Taxitarifordnung Vogtlandkreis
(gültig seit 07.04.2015)
Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell - die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.
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§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Tarifverordnung gilt für alle im Vogtlandkreis zugelassenen Taxiunternehmen.
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Vogtlandkreises sowie Fahrten zu und innerhalb der durch Ortstafeln begrenzten Gebiete der Städte Hof, Greiz, Gera, Zwickau, Aue und Schwarzenberg.
(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht gemäß § 21 Absatz 1, § 39 Absatz 1, § 47 Absatz 4 PBefG und Tarifzwang gemäß § 51 Absatz 5 PBefG in Verbindung mit § 39 Absatz 3 PBefG.
(4) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart gemäß § 37 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 08. November 2007 (BGBl. I S. 2569).
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Anfahrt ist eine bestellte Leerfahrt zur Abholadresse.
(2) Zielfahrt ist eine besetzte einfache Fahrt von Abholadresse zum Ziel mit anschließender Entlassung des Taxis.
(3) Rundfahrt ist eine besetzte vereinbarte Fahrt von der Abholadresse zu einem oder mehreren Zielen mit anrechenbarer Wartezeit und anschließender besetzter Rückfahrt zur Abholadresse.
(4) Das Pflichtfahrgebiet ist unterteilt in Tarifzonen.
Tarifzone I -
- Betriebssitzgemeinde mit den dazu gehörigen Ortsteilen, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat. Dabei ist es unerheblich, ob Ortsteile durch die Ortstafeln gemäß § 42 Absatz 3 StVO gekennzeichnete Grenzen bilden, so dass die Strecke zwischen der Betriebssitzgemeinde und den zugehörigen Ortsteilen sowie zwischen diesen den Begriff Betriebssitzgemeinde erfüllt.
Tarifzone II -
- übriges genanntes Pflichtfahrgebiet nach § 1 Absatz 2 dieser Verordnung.
(5) Das Beförderungsentgelt ist unterteilt in Tarifstufen.
Tarifstufe 1
- Entgelt für die Beförderung unterschieden nach gefahrenen km
- erhöhtes Beförderungsentgelt je 1. und 2. gefahrenen km entsteht für jeden Beförderungsauftrag einmalig (auch Rundfahrt)
Tarifstufe 2 -
- bei besetzter Rückfahrt von Tarifzone II zur Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) anlässlich einer Rundfahrt ist die Beförderung ab dem letztem Ziel bis zum Ortseingang der Betriebssitzgemeinde kostenfrei
(6) Als Nachtzeit wird die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr bezeichnet. Feiertage sind in der StVO gemäß § 30 Absatz 4 festgelegt.
§ 3 Allgemeines
(1) Die Ermittlung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet hat unter Verwendung eines geeichten Fahr preisanzeigers unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen zu erfolgen (Ausnahme Großraumzuschlag nach § 5 Taxitarifverordnung).
(2) Der Fahrpreisanzeiger ist vom Fahrzeugführer einzuschalten,
- bei Abschluss eines Beförderungsvertrages, der durch die Bekanntgabe des Fahrtzieles durch den Fahrgast beim Besteigen des Taxis zu Stande kommt,
- bei Anfahrt eines Taxis aus der Tarifzone I zu einer Abholadresse in Tarifzone II ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde inklusive der zugehörigen Ortsteile des Unternehmens,
- bei Aufforderung zum Warten durch den Fahrgast.
(3) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte (Bruttopreise) dürfen nicht über- oder unterschritten werden.
(4) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beim Fahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen.
(5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das bar entrichtete Beförderungsentgelt auszustellen. Die Quittung muss den Betrag des Beförderungsentgeltes, den Mehrwertsteueranteil, das Datum, die Fahrstrecke, die Ordnungsnummer des Taxis und einen Betriebsstempel des Taxiunternehmers sowie eine Unterschrift des Fahrzeugführers enthalten.
§ 4 Beförderungsentgelte
(1)Das Beförderungsentgelt im Verkehr mit Taxen setzt sich aus Grundpreis, Fahrleistungspreis, Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. Der Grundpreis wird für jeden Beförderungsvertrag nur einmal erhoben. Die jeweils geltende Umsatzsteuer ist enthalten.
(2) Es gelten Fahrpreise wie folgt: Betrag (EUR)
1. Grundpreis
1.1. Grundpreis (werktags von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) 4,00
1.2. Grundpreis (werktags von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen) 4,00
2. Fahrleistungspreis
2.1 Anfahrt (Die Anfahrt ist keine eigene Tarifstufe)
2.1.1 zu einer Abholadresse innerhalb Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I)
- - von der Tarifzone I und II frei
2.1.2 zu einer Abholadresse außerhalb Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II)
- - von einem Standort außerhalb Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II) frei
- - von Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde
- - 1. bis 2. km, pro km 2,20
- - ab 3. km, pro km 1,80
- an Sonn- und Feiertagen, Nachtzeiten
- - 1. bis 2. km, pro km 2,30
- - ab 3. km, pro km 2,10
2.2 Tarifstufe 1 für Zielfahrt / Rundfahrt
- - 1. bis 2. km, pro km 2,20
- - ab 3. km, pro km 1,80
- an Sonn- und Feiertagen, Nachtzeiten
- - 1. bis 2. km, pro km 2,30
- - ab 3. km, pro km 2,10
2.3 Tarifstufe 2 für Rückfahrt bei Rundfahrt entsprechend § 2 (3) TTVO
- - Rückfahrt ab letztem Ziel außerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II) bis Ortseingangsschild Betriebssitzgemeinde frei
Der Fahrleistungspreis bei Rundfahrten von einer Abholadresse zu Ziel(en) mit Wartezeit und Rückfahrt wird für die gesamte Fahrtstrecke gemäß Tarifstufe 1 berechnet, wenn Abholadresse und Ziel(e) sich innerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone I) befinden oder die Abholadresse außerhalb der Betriebssitzgemeinde (Tarifzone II) liegt. Beginnt und endet eine Rundfahrt in der Betriebssitzgemeinde, führt jedoch über Ziele außerhalb der Betriebssitzgemeinde, so ist die Rückfahrt von dem letzten Ziel der Rundfahrt bis zum Ortseingang der Betriebssitzgemeinde kostenfrei. (Tarifstufe 2)
3. Wartezeittarif pro Stunde 23,00
- nach Aufforderung des Fahrgastes zum Warten des Taxis
- während der Fahrt bei verkehrsbedingter Unterschreitung der Mindestgeschwindigkeit
(3) Wird ein bestelltes Taxi in der Tarifzone II vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis (gefahrene km zzgl. Grundpreis) zu entrichten.
(4) Wird in der anfahrtsfreien Tarifzone I ein bestelltes Taxi vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten in Höhe des doppelten Grundpreises zu entrichten.
§ 5 Zuschläge (EUR)
Zuschläge werden für den gesamten Beförderungsvertrag nur einmal erhoben: Großraumtaxi:
- ab dem 5. Fahrgast oder
- wenn unabhängig von der Zahl der Fahrgäste ein Großraumtaxi ausdrücklich vom Besteller angefordert wurde 5,00
Gepäckzuschlag für üblicherweise im Kofferraum mitzuführendes Gepäck bzw. im Fahrgastraum frei transportiertes Tier (pro Stück/Tier) 0,50 (höchstens 2,00)
üblicherweise im Fahrgastraum mitzuführendes Handgepäck, frei
Rollstühle, Kinderwagen frei
Blindenhunde und Diensthunde frei
§ 6 Fahrpreisanzeiger
(1) Der Fahrpreisanzeiger ist entsprechend Artikel 1 Mess- und Eichgesetz – MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBL. I Nr. 43 vom 31. Juli 2013 S. 2722) fristgemäß bzw. nach der Beseitigung von Störungen durch ein Eichamt eichen zu lassen.
(2) Der Fortschaltbetrag des Fahrpreisanzeigers beträgt 0,10 EURO.
(3) Fahrten mit gestörtem Fahrpreisanzeiger sind unzulässig. Störungen sind unverzüglich beseitigen zu lassen. (4) Treten während der Fahrt Störungen am Fahrpreisanzeiger auf, ist der Fahrgast unverzüglich darüber zu informieren. Grundlage für die Berechnung des Beförderungsentgeltes bilden dann die ermittelte Fahrstrecke durch den Fahrstreckenzähler und die Beförderungsentgelte nach §§ 4 und 5 dieser Verordnung.
§ 7 Abweichende Fahrpreise
Sondervereinbarungen sind gemäß § 51 Absatz 2 Ziffer 4 PBefG anzeigepflichtig, wenn
- mit diesen für den Pflichtfahrbereich gemäß § 51 Absatz 2 PBefG abweichende Beförderungsentgelte mit Dauerauftrag vereinbart werden Voraussetzung ist, dass die Ordnung des Verkehrsmarktes durch die Vereinbarung nicht gestört wird,
- die abweichenden Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart werden und
- die Vereinbarung zeitlich begrenzt und eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz pro Monat festgelegt ist.
§ 8 Ordnung auf Taxenstandplätzen
(1) Auf den Taxenstandplätzen dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe unverzüglich auszufüllen. Die Taxen müssen fahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxi befördert zu werden, oder erhält ein Taxi über Funk einen Fahrauftrag, so muss diesem Taxi sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse des Taxistandes zulassen.
(3) Die Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.
§ 9 Dienstbetrieb
(1) Im Fahrdienst hat das Fahrpersonal äußerlich gepflegt aufzutreten und saubere Kleidung zu tragen.
(2) Die Lautstärke von Rundfunkempfängern ist bei der Fahrgastbeförderung so einzustellen, dass Fahrgäste nicht gestört werden.
§ 10 Sonstiges
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, sich während der Geltungsdauer der Genehmigung nach den Bedürfnissen des Verkehrs zu richten. Auf die Einhaltung der Betriebspflicht wird gemäß § 21 PBefG hingewiesen.
(2) Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von Personen, die nicht Fahrgäste im Sinne des PBefG sind (so genannte Beifahrer) sowie die Mitnahme von in der Obhut des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Taxitarifverordnung sowie Taxiordnung werden auf Grundlage des § 61 Absatz 1 Ziffer 3 und 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten i. S. d. § 61 Absatz 2 PBefG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EURO geahndet, soweit sie nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe belegt sind.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 07. 04. 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung/Taxiordnung des Vogtlandkreises vom 12. 12. 2008 (in Kraft seit 01. 01. 2009) außer Kraft.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt am 28. 03. 2015.
Plauen, den 26. 02. 2015
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