Infos zu Taxen und Tarifen in Delmenhorst

Taxitarif der Stadt Delmenhorst

(gültig seit 18.12.2014)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Stadt Delmenhorst zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes und in einem Umkreis von 30 km Luftlinie ab Ortsmitte Delmenhorst aus gerechnet (Pflichtfahrgebiet).

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz, die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Fahrpreisbildung

Die Fahrpreise sind aus dem Entgelt für die Bereitstellung der Taxen bei Beförderungsbeginn (Grundgebühr) und dem Entgelt für die Fahrleistungen zu bilden.

§ 3 Grundgebühr

Die Grundgebühr für jede Fahrt beträgt 3,00 €.

§ 4 Entgelt für die Fahrleistung

Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt ohne Rücksicht auf die Zahl der beförderten
Personen
- für Fahrleistungen bis 14,999 km für jede 43,48 m besetzt gefahrene Wegstrecke
0,10 € (entspricht 2,30 € je km)
- für Fahrleistungen ab 15 km für jede 45,45 m besetzt gefahrene Wegstrecke 0,10 €
(entspricht 2,20 € je km)". An Sonn- und Feiertagen wird ganztägig sowie werktags für die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 0,10 € je km berechnet.

§ 5 Wartezeiten

Wartezeiten sind mit 0,40 € je Minute (24,-- € je Stunde) zu vergüten, wenn sie durch den Fahrauftrag begründet werden. Von der Berechnung der Wartezeit ist der Fahrgast zu verständigen.

§ 6 Preisbindung

(1) Die durch diese Verordnung festgesetzten Entgelte sind Festpreise. Sie dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(2) In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.

§ 7 Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich

Es ist unzulässig, Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach § 51 Abs. 1 Ziffer 6 und Abs. 2 PBefG für den Betrieb des Frauen-Nachttaxis und des Theatertaxis zu treffen. Sondervereinbarungen sind der Stadt Delmenhorst zur Genehmigung vorzulegen.

§ 8 Fälligkeit der Beförderungsentgelte

Beförderungsentgelte dürfen erst nach Beendigung der Fahrt gefordert werden. Der Taxifahrer ist jedoch berechtigt, vor Antritt der Fahrt vom Fahrgast vorschussweise einen Betrag bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes zu verlangen, wenn ein begründeter Anlass besteht.

§ 9 Fahrpreisanzeiger

(1) Für die Berechnung des Fahrpreises nach Maßgabe dieses Tarifes sind ausschließlich die Angaben des geeichten Fahrpreisanzeigers (Taxameteruhr) maßgebend.

(2) Ein anderer als der behördlich festgesetzte und vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht gefordert werden.

(3) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird der tarifmäßige Beförderungspreis nach der durchfahrenen Strecke berechnet. Der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.

§ 10 Fahrpreisaufzeichnung

(1) Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind in der Taxe bereitzuhalten und auf Verlangen dem Fahrgast vorzulegen.

(2) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung auszustellen. Sie muss folgende Angaben enthalten: Name u. Sitz des Unternehmens, Kennzeichen bzw. Ordnungsnummer des Fahrzeuges, gezahlter Betrag, Angabe der Fahrstrecke, Datum und Unterschrift des Fahrers.

§ 11 Ordnung auf Taxenplätzen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern.

(2) Dem Auftraggeber steht die Wahl der Taxe frei.

(3) Die Taxenplätze sind sauber zu halten. Taxen dürfen auf Taxenplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jedes den Umständen nach vermeidbare Geräusch, wie Abgabe von Schallzeichen sowie das unnötige Laufen lassen von Motoren, hat zu unterbleiben.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihrer Reinigungspflicht auf den Taxenplätzen nachzukommen.

§ 12 Dienstbetrieb

(1) Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und auf den Taxenplätzen aufzustellen. Die Taxen müssen sich in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand befinden.

(2) Bei der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.

(3) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(4) Im Geltungsbereich dieser Verordnung muss das Taxischild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden. Dies gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenplätzen. Bei Durchführung eines Fahrauftrages muss die Beleuchtung des Taxischildes ausgeschaltet sein.

§ 13 Durchführung des Fahrauftrages

(1) Der Fahrzeugführer hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedachs oder des Aufstelldaches zu entsprechen. Der Fahrzeugführer ist berechtigt, den Fahrgästen ggf. die Plätze anzuweisen.

(2) Der Taxifahrer soll älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich sein.

(3) Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeuges unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zulässt, kann der Fahrer gestatten, dass das Gepäck auch anders untergebracht wird.

(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Fahrzeugführer, zwecks Erhalten eines Fahrauftrages, ist verboten.

(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund des § 61 PBefG als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,-- € geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung der Stadt Delmenhorst über Beförderungsentgelte und Beförderungs-
bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken (Kraftdroschkentarif) vom 20. Mai 1993, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2002, sowie die Droschkenordnung der Stadt Delmenhorst vom 16. Mai 1972 außer Kraft. 
Delmenhorst, den 20.12.2006

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