Infos zu Taxen und Tarifen im LK Lindau

Taxitarif Landkreis Lindau

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Festsetzung und Geltungsbereich der Beförderungsentgelte

(1)  Diese Verordnung gilt in folgenden Teilgebieten des Landkreises Lindau (Bodensee):   

  1. Stadt Lindau (Bodensee), Gemeinde Bodolz, Gemeinde Wasserburg (Bodensee), Gemeinde Nonnenhorn, Gemeinde Weißensberg, Gemeinde Sigmarszell, Gemeinde Hergensweiler;  
  2. Stadt Lindenberg i. Allgäu, Markt Scheidegg, Markt Weiler-Simmerberg, Markt Heimenkirch, Gemeinde Opfenbach, Gemeinde Hergatz, Gemeinde Röthenbach (Allgäu).   

(2)  Als Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen, deren Unternehmer ihren Betriebssitz in dem unter Absatz 1 genannten Gebiet haben, werden die in den §§ 3 bis 7 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen festgesetzt. Sie werden von dem in jeder Taxe eingebauten, bei Fahrten einzuschaltenden Fahrpreisanzeiger angegeben, soweit sich nicht aus dieser Verordnung etwas anderes ergibt.  

(3)  Die Beförderungspflicht (§ 22 PBefG) der in Abs.2 genannten Unternehmer besteht gem. § 47 Abs. 4 PBefG nur für Fahrten innerhalb des jeweiligen in Abs.1 a) oder b) bestimmten Geltungsbereichs (Pflichtfahrgebiet). Für Auftragsfahrten besteht keine Beförderungspflicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Leerfahrt ist die vom Fahrgast bestellte Anfahrt eines Taxis; Anfahrtsstrecke ist dabei die Strecke der tatsächlichen Anfahrt, höchstens jedoch die Strecke vom jeweiligen Taxenstand zum Abholort.
  
(2) Abholfahrt ist die nach einer Leerfahrt durchgeführte Fahrt eines Taxis vom Abholort zu dem Taxenstand von dem aus die Fahrt begonnen wurde oder zu einer Stelle, die zwischen dem Abholort und dem Taxenstand liegt.
  
(3) Abholort ist die Stelle, an der Fahrgäste aufgenommen werden.
  
(4) Rundfahrt ist die Fahrt eines Taxis mit Fahrgästen vom jeweiligen Taxenstand zu mindestens einem Fahrtziel und dann zurück zu diesem Taxenstand oder zu einer Stelle innerhalb eines Umkreises von 200 m (Luftlinie) um den Mittelpunkt dieses Taxenstands.
 
(5) Zielfahrt ist jede andere Fahrt eines Taxis mit Fahrgästen.
  
(6) Auftragsfahrt ist eine Fahrt ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen oder zur Beförderung von Sachen.
  
(7) Großraumtaxen sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als vier Fahrgästen zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.
  
(8) Wartezeit ist die Zeit, während der ein Taxi auf einer Leer-, Abhol-, Rund- oder Zielfahrt auf Veranlassung eines Fahrgastes oder aus verkehrsbedingten Gründen zum Stehen kommt oder wenn eine Geschwindigkeit von 13 km/h unterschritten wird.
  
(9) Taxenstand ist jeder von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (insbesondere Zeichen 229) zugelassene Standplatz; dies gilt auch für nur zeitlich begrenzte Standplätze. Zusätzlich gelten die diesbezüglichen Festsetzungen des Landratsamtes Lindau (Bodensee) in der jeweiligen Genehmigung bzw. in der Genehmigungsurkunde. 

§ 3 Tarife

(1) Für die Benutzung wird, soweit sich nicht aus den §§ 5 und 6 etwas anderes ergibt, Entgelt nach folgenden Tarifen berechnet.

  • Tarif I
    Bei Leer-, Abhol- und Rundfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl und die Tageszeit:  
    • aa) Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 277,8 m 2,70 EUR
    • bb) Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke von 277,8 m 0,20 EUR entspricht pro km 0,72 EUR
    • cc) Der Wartezeitpreis beträgt pro 36 Sek. 0,20 EUR 
  • Tarif II
    Bei Zielfahrten ohne Rücksicht auf die Personenzahl und die Tageszeit:
    • aa) Mindestgebühr einschließlich Beförderungsentgelt für die erste Wegstrecke bis zu 138,9 m 2,70 EUR    
    • bb) Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Wegstrecke von 138,9 m 0,20 EUR entspricht pro km 1,44 EUR
    • cc) Der Wartezeitpreis beträgt pro 36 Sek. 0,20 EUR

(2)

  • Der Wartezeitpreis beträgt pro Stunde 20,00 EUR
  • Der Wartezeitpreis wird während der Ausführung des Fahrauftrags sowie bei kunden- bzw. verkehrsbedingtem Unterschreiten der Umschaltgeschwindigkeit fällig.   
  • Die Umschaltgeschwindigkeit für die Berechnung des Wartezeitpreises beträgt in Tarif I  27,7 km/h, in Tarif II  13,9 km/h.
  • Die Pflichtwartezeit beträgt max. 30 Minuten.

(3) Die Beförderungsentgelte nach den Tarifen I und II werden für die Strecke vom Beginn der Fahrt bis zu der Stelle berechnet, an der der letzte Fahrgast aussteigt. Wenn bei einer Fahrt ein neuer Tarif maßgeblich wird, so ist von da an nur das „Beförderungsentgelt für jede weitere angefangene Strecke“ im Sinne des Abs. 1 nach dem neuen Tarif zu berechnen.
  
(4) Die Tarife gelten entsprechend für Auftragsfahrten. 
 
(5) Wer ein Taxi zu einer Abholfahrt bestellt, dann aber nicht benützt, hat ein Entgelt nach Tarif I in doppelter Höhe abzüglich einer Grundgebühr von 2,70 EUR zu entrichten.
Hinzu kommt gegebenenfalls der Zuschlag nach § 4 Abs.6 a).

§ 4 Zuschläge

(1)  Das Entgelt für die Beförderung eines Kleintieres beträgt 0,50 EUR
  
(2)  Blindenhunde werden unentgeltlich befördert.
  
(3)  Ãœblicherweise im Fahrgastraum mitzunehmendes Handgepäck wird unentgeltlich befördert.
  
(4)  Für üblicherweise im Kofferraum unterzubringendes Gepäck beträgt das Entgelt pro Stück 0,50 EUR

(5)  Für sperriges Gepäck (Fahrrad, Skier u.ä.) beträgt das Entgelt je Stück oder Einheit 1,50 EUR

(6)

  • Für die Benutzung eines Großraumtaxis erhöht sich das Entgelt gegenüber dem Normaltarif um einen Zuschlag von 5,00 EUR
  • Der Auftraggeber ist vor Antritt der Fahrt ausdrücklich auf diesen Zuschlag hinzuweisen. Für die Fahrt mit dem Großraumtaxi darf nur dann ein Zuschlag verlangt werden, wenn die Anzahl der Fahrgäste vier Personen übersteigt oder der Auftraggeber ausdrücklich ein Großraumtaxi bestellt.

(7)  Die Zuschläge nach Abs. 1, 4 und 5 dürfen insgesamt 10,00 EUR nicht übersteigen.

(8)  Die Regelungen gelten entsprechend für Auftragsfahrten.

§ 5 Abweichende Fahrpreise

Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 6 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten im Pflichtfahrgebiet sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.
  
(2) Die Unternehmer und ihre Taxifahrer sind für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrpreisanzeigers verantwortlich. Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und das Entgelt nach den zurückgelegten Kilometern unter Beachtung des zutreffenden Tarifs und etwaiger Zuschläge zu berechnen.
  
(3) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Die Störung und ihre Behebung ist unverzüglich dem Landratsamt Lindau (Bodensee) zu melden.

§ 7 Allgemeine Vorschriften

(1) Bei Fahrten im Pflichtfahrgebiet darf nur der Gesamtfahrpreis (einschließlich Zuschlag) gefordert werden, der auf dem Fahrpreisanzeiger entsprechend dieser Verordnung angezeigt wird. Es dürfen nur geeichte Fahrpreisanzeiger benutzt werden. Der Fahrpreisanzeiger ist so anzubringen, dass der Fahrgast den angezeigten Beförderungspreis jederzeit ablesen kann. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.  

(2) Der Taxifahrer hat jeweils den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, der Fahrgast bestimmt etwas anderes oder ein anderer Weg ist verkehrsbedingt preisgünstiger und wurde mit dem Fahrgast vereinbart.   

(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nach § 51 Abs. 5 i.V.m. § 39 Abs. 3 PBefG nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gegenüber allen Fahrgästen gleichmäßig anzuwenden.  

(4) Der Taxifahrer hat seinen Fahrgästen auf Verlangen eine Quittung auszuhändigen; diese muss enthalten:

  • Das Beförderungsentgelt (aufgeschlüsselt nach Tarif und Zuschlag),    
  • die Fahrtstrecke (ggf. Leerfahrt, Abholort, Fahrtziel)  
  • Ordnungsnummer und amtl. Kennzeichen der Taxe   
  • Name und Anschrift des Unternehmers und Name des Fahrers (wenn abweichend)  

5) Der Taxifahrer hat eine Ausfertigung dieser Verordnung auf jeder Fahrt mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen Einsicht zu gewähren (§ 10 BOKraft).   

(6) Im Pflichtfahrgebiet muss das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden; dies gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung ausgeschaltet sein (§ 39 BOKraft).  

(7) Sondervereinbarungen bedürfen der Genehmigung des Landratsamtes Lindau (Bodensee) (§ 51 Abs. 2 Nr. 4 PBefG).

§ 8 Zuwiderhandlungen

Nach § 61 Abs.1 Nr.3 c) und Nr. 4 sowie Abs.2 PbefG kann mit Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer oder als Taxifahrer insbesondere   

  1. entgegen § 1 Abs.3 Satz 1 der Beförderungspflicht zuwiderhandelt,   
  2. andere als die in den §§ 3 - 6 festgesetzten Entgelte und Zuschläge verlangt,
  3. die Regelung über abweichende Fahrpreise nicht beachtet,  
  4. den Fahrpreisanzeiger nicht ordnungsgemäß betätigt,   
  5. bei Störungen des Fahrpreisanzeigers den Fahrgast nicht informiert, die Störung nicht unverzüglich beseitigt und die diesbezüglichen Meldungen unterlässt,  
  6. nicht geeichte Fahrpreisanzeiger benutzt oder den Fahrpreisanzeiger nicht jederzeit lesbar anbringt oder nicht ausreichend beleuchtet,  
  7. entgegen § 7 Abs.2 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,   
  8. entgegen § 7 Abs.3 die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet,  
  9. entgegen § 7 Abs.4 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben aushändigt,  
  10. entgegen § 7 Abs.5 eine Ausfertigung dieser Verordnung nicht mitführt oder Fahrgästen auf Verlangen keine Einsicht gewährt,  
  11. entgegen § 47 Abs.1 PBefG ein Taxi an nicht behördlich zugelassenen Stellen bereithält.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxentarifordnung für den Landkreis Lindau (Bodensee) vom 01.08.1997 außer Kraft.


Lindau (Bodensee), 19.11.2001  Landratsamt Lindau (Bodensee)
 

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