Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Bautzen

(gültig seit 01.12.2009)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen, für den das Landratsamt Bautzen die Genehmigung erteilt hat. Dabei gelten die in der Taxitarifordnung als    
Anlage festgelegten Pflichtfahrbereiche.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen (BOKraft) im Personenverkehr und die zum Taxiverkehr erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2 Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen der Betriebspflicht nach § 21 PBefG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 PBefG zum Bereithalten jeder ihrer Taxen an mindestens 180 Tagen im Kalenderjahr für die Dauer einer Schicht von wenigstens 6 Stunden verpflichtet.

(2) Der Unternehmer ist verpflichtet, einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebspflicht nach Abs. 1 zu führen und der Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Kann das Taxi nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, so hat der Unternehmer unverzüglich nach Kenntnisnahme hiervon eine Betriebspflichtentbindung gemäß § 21 Abs. 4 PBefG für die Einhaltung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen. Betriebspflichtentbindungen können höchstens für max. 3 Monate genehmigt werden. Eine Verlängerung auf max. 6 Monate ist in begründeten Fällen möglich.

§ 3 Bereitstellen von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxiplätzen mit dem Verkehrszeichen 229 StVO bereitgestellt werden. 

(2) Bei der Bereitstellung von Taxen sind Behinderungen und Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden.

(3) Jeder Taxifahrer ist grundsätzlich berechtigt, sein Taxi auf allen gekennzeichneten Taxiständen der Gemeinde seines Betriebssitzes bereitzustellen.

(4) Grundsätzlich darf die Bereitstellung der Taxen nur in der Gemeinde erfolgen, in der sich  der Betriebssitz des Unternehmens befindet.

§ 4 Ordnung auf Taxistandplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern. Soweit die einzelnen Stellplätze durch eine Fahrbahnmarkierung gekennzeichnet sind, dürfen die Taxen nur innerhalb der markierten Felder bereitgestellt werden. Auf Taxiplätzen dürfen nur soviel Taxen bereitgestellt werden, wie entsprechend dem Zusatzschild ausgewiesen sind.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxen frei. Wird vom Fahrgast nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, so hat der erste Wagen die Fahrt auszuführen.

(3) Sofern sich an einem Taxiplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte  Fahrer des ersten Taxis verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zum Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Wege auszuführen.

(4) Taxen dürfen auf den Taxiplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Die  Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit haben, ihrer Obliegenheiten auf den Taxiplätzen gerecht zu werden.

(5) Das Parken auf Taxiplätzen ist untersagt.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Die Beförderung eines Fahrgastes zum Fahrziel hat unverzüglich und auf dem kürzesten Weg zu erfolgen, es sei denn mit dem Fahrgast wurde ein verkehrs- oder preisgünstigerer Weg vereinbart.

(2) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm zumutbaren Folge zu leisten, soweit eine ordnungsgemäße  und sichere Personenbeförderung sowie die Sicherheit des Fahrzeugführers nicht gefährdet werden.

(3) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet. 

(4) Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und Gegenstände, durch die Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden könnten, ausgeschlossen.

(5) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrstrecke, des amtlichen Kennzeichens, der Ordnungsnummer, des Beförderungsentgeltes, des Mehrwertsteueranteils, Datum der Beförderung, Unternehmensstempel sowie Name und Unterschrift des Fahrzeugführers zu erteilen.

(6) Bereitstellung und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung. Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird, oder ihn selbst aufstellen. Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmern einzuhalten.

§ 6 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte bestimmen sich nach der jeweilig geltenden Rechtsverordnung des Landratsamtes Bautzen über die Festsetzung der Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen (Taxitarifordnung).

(2) Sondervereinbarungen nach § 51 Abs. 2 des PBefG sind für den Pflichtfahrbereich zulässig. Sie sind dem Landratsamt Bautzen zur Genehmigung vorzulegen.

§ 7 Kommunikationsmittel

(1) Taxen dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Einsatzzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Kommunikationsgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören.

§ 8 Sonstige Pflichten

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, seine Fahrzeugführer über die jeweils geltenden Bestimmungen und Vorschriften für den Verkehr mit Taxen zu informieren und zu belehren.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs. 2 PBefG geahndet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig treten die Taxiordnungen des Landkreises Bautzen vom 21.03.2000, der Stadt Hoyerswerda vom 01.11.1996, des Landkreises Kamenz vom 04.12.1996 außer Kraft.
 
Bautzen, 28.10.2009

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