Infos zu Taxen und Tarifen im LK Grafschaft Bentheim

Taxitarif
Landkreis Grafschaft Bentheim

(alte Fassung von 2002, Änderungen von 2006 nicht enthalten)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Übersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderung von Fahrgästen mit Kraftdroschken (Taxen), die vom Landkreis Grafschaft Bentheim zugelassen sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§§ 22 und 47 Abs. 4 PBefG) zu erfolgen. Pflichtfahrgebiet ist das Gebiet des Landkreises Grafschaft Bentheim.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, wenn zwischen dem Taxiunternehmer und einem öffentlich rechtlichen Leistungsträger (z.B. Rentenversicherungsträger, RVO-Kassen, Krankenhäuser) besondere Entgelte über die Abgeltung von Taxen abgeschlossen sind.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte im Taxenverkehr setzen sich aus dem Grundpreis, dem Fahrstreckenpreis sowie ggf. dem Wartegeld zusammen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind verboten und nichtig.

(3) In den Entgelten ist die Mehrwertsteuer enthalten.

§ 3 Fahrpreise

(1) Der Grundpreis beträgt

  • an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr
    2,00 EUR
    er ist zugleich Mindestfahrpreis
  • an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr
    2,40 EUR
    er ist zugleich Mindestfahrpreis.

(2) Entgelt für die Fahrleistung

    a) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr

      aa) für den 1. bis 3. Kilometer (bis 3000 m)
      je 71,40 m gefahrene Wegstrecke 0,10 EUR (= 1,40 EUR je km),

      bb) ab dem 4. Kilometer (über 3000 m)
      je 76,90 m gefahrene Wegstrecke 0,10 EUR (= 1,30 EUR je km).

    b) Das Entgelt für die Fahrleistung beträgt an Werktagen (Montag bis Sonnabend) in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr

      aa) für den 1. bis 3. Kilometer (bis 3000 m)
      je 55,60 m gefahrene Wegstrecke 0,10 EUR (= 1,80 EUR je km),

      bb) ab dem 4. Kilometer (über 3000 m)
      je 76,90 m gefahrene Wegstrecke 0,10 EUR (= 1,30 EUR je km).

(3) Bei einer telefonisch oder auf andere Art und Weise zu einem Ort innerhalb des Betriebssitzes bestellten Fahrt ist der Fahrpreisanzeiger erst bei Ankunft beim Besteller einzuschalten.

(4) Tritt ein Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den Grundpreis zu entrichten. Das Entgelt für seine abbestellte Fahrt entfällt, wenn der Besteller mindestens 30 Minuten vor dem vereinbarten Fahrtbeginn den Auftrag widerruft.

(5) Bei Sonderbestellungen - Hochzeiten, Beerdigungen und Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung - kann das Entgelt frei vereinbart werden.

§ 4 Wartezeit

Für die Wartezeit werden für je 19,6 Sekunden 0,10 EUR (= 18,40 EUR pro Stunde) berechnet (Wartegeld). Als Wartezeit gilt jedes Warten der Kraftdroschke während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers berechnet (Wartegeld). Als Wartezeit gilt jedes Warten der Kraftdroschke während der Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder Benutzers.

Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.

§ 5 Zuschläge

„aufgehoben”

§ 6 Fahrpreisanzeiger

Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeiger (Taxameteruhr) zu erfolgen (§§ 28, 37 Abs. 1 BOKraft).

Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so hat der Kraftdroschkenfahrer nach Beendigung der Fahrt dem Kraftdroschkenunternehmer die Störung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen; der Kraftdroschkenunternehmer hat die Störung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) zu beheben (§ 37 Abs. 3 BOKraft).

Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundpreis (§ 3 Abs. 1) den evtl. Zuschlägen (§ 5) und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten (§ 4) das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenen Strecke (§ 3 Abs. 2) anhand des Kilometerzählers zu berechnen.

§ 7 Zahlung des Fahrgeldes

Das Fahrgeld ist nach Beendigung der Fahrt an den Kraftdroschkenfahrer zu zahlen. Auf Verlangen hat der Fahrer dem Fahrgast eine Quittung über den entrichteten Betrag zu geben.

Bereits vor Antritt der Fahrt kann der Kraftdroschkenfahrer vom Fahrgast an der Einsteigerstelle einen Vorschuß gegen Quittung verlangen, wenn der voraussichtliche Fahrpreis 10,00 EUR übersteigt oder berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Fahrgastes bestehen.

§ 8 Durchführung des Fahrauftrages

Der Kraftdroschkenunternehmer ist verpflichtet, älteren oder behinderten Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein.

Er ist berechtigt, den Fahrgästen ggf. die Plätze anzuweisen. Auf die Wünsche der Fahrgäste hat er dabei weitgehend Rücksicht zu nehmen.

Gepäck, ausgenommen kleines Handgepäck, ist grundsätzlich im Kofferraum des Fahrzeugs unterzubringen. Soweit es die Betriebssicherheit zuläßt, kann der Fahrer gestatten, daß das Gepäck auch anders untergebracht wird.

§ 9 Fahrweg

Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Kraftdroschkenunternehmer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

§ 10 Verunreinigung oder Beschädigung der Kraftdroschke

Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Kraftdroschkenunternehmer im Falle der Verunreinigung oder Beschädigung der Kraftdroschke durch ihn oder die von ihm mitgeführten Sachen in vollem Umfange Schadensersatz zu leisten. Erstattet der Fahrgast die vom Kraftdroschkenunternehmer oder Kraftdroschkenfahrer festgesetzten Reinigungs- bzw. Reparaturkosten, so hat der Kraftdroschkenunternehmer oder Kraftdroschkenfahrer dem Fahrgast darüber eine Quittung auszustellen. Nach Beseitigung der Verunreinigung bzw. Beschädigung hat der Kraftdroschkenunternehmer gegenüber dem Fahrgast den Nachweis der tatsächlichen entstandenen Kosten zu erbringen. Zuviel gezahlte Beträge hat der Kraftdroschkenunternehmer dem Fahrgast unverzüglich zurückzuerstatten.

Zivilrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

§ 11 Mitführen der Verordnung

Ein Abdruck dieser Verordnung ist ständig in der Kraftdroschke mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Ziff. 4 in Verbindung mit Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Strafe verwirkt ist.

§ 13 Andere Rechtsvorschriften

Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sowie die Verordnung über den Betrieb von Kraftunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind, soweit sie in dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind, einzuhalten.

§ 14 Inkrafttreten

- nicht abgedruckt -
 

Seitenanfang   •   Kontakt   •   Impressum   •   Datenschutz