Infos zu Taxen und Tarifen im LK Friesland
Taxitarifordnung LK Friesland

Taxiordnung Landkreis Friesland

(seit 01.07.2011 gültige Fassung)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die im Landkreis Friesland zugelassenen Taxen für Fahrten innerhalb des Kreisgebietes.

(2) Die Beförderungspflicht gemäß § 22 PBefG besteht für das Gebiet des Landkreises Friesland (Pflichtfahrgebiet).

(3) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer und -fahrer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur in der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz des Unternehmers befindet und nur an den durch Zeichen 229 StVO (Taxenstand) gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der gekennzeichneten Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 2 Abs. 3 und § 6 Abs. 1 dieser Verordnung bleiben unberührt.

(2) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Unternehmens.

(3) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr dürfen Taxen auch außerhalb von Taxenständen bereitgehalten werden, soweit die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung dies zulassen. Ein Bereithalten von Taxen in Sichtweite von den nach Abs. 1 Satz 1 gekennzeichneten Taxenständen ist verboten, wobei als Sichtweite
eine Entfernung von max. 100 m anzusehen ist.

(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen anlässlich der im Folgenden aufgeführten Veranstaltungen auch die im Geltungsbereich dieser Verordnung ansässigen Unternehmen, die am jeweiligen Veranstaltungsort keinen Betriebssitz haben, ihre Taxen nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 bereithalten:

  1. Bockhorner Markt
  2. Zeteler Markt
  3. Altstadtfest in Jever

§ 3 Kennzeichnung nicht dienstbereiter Taxen

Nimmt eine nicht dienstbereite Taxe am öffentlichen Straßenverkehr (Fahren, Halten, Parken) teil, ist das Taxi-Schild abzudecken oder zu entfernen.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Auf einem Taxenstand dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht auch die Wahl der Taxe frei. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxi-Ruf oder Taxi-Funk erteilt werden. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

(3) Die Taxenstände sind stets sauberzuhalten. Taxen dürfen auf Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden. Jedes den Umständen nach vermeidbare Geräusch, wie Abgabe von Schallzeichen sowie das unnötige Laufenlassen von Motoren hat zu unterbleiben.

(4) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihrer Reinigungspflicht auf den Taxenständen nachzukommen.

§ 5 Dienstbetrieb

(1) Die Taxenunternehmer sind verpflichtet, ihre Taxen regelmäßig zu besetzen und auf den Taxenständen aufzustellen. Die Taxen müssen sich in einem sauberen und verkehrssicheren Zustand befinden.

(2) Das Bereitstellen und Einsetzen von Taxen kann durch einen von den örtlichen Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden.

(3) Der Landkreis Friesland kann die Aufstellung eines Dienstplanes verlangen oder ihn selbst aufstellen, wenn die Taxenunternehmer ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht oder nur unzulänglich nachkommen.

(4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunternehmern und -fahrern einzuhalten.

(5) Bei der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme anderer Personen, die nicht Fahrgäste sind, unzulässig.

(6) Rundfunkgeräte dürfen bei der Fahrgastbeförderung nur mit Zustimmung der Fahrgäste betrieben werden.

(7) Im Geltungsbereich dieser Verordnung muss das Taxi-Schild beleuchtet sein, wenn keine Fahraufträge ausgeführt werden. Dies gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrgastauftrages muss die Beleuchtung des Taxi-Schildes ausgeschaltet sein.

§ 6 Funkgeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgestattete Taxen dürfen während der Ausführung und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrauftrages durch die Funkzentrale direkt zum nächsten Fahrgast beordert werden.

(2) Funkgeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingestellt sein, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Sie dürfen nur in dem für den Einsatz der Taxe erforderlichen Umfang verwendet werden.

(3) Die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten bleiben unberührt.

§ 7 Pflichtenbelehrung

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrers nach dem Personenbeförderungsgesetz, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr, dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen sowie der zu der Durchführung des PBefG erlassenen Rechtsvorschriften zu belehren. Die Belehrung ist von den Unternehmern mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 8 Führen von Vorschriften

(1) Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftdroschken der Unternehmer im Landkreis Friesland in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen. Sie müssen den Vorschriften der Verordnung über Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund von § 61 Abs.1 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet und können gemäß § 61 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis DM 10.000,- belegt werden, soweit sie nicht von anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Droschken-Ordnung des Landkreises Friesland in Jever vom 27. Mai 1968 außer Kraft

Jever, den 12. März 1991

Landkreis Friesland
 

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