

    Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr:

    • - Bis 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 45,46 m Fahrtstrecke 0,10 Euro 
      (entsprechend je 2,20 Euro für die ersten 3 Fahrkilometer) berechnet.
    • - Über 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 58,82 m Fahrtstrecke 0,10 Euro 
      (entsprechend je 1,70 Euro ab dem 4. Fahrkilometer) berechnet.

     Von Montag bis Sonnabend in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
    sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr:

    • - Bis 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 45,46 m Fahrstrecke 0,10 Euro
      (entsprechend je 2,20 Euro für die ersten 3 Fahrkilometer) berechnet.
    • - Über 3 000 m Fahrtstrecke werden für je 57,14 m Fahrstrecke 0,10 Euro 
      (entsprechend je 1,75 Euro ab dem 4. Fahrkilometer) berechnet.

4. Der Tarif Taxe 2  ist nur anzuwenden bei Fahrzeugen, die laut Ziffer 12 des Fahrzeugscheines bzw. laut Ziffer/Feld S. 1 der Zulassungsbescheinigung Teil I mehr als 7 Sitzplätze (einschließlich Fahrer) haben und wenn tatsächlich mehr als 6 Fahrgäste befördert werden (Großraumtaxen). 

5. Wartezeiten werden mit 0,10 Euro für je 12,41 Sekunden (entsprechend 29 €/Stunde) berechnet.

6. Die Anfahrt zum/zur Besteller/in einer Taxe erfolgt kostenlos, soweit nicht Ziffer 7 eine abweichende Regelung trifft.

7. Für die Anfahrt ist ein Entgelt nach Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 zu berechnen, wenn die Anfahrt zu einem Ort erfolgt, von dem aus die Fahrt nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt.

§ 3 Sonderausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe (z.B. bei Hochzeits- und Beerdigungsfahrten) darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.

§ 4 Nichtbenutzung bestellter Taxen

Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der/die Besteller/in zu vertreten hat, nicht benutzt, so errechnet sich das Entgelt für Weg- und Wartezeiten nach §§ 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 5 Ausfall der Taxe

Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch das Verschulden des/der Taxenfahrers/fahrerin unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zur Bezahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

§ 6 Entrichtung des Fahrpreises

(1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Taxameter angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt zu entrichten. In begründeten Fällen kann der/die Taxifahrer/in die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

(2) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt zu erteilen.

(3) Bei Störung des Taxameters wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der/die Taxifahrer/in hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 7 Mitführen der Verordnung

Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 8 Umstellung der Taxameter

Die Taxameter sind bis zum 31.10.2010 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Nr. 4 PBefG Ordnungswidrigkeiten und werden nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM (5.113 Euro) geahndet.

§ 10 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 01. November 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Steinburg in der Neufassung vom 20. Dezember 1990 mit den Änderungen vom 01. Juli 1991, 06. August 1991 und 15. Juni 1994 ausser Kraft.

Anmerkung: Die Änderungsverordnung vom 26.08.2010 wurde eingearbeitet.

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