Infos zu Taxen und Tarifen in Mülheim
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Mülheim an der Ruhr

(gültig seit 30.12.2006)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 


I. Geltungsbereich und Beförderungsentgelte

§ 1 Geltungsbereich − Pflichtfahrgebiet

(1) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr.

§ 2 Entgelt für die Beförderung im Pflichtfahrgebiet

(1) Das Entgelt für die Beförderung von Personen mit Taxen wird unabhängig von der Zahl der beförderten Personen im Pflichtfahrgebiet wie folgt festgesetzt:

  • Grundentgelt 2,50 EUR
  • Zuschlag zum Grundentgelt für die gesonderte Bestellung 5,00 EUR und Benutzung einer Großraumtaxe (für die tatsächlicheBeförderung von mehr als vier Personen)
  • Fortschaltbetrag
    • 0,10 EUR für jeweils weitere 62,50m = 1,60 EUR je km werktags von 06.00 Uhr – 22.00 Uhr
    • 0,10 EUR für jeweils weitere 58,82 m = 1,70 EUR je km werktags von 22.00 Uhr – 06.00 Uhr sowie an Sonn− und Feiertagen von 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
  • Wartezeitentgelt
    • 0,10 EUR für jeweils 17,6 Sek. = 20,45 EUR je Stunde bis 5 Min
    • 0,10 EUR für jeweils 11,7 Sek. = 30,68 EUR je Stunde ab 6. Minute

Als Wartezeit gilt jedes Anhalten der Taxe während ihrer Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers bzw. Fahrgastes oder aus nicht von dem/der Taxifahrer(in) zu vertretenden, verkehrsbedingten Gründen.

(2) Die Pflichtwartezeit beträgt 15 Minuten, längere Wartezeiten können vereinbart werden.

(3) Kommt aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund die Fahrt nach Erteilung des Auftrages und der Anfahrt zum Bestellort nicht zur Durchführung, so ist vom Besteller, unabhängig von etwa bereits entstandenen Zuschlägen für Wartezeiten, der zweifache Grundpreis zu zahlen.

§ 3 Beförderung von Gepäck, Hunden und Kleintieren

(1) Für die Beförderung von Gepäck, für das die Benutzung des Kofferraumes erforderlich ist, wird unabhängig von der Zahl der Stücke ein Zuschlag von 0,51 EUR erhoben. Für die Beförderung von Kleintieren wird ein Zuschlag von 0,51 EUR je Tier erhoben. Die Gesamtzahl der Zuschläge wird auf fünf begrenzt.

(2) Der Zuschlag muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.

(3) Blindenhunde sind frei zu befördern.

(4) Kinderwagen und medizinische Hilfsmittel (Rollstühle u. ä) gelten nicht als Gepäck und sind frei zu befördern.

§ 4 Ermittlung der Beförderungsentgelte

(1) Die in § 2 festgesetzten Entgelte sind unter Verwendung von geeichten, in den Taxen eingebauten Fahrpreisanzeigern zu ermitteln.

(2) Die Anfahrt ist frei. Der Fahrpreisanzeiger darf erst an dem vom Besteller angegebenen Bestellort, bei Vorbestellungen erst zur angegebenen Zeit, eingeschaltet werden, wenn dem Fahrgast vorher mitgeteilt wurde, dass die Taxe eingetroffen ist und dass der Fahrpreisanzeiger eingeschaltet wird.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Für jeden angefangenen besetzt gefahrenen Kilometer werden 1,12 EUR berechnet. Der Grundpreis beträgt 2,30 EUR. Der/Die Taxifahrer(in) hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

(4) Nach Beendigung hat der/die Taxifahrer(in) dem/der Taxiunternehmer(in) die Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich mitzuteilen; der/die Taxiunternehmer(in) hat die Störung unverzüglich zu beheben.

§ 5 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen z. B. über Kranken− und Schulfahrten sind nur nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz zulässig. Sie sind der Genehmigungsbehörde (§ 12 der Verordnung) anzuzeigen.

§ 6 Festentgelte

(1) Die vorstehend festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.

(2) Bei Auftragsfahrten (z. B. Besorgungsfahrten, Transport von größeren Gegenständen mit einem Kombi o. ä.) kann, wenn die Dienstleistung eine Nebenleistung einschließt, neben dem Beförderungsentgelt ein zusätzliches Entgelt für die Besorgung vereinbart werden. Diese Vereinbarung ist vor Durchführung der Fahrt zu treffen.

§ 7 Entgelt für die Beförderung über das Pflichtfahrgebiet hinaus

Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der/die Taxifahrer(in) den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte (§ 2 und § 3 dieser Verordnung) als vereinbart.

§ 8 Quittung über gezahlte Entgelte

Der/Die Taxifahrer(in) ist verpflichtet, dem Fahrgast auf Verlangen eine datierte und unterschriebene Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter kurzer Angabe der gefahrenen Wegstrecke zu erteilen. Außerdem muss auf der Quittung die Ordnungsnummer des benutzten Taxis sowie der Name und die Anschrift bzw. der Betriebssitz des/der Taxiunternehmer(s)/in vorhanden sein.

II. Beförderungsbedingungen

§ 9 Besondere Bedingungen

(1) Bei der Beförderung gelten folgende Bedingungen:

  • 1.1 Der/Die Taxifahrer(in) ist den Fahrgästen beim Ein− und Aussteigen sowie beim Ein− und Ausladen des Gepäckes behilflich; er/sie öffnet und schließt die Türen der Taxe.
  • 1.2 Der/Die Taxifahrer(in) kann den Fahrgästen die Sitzplätze anweisen; auf die Wünsche der Fahrgäste ist dabei – wenn möglich – Rücksicht zu nehmen.
  • 1.3 Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist im Kofferraum der Taxe unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der/die Taxifahrer(in) gestatten, dass das Gepäck ausnahmsweise auch anderweitig untergebracht wird.
  • 1.4 Hunde und Kleintiere dürfen mitgenommen werden, wenn der Betrieb der Taxe und der Verkehr dadurch nicht gefährdet oder behindert werden. Blindenhunde werden in Begleitung von Blinden stets mitbefördert. Die Aufsicht über mitgenommene Tiere obliegt dem Fahrgast. Er haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Tiere verursacht wird.
  • 1.5 Der Fahrgast ist verpflichtet, dem /der Taxifahrer(in) bei Antritt der Fahrt sein Fahrtziel anzugeben und ihm/ihr etwaige Änderungen sowie Wünsche hinsichtlich des Fahrtweges rechtzeitig bekanntzugeben.
  • 1.6 Das Beförderungsentgelt ist nach Durchführung der Fahrt an den/die Taxifahrer(in) als Barzahlung zu entrichten. Eine bargeldlose Berechnung ist nur mit Zustimmung des/der Taxifahrer(s)/−in zulässig. In besonderen Fällen kann der/die Taxifahrer(in) jedoch schon vor Antritt der Fahrt vorschussweise die Entrichtung eines dem voraussichtlichen Beförderungsentgelt entsprechenden Betrages verlangen. Bei Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit ergibt sich die weitere Rechtsfolge aus dem privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Beförderer und dem Beförderten nach den gesetzlichen Bestimmungen des BGB; die Geltendmachung etwaiger Ansprüche obliegt dem/der Taxiunternehmer(in). Der/Die Taxifahrer(in) muss während des Dienstes stets einen Betrag von 25,56 EUR an Wechselgeld mitführen. Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.
  • 1.7 Vom Fahrgast oder von mitgenommenen Tieren verursachte Beschädigungen oder Verunreinigungen der Taxe sind auf Kosten des Fahrgastes zu ersetzen.
  • 1.8 Wird die Durchführung der Beförderung durch Umstände verhindert, die der/die Taxifahrer(in) nicht abwenden konnte und denen er/sie auch nicht abzuhelfen vermochte, ergeben sich daraus keinerlei Ersatzansprüche.
  • 1.9 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mülheim an der Ruhr.

(2) Die Beförderungsbedingungen werden mit Inanspruchnahme der Taxe Bestandteil des Beförderungsvertrages.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BoKraft) vom 21.06.1975 (BGBl. I S. 1573), in der jeweils gültigen Fassung, werden durch diese Beförderungsbedingungen nicht berührt.

III. Schlussbestimmungen

§ 10 Mitführen der Verordnung

Diese Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und den Fahrgästen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Auf die Taxenordnung wird Bezug genommen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer(in) den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie

  • die unverzügliche Behebung der Störung des Fahrpreisanzeigers unterlässt (§ 4 Abs. 4)
  • der Genehmigungsbehörde die Sondervereinbarung nicht anzeigt (§ 5).

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer(in) den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, indem er/sie

  • Die Pflichtwartezeit nicht einhält (§ 2 Abs. 2),
  • nicht die entsprechenden Zuschläge anhand des Fahrpreisanzeigers anzeigt (§ 3 Abs. 2),
  • Blindenhunde, Kinderwagen oder medizinische Hilfsgüter nicht frei befördert (§ 3 Abs. 3 und 4),
  • die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß ermittelt (§ 4 Abs. 1),
  • die Anfahrt berechnet (§ 4 Abs. 2 Satz 1),
  • den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß einschaltet (§ 4 Abs. 2 Satz 2),
  • bei Versagen des Fahrpreisanzeigers das Beförderungsentgelt nicht ordnungsgemäß berechnet oder den Fahrgast nicht darauf hinweist (§ 4 Abs. 3),
  • die entsprechende Mitteilung unterlässt (§ 4 Abs. 4),
  • die Beförderungsentgelte nicht ordnungsgemäß erhebt (§ 6 Abs. 1),
  • die entsprechende Vereinbarung nicht vor Durchführung der Fahrt trifft (§ 6 Abs. 2),
  • den entsprechenden Hinweis vor Fahrtbeginn unterlässt (§ 7),
  • keine oder nicht ordnungsgemäße Quittung aushändigt (§ 8),
  • nicht ordnungsgemäß den Hilfspflichten nachkommt (§ 9 Abs. 1.1)
  • Blindenhunde nicht mitbefördert (§ 9 Abs. 1.4),
  • nicht ausreichendes Wechselgeld mitführt oder Geldwechselfahrten dem Fahrgast in Rechnung stellt (§ 9 Abs. 1.6),
  • diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt (§ 10). Taxiunternehmer (innen) gelten auch als Taxifahrer (− innen) im Sinne dieser Verordnung.

(3) Verstöße gegen die aufgezählten Tatbestände können nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 61 PBefG bei vorsätzlichem Handeln mit mindestens 5,00 EUR und höchstens 5.000,00 EUR und bei fahrlässigem Handeln mit höchstens 2.500,00 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind. Nach § 56 OWiG kann die Behörde bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten den/die Betroffene(n) auch nur verwarnen und ein Verwarnungsgeld von 5,00 EUR bis 35,00 EUR erheben.

§ 12 Zuständigkeit

Für die Durchführung und Überwachung dieser Verordnung ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr (Ordnungsamt) zuständig.

Artikel IV:

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Genehmigungsbehörde zugelassenen Taxen (Taxentarif) vom 21.12.2006 tritt zum 30.12.2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die durch diese Verordnung geänderten Bestimmungen ausser Kraft.

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