Infos zu Taxen und Tarifen im LK Osnabrück

Taxitarif Landkreis Osnabrück

( seit 01.02.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.



§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für die Personenbeförderung mit den vom Landkreis Osnabrück zugelassenen Taxen im Gebiet des Landkreises Osnabrück
  2. In diesem Gebiet besteht aufgrund des § 47 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Beförderungspflicht nach Maßgabe des § 22 PBefG.
  3. Innerhalb des Gebietes des Landkreises Osnabrück (Pflichtfahrgebiet) hat die Beförderung von Fahrgästen durch die vom Landkreis Osnabrück zugelassenen Taxen nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten zu erfolgen. Fahrten, die über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinausgehen, unterliegen für die gesamte Strecke nicht den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Einsteigestelle ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren Fahrgästen für dieselbe Fahrt der erste Fahrgast in die Taxe einsteigt.
  2. Beförderungsziel ist der Ort, an welchem der Fahrgast, bei mehreren gleichzeitig beförderten Fahrgästen der letzte Fahrgast, aussteigt und die Taxe verläßt.

§ 3 Fahrpreis

Der Fahrpreis für die Benutzung einer Taxe setzt sich wie folgt zusammen:

  • Grundgebühr
    Die Grundgebühr beträgt 2,80 €.
    In der Zeit von 21.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beträgt der Grundpreis 3,00 €.
  • Fahrpreis
    Der Fahrpreis beträgt bis 8000 m je 52,63 m gefahrene Wegstrecke 0,10 € (1,90 € je km).
    Der Fahrpreis beträgt ab 8000 m je 62,50 m gefahrene Wegstrecke 0,10 € (1,60 € je km).

    In der Zeit von 21.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen beträgt der Fahrpreis bis 8000 m je 47,62 m gefahrene Wegstrecke 0,10 € (2,10 € je km) und ab 8000 m je 55,56 m gefahren Wegstrecke 0,10 € (1,80 € je km).
  • Wartezeit
    Wartezeiten sind mit 0,10 € je 18 Sekunden (30,00 € je Stunde) zu vergüten.
  • Zuschläge
    Beim Einsatz eines Großraumtaxis für mindestens 5 Personen ist ein Zuschlag in Höhe von 3,00 € zu zahlen.
    Zuschläge für Gepäck und Kleintiere werden nicht erhoben.

§ 4 Fahrweg

Der Fahrer hat den kürzesten Weg von der Einsteigestelle zum Beförderungsziel zu wählen, soweit nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

  1. Der Fahrpreis muss auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt werden.
  2. Der Fahrpreisanzeiger ist erst an der Einsteigestelle, bei Vorbestellungen zu der vom Fahrgast bestimmten Zeit einzuschalten.
  3. Der Fahrpreisanzeiger muss vom Eichamt gültig geeicht sein.
  4. Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben der Grundgebühr (§ 3 Ziff. 1a) das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenen Strecke (§  3 Ziff. 1b) anhand des Kilometerzählers zu berechnen. Die Wartezeiten sind entsprechend § 3 Ziff. 1c zu berechnen. Der Fahrpreisanzeiger muss unverzüglich wieder hergestellt und neu geeicht werden.

§ 6 Abrechnung des Fahrpreises

  1. Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung über den entrichteten Betrag zu geben.
  2. Der Fahrer kann vom Fahrgast vor Antritt der Fahrt an der Einsteigestelle einen Vorschuß bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes gegen Quittung zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes bestehen.

§ 7 Entgelt bei Verzicht des Auftraggebers

Wird eine Beförderung nach Anfahrt zu der vom Auftraggeber bestimmten Einsteigestelle aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt, so ist ein Entgelt in Höhe der doppelten Grundgebühr ohne Verwendung des Fahrpreisanzeigers zu berechnen.

§ 8 Preisbindung

Die nach den §§ 3, 5 und 7 festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

§ 9 Mitführen der Verordnung

Ein Abdruck dieser Verordnung ist ständig in der Taxe mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Rechtsverordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Amtsblatt für den Regierungsbezirk Weser-Ems herausgegeben worden ist.

Osnabrück, 10.07.2000

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