Taxitarif Landkreis Dahme-Spreewald

(seit 03.06.2012 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Pflichtfahrbereich/Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmer mit Betriebssitz im Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald und den Pflichtfahrbereich nach Absatz 2.

(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald. Bei der Abfahrt vom Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) umfasst der Pflichtfahrbereich für Taxen auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zu jedem Fahrziel in den Gebieten der in Anlage 1 benannten Städte und Gemeinden.

(3) Ferner umfasst der Pflichtfahrbereich für Taxen mit Betriebssitz im Gebiet des Landkreises, die eine Genehmigung zum Laden von Fahrgästen in Berlin haben, bei der Abfahrt im Land Berlin auch Fahrten zu jedem Fahrziel innerhalb des Landes Berlin und zum Flughafen Berlin-Brandenburg.

(4) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gelten die für den
Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(5) Werden Taxen im Linienverkehr der gesellschaftlichen Verkehrsbetriebe eingesetzt, so findet diese Verordnung keine Anwendung.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte dieser Verordnung sind Festentgelte und bestimmen sich ausschließlich aus dieser Verordnung. Das Entgelt ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu erheben.

(2) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis, dem Preis für die durchfahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), der Wartezeit (auch verkehrsbedingte) und den Zuschlägen zusammen.

(3) Kommt eine Fahrt aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, nicht zustande, ist das bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordene und auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesene Beförderungsentgelt zu erheben.

(4) Für die am Flughafen Berlin Brandenburg beginnende Fahrten (Flughafenfahrten) gilt das Entgelt gemäß dieser Verordnung.

(5) Die in § 1 Abs. 3 genannten Taxen erheben bei Abfahrt von Taxistandplätzen des Landes Berlin die im Land Berlin geltende Entgeltregelung

§ 3 Grundpreis und Kilometerpreis

(1) Grundpreis
Der Grundpreis beträgt 3,00 €

(2) Fahrvergütung für die Anfahrt (Tarifstufe 1) - an jedem Kalendertag - Anfahrt (Leerfahrt) zum Kunden (Zeit: von 0 bis 24.00 Uhr)
Kilometerpreis beträgt 0,50 €

(3) Fahrvergütung für die Zielfahrten an Werktagen (Tarifstufe 2) - Zielfahrt (Besetztfahrt) (Zeit: von 06.00 bis 22.00 Uhr)
Kilometerpreis beträgt 1,50 €

(4) Fahrvergütung für die Zielfahrt - Nachts sowie an Sonn- und Feiertagen (Tarifstufe 3) - Zielfahrt (Besetztfahrt) (Zeit: von 22.00 bis 06.00 Uhr)
Kilometerpreis beträgt 1,60 €

(5) Jede angefangene Teilstrecke ist mit 0,20 € zu berechnen.
Für je 0,20 € sind

  • in Tarifstufe 1 eine Teilstrecke von 400,00 m
  • in Tarifstufe 2 eine Teilstrecke von 133,34 m
  • in Tarifstufe 3 eine Teilstrecke von 125,00 m

zurückzulegen.

§ 4 Zuschläge

(1) Für Wartezeiten (auch verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der Inanspruchnahme der Taxe entstehen, ist ein Entgelt von 25,00 EUR je Stunde zu erheben. Die Berechnung erfolgt jeweils nach der ersten vollendeten Minute. Jede danach angefangene Zeiteinheit von 28,8 Sekunden ist mit je 0,20 EUR zu berechnen. Dieser Zuschlag ist bereits in dem auf dem Fahrpreisanzeiger ausgewiesenen Betrag enthalten.

(2) Es sind Zuschläge zu berechnen:

  1. ab der fünften bis zur achten Person, wobei jeweils zwei Kinder unter 10 Jahren als eine Person zählen, pro Person 1,50 EUR
  2. bei bargeldloser Zahlung 1,50 EUR
  3. für sperrige Gepäckstücke einmalig 1,00 EUR
  4. von den am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) ladeberechtigten Taxen, die die kostenpflichtigen Taxispeicher benutzen, je Aufnahme 1,50 EUR

(3) Kostenlos zu befördern sind Rollstühle (soweit es die Bauart des Fahrzeugs zulässt), Blindenhunde und Gepäck, das nicht vom Buchstaben c erfasst ist.

(4) Die Beförderung von Tieren erfolgt nach Vereinbarung.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt wird das Beförderungsentgelt nach der zurückgelegten Strecke berechnet. Dabei gelten die Kilometerpreise nach § 3 dieser Verordnung.

(2) Vor Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers darf eine weitere Fahrt nicht durchgeführt werden.

(3) Im Ãœbrigen gilt das Eichrecht.

§ 6 Zahlung des Beförderungsentgelts

(1) Der Taxifahrer ist berechtigt, einen Vorschuss bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgelts zu verlangen.

(2) Der Fahrer hat seinem Fahrgast auf dessen Wunsch eine Quittung über das zu zahlende Beförderungsentgelt zu erteilen. Sie muss folgende Angaben enthalten.

  1. Name und Betriebssitz des Unternehmens
  2. Ordnungsnummer
  3. Beförderungsentgelt
  4. Fahrstrecke
  5. Uhrzeit und Datum
  6. Unterschrift des Fahrers.

§ 7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen (z. B. Kranken- und Schülerfahrten) gemäß § 51 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen bedürfen vor ihrer Einführung und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde.

§ 8 Mitführen des Tarifs

Die Verordnung über Beförderungsentgelte ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung können nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des PBefG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Rechtsverordnungen mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Verordnung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung auch für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen, soweit sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald tritt am 03. Juni 2012 in Kraft und gilt bis zum 02. Juni 2013. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 07. Mai 2010 (Amtsblatt Nr. 15 vom 07.05.2010), zuletzt geändert durch Erste Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 05.05.2010 vom 09.02.2011 (Amtsblatt Nr. 8 vom 10.02.2011), außer Kraft.

Lübben (Spreewald), 19.04.2012

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