Infos zu Taxen und Tarifen im LK Northeim

Taxitarif Landkreis Northeim

(gültig seit 07.09.2012)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich, Pflichtfahrbereich

§ 1 Geltungsbereich, Pflichtfahrbereich

(1) Die Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Northeim haben.

(2) Zum Pflichtfahrgebiet gehört das gesamte Gebiet des Landkreises Northeim. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des § 22 Personenbeförderungsgesetz durchzuführen.

(3) Bei Fahrten mit einem Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrpreis

  • für die Teilstrecke innerhalb des Pflichtfahrgebietes dieser Verordnung aufgrund der Anzeige auf dem Fahrpreisanzeiger festzusetzen,
  • für die Strecke außerhalb des Pflichtfahrgebietes frei zu vereinbaren.

Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt hinzuweisen.

§ 2  Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  • einem Grundentgelt für die Bereitstellung der Taxe,
  • dem Entgelt für die Fahrleistung,
  • ggf. dem Entgelt für die Wartezeit,
  • ggf. dem Entgelt für die Anfahrt zum Besteller
  • ggf. dem Zuschlag für Nacht-, Sonn- und Feiertagsfahrten.

(2) Die Anzahl der beförderten Personen lässt das Beförderungsentgelt unberührt.

 Â§ 3 Berechnung des Entgelts

(1) Das Grundentgelt für das Bereitstellen der Taxe beträgt 2,60 € Mindestfahrpreis. Im Grundentgelt ist das Entgelt für die  erste Teilstrecke von 58,82 Meter enthalten. Der Zuschlag für angeforderte Großraumtaxen mit mehr als 4 Fahrgastplätzen beträgt 5,10 €, wenn mehr als 4 Personen zu befördern sind. Für die Durchführung von Rollstuhltransporten mit nicht zusammenklappbaren Rollstühlen in Taxen mit entsprechenden baulichen Vorkehrungen ist ein Zuschlag von 5,10 € zu entrichten.

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  1. Grundentgelt 2,60 €
  2. zuzüglich 0,10 € für die ersten 3 Kilometer besetzt gefahrene Wegstrecke je  58,82 m (entspricht 1,70 €/km).
  3. zuzüglich 0,10 € für jede weitere angefangene Teilstrecke von 66,67 m (entspricht 1,50 €/km).

(3) Für die Wartezeit werden je abgelaufene Minute 0,33 € berechnet, d.h. je angefangene 18,18 Sekunden 0,10 € Fortschaltbetrag. Als Wartezeit gilt jedes verkehrsbedingte als auch kundenbedingte Warten der Taxe während der Inanspruchnahme.

(4)  1. Zur Berechnung des Anfahrtentgelts ist das nähere Pflichtfahrgebiet in Tarifzonen eingeteilt (siehe Anlagen 1 bis 9). Die Berechnung des Anfahrtentgelts erfolgt nach der Tarifzonenregelung der jeweiligen Gemeinde des Betriebssitzes des Taxenunternehmers.

  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Bad Gandersheim: siehe Anlage 1
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Bodenfelde: siehe Anlage 2
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Einbeck: siehe Anlage 3
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Hardegsen: siehe Anlage 4
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Kreiensen: siehe Anlage 5
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Moringen: siehe Anlage 6
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Nörten-Hardenberg: siehe Anlage 7
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Northeim: siehe Anlage 8
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Uslar: siehe Anlage 9
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Kalefeld: siehe Anlage 10
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Dassel: siehe Anlage 11
  • Tarifzoneneinteilung und –berechnung für Katlenburg-Lindau: siehe Anlage 12

2. Für Anfahrten zu Bestellpunkten innerhalb der Zone A sowie zu Bestellpunkten außerhalb der Zone A, wenn sich das Beförderungsziel in der Zone A befindet, ist kein Anfahrtentgelt zu berechnen. Ebenfalls entfällt das Anfahrtentgelt zu Bestellpunkten außerhalb der Zone A, wenn der Fahrweg zum Beförderungsziel durch die Zone A führt.

3. Befinden sich Bestellpunkt und Beförderungsziel in anderen Zonen als A, ist ein Entgelt für die Anfahrt bzw. Rückfahrt zu erheben.

4. Liegt jedoch das Beförderungsziel näher zur Zone A als der Bestellpunkt, ist das Anfahrtentgelt entsprechend der Anfahrtentgeltregelung (Zf. 1) für die Zone zu berechnen, in der sich das Beförderungsziel befindet.

5. Der Besteller ist bei der Auftragsannahme darauf hinzuweisen, dass ein zusätzliches Anfahrtentgelt zu entrichten ist.

6. Befinden sich Bestellpunkt und  Beförderungsziel außerhalb der Zoneneinteilung, aber noch innerhalb des Pflichtfahrgebietes, so ist ein Anfahrtentgelt von 1,20 € je Kilometer zwischen Zone A und dem Bestellort zu erheben. Bei der Berechnung des Anfahrtentgelts ist die Wartezeitregelung aus § 3 Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

(5) Bei Fahrten, die zwischen 22.00 und 06.00 Uhr angetreten werden, und bei Fahrten an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist ein Zuschlag von 0,50 € zu erheben. Der Zuschlag für gesetzliche Feiertage wird nach dem Kalendarium für Niedersachsen berechnet.

(6) Die Anwendung von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich bedarf der vorherigen Genehmigung der Genehmigungsbehörde.

§ 4  Festsetzungen, Nichtantritt von Fahrten

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) Bei den Entgelten handelt es sich um Festpreise, in denen die Mehrwertsteuer enthalten ist, soweit sich aus den genehmigten Sondervereinbarungen nicht etwas anderes ergibt.

(3) Tritt ein Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen eine Fahrt nicht an, so hat er das Entgelt für die Bereitstellung der Taxe (§ 3 Abs. 1) zu entrichten, wenn er nicht mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft. Ist die Anfahrt zum Besteller bereits durchgeführt, so ist das Grundentgelt zu entrichten. Entgelte für die Anfahrten sind nur in den Fällen zu berechnen, in denen § 3 Abs. 4 anzuwenden ist.

§ 5  Fahrpreisanzeiger

(1) Der Fahrpreis nach § 3 Abs. 1 bis 5  ist unter Verwendung eines geeichten und bei Dunkelheit beleuchteten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) zu ermitteln. Die Taxameteruhr muss das Beförderungsentgelt so anzeigen, dass beim Einschalten der Anfangsstellung das Grundentgelt erscheint.

(2) Eine Beförderungsfahrt darf nur mit einer einwandfrei arbeitenden Taxameteruhr angetreten werden.

(3) Tritt während der Beförderungsfahrt eine Störung der Taxameteruhr ein, so darf von dem Beginn der Störung an für jeden besetzt gefahrenen Kilometer höchstens ein Betrag von 1,50 € dem Fahrgast in Rechnung gestellt werden. Auf einen eingetretenen Defekt ist der Fahrgast hinzuweisen. Neue Fahraufträge dürfen nach dem Ausfall der Taxameteruhr nicht mehr angenommen werden. Der Unternehmer hat unverzüglich für die Beseitigung der Störung zu sorgen.

(4) Soweit die Ausrüstung der Taxameteruhr es zulässt, hat die Erhebung der Zuschläge automatisch auf der Taxameteruhr zu erfolgen. Diese sind daher den technischen Möglichkeiten anzupassen. Solange dies noch nicht der Fall ist, können die Zuschläge auch nach manueller Betätigung erfolgen.

§ 6 Allgemeines

(1) Der Taxenfahrer muss den Fahrgästen  beim Ein- und Aussteigen sowie beim
Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein.

(2) Der Fahrer ist berechtigt, den Fahrgästen die Plätze anzuweisen, wobei er die
Wünsche der Fahrgäste nach Möglichkeit berücksichtigen soll.

(3) Gepäck, ausgenommen kleineres Handgepäck, ist im Kofferraum des Fahrzeugs unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird. Gegenstände, die über die Wagenabgrenzung hinausragen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

(4) Hunde und Kleintiere dürfen nur dann mitbefördert werden, wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird. Blindenhunde in Begleitung von Blinden sind immer zu befördern. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

(5) Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an den Fahrer zu zahlen. Dieser kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen. Aufgrund genehmigter Sondervereinbarungen gem. § 3 Abs. 6 sind andere Abrechnungsbedingungen möglich.

(6) Nach § 368 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Fahrgast eine Quittung über den Fahrpreis vom Fahrer verlangen. Ist dies der Fall, so muss die Quittung folgende Angaben enthalten:

Kennzeichen der Taxe, gezahlter Betrag einschließlich Mehrwertsteuer, kurze Angabe der gefahrenen Wegstrecke, Datum und Unterschrift des Fahrers.

(7) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen (§ 37 BOKraft), wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(8) Der Fahrer ist berechtigt, Fahrten auf nicht befestigten Wegen abzulehnen.

(9) Ein Auftrag kann abgelehnt werden, wenn die Leerfahrt vom Standort der Taxe zum Bestellort länger ist als die zu erwartende besetzt zu fahrende Wegstrecke.

(10) Reparaturen bzw. Reinigungskosten aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fahrzeuges, die vom Fahrgast zu vertreten sind, können dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

§ 7 Mitführungspflicht

(1) Gem. § 10 der Verordnung über den  Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) ist in der Taxe ein Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2) Durch diese Verordnung werden die Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und der BOKraft in der jeweils gültigen Fassung nicht berührt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 3c und d und Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen geahndet werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Buße verwirkt ist.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Northeim in Kraft. Die Taxameteruhren sind spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf die neuen Tarife umzustellen.

(2) Mit demselben Tage tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen für den Taxenverkehr im Landkreis Northeim vom 11.03.2011 außer Kraft.
 
37154 Northeim, d. 18.07.2012

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