Infos zu Taxen und Tarifen im LK Wittmund
Taxitarifordnung LK Wittmund

Taxiordnung Landkreis Wittmund

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Droschkenordnung gilt für den Verkehr mit Kraftdroschken (Taxen) von Unternehmern, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Wittmund haben.

2. Die Rechte und Pflichten der Droschkenunternehmer und -fahrer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Kraftdroschken erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereitstellung von Kraftdroschken

1. Kraftdroschken dürfen nur in der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet, bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Kraftdroschken außerhalb der zugelassenen Droschkenplätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

2. § 6 Absatz 1 dieser Droschkenordnung bleibt unberührt.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Droschkenplätzen

1. Droschkenplätze sind durch das amtliche Verkehrszeichen 229 ( § 41 Absatz 2 Nummer 4 StVO) gekennzeichnet.

2. Jeder Droschkenfahrer ist berechtigt, seine Kraftdroschke auf den gekennzeichneten Droschkenplätzen bereitzustellen. Die Anzahl der auf den Droschkenplätzen zugelassenen Kraftdroschken wird vom Landkreis bestimmt.

§ 4 Ordnung auf den Droschkenplätzen

1. Die Kraftdroschken sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Droschkenplätzen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Kraftdroschke auszufüllen. Die Kraftdroschken müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern, die Fahrgäste jedoch ungehindert ein- und aussteigen können.

2. Den Fahrgästen steht die Wahl der Kraftdroschke frei. Sofern sich an einem Droschkenplatz eine Fernmeldeanlage befindet, ist der erste berechtigte Fahrer der in der Reihenfolge ersten Kraftdroschke verpflichtet, die Anlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist unverzüglich auf dem kürzesten Weg auszuführen.

3. Kraftdroschken dürfen auf den Droschkenplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden.

4. Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Droschkenplätzen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

1. Bereitstellen und Einsatz der Kraftdroschken können durch einen von dem örtlichen Droschkengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

2. Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Droschkenunternehmer von der Möglichkeit des Absatzes 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen.

3. Die Dienstpläne sind von den Droschkenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

4. Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

§ 6 Funkgeräte

1. Mit Funkgeräten ausgestattete Kraftdroschken dürfen während der Ausführung und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast befördert werden.

2. Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden.

3. Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Unternehmerpflichten

1. Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrers nach dem Personenbeförderungsrecht und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen zu belehren. Die Belehrung ist von dem Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.

2. Der Unternehmer hat geeignete Nachweise über die Arbeitszeiten der Droschkenfahrer zu führen, die ein Jahr aufzubewahren sind. Soweit ein Droschkenfahrer seine Tätigkeit nebenberuflich ausübt, hat er dies dem Unternehmer bekanntzugeben.

§ 8 Taxi-Schild

Das auf dem Dach der Droschke angebrachte „Taxi“-Schild darf nur während der Zeit des Einsatzes im Droschkenverkehr in Benutzung genommen werden.

§ 9

Diese Verordnung ist in jeder Kraftdroschke mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Droschkenordnung werden aufgrund von § 61 Absatz 1 Nummer 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können gemäß Absatz 2 mit einer Geldbuße bis 10.000,00 DM belegt werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung des Landkreises Friesland vom 27.05.68, soweit sie den Landkreis Wittmund betrifft, außer Kraft.

Wittmund, den 19. Juni 1985
Landkreis Wittmund
 

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