Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung Stadt Jena

Taxitarif Stadt Jena

(gültig ab 01.03.2017)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich und Tarifzonen

1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung gilt für alle Taxibetriebe mit Betriebssitz in der Stadt Jena und umfasst folgende Gebiete:

  1. Die Tarifzone I umfasst:
    das gesamt Stadtgebiet außer Tarifzone II
  2. Die Tarifzone II umfasst:
    alle eingemeindeten Ortschaften der Stadt Jena und das Gebiet innerhalb von 50 km Straßenentfernung nach Ortsausgang von Jena oder deren eingemeindeten Ortschaften

2) Innerhalb der Tarifzonen I und II (Pflichtfahrgebiet) besteht Beförderungs- und Tarifpflicht. Es darf nur mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger eine Beförderung durchgeführt werden (§ 37 Abs. 1 BOKraft).

3) Ein Bereitstellen von Taxen, darf nur an solchen Stellplätzen erfolgen, die mit dem Verkehrszeichen 229 gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 StVO versehen sind und sich in der Betriebssitzgemeinde befinden.

4) Bei Fahrten deren Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für die Tarifzone II festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 2 Berechnung des Beförderungsentgeltes

1) Das Beförderungsentgelt setzt sich ohne Berücksichtigung der Personenanzahl (außer Großraumtaxe) aus Mindestfahrpreis (Grundgebühr), dem Entgelt für die Wegstrecke, der Wartezeit und den Zuschlägen zusammen.

2) Es werden folgende Beförderungsentgelte festgesetzt:

  1. Grundgebühr 4,50 €
  2. Entgelt für den 1. km 2,80 €
  3. ab 2. km 2,10 € pro angefangenen km
    2,20 € in der Zeit zwischen 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen pro angefangenem km

Die Fortschalteinheit des Taxameters wird auf 0,10 € festgesetzt.

§ 3 Zuschläge

  • Gepäck ohne Gebühr
  • Tiere die zur Beförderung geeignet sind ohne Gebühr
  • Funkvermittlung 1,00 €
  • Wartezeit pro Stunde 30,00 €
  • Zuschlag bargeldlose Zahlung 3,00 €
  • Großraumtaxe 5,00 € (wird nur dann berechnet, wenn mehr als 4 Personen befördert werden oder unabhängig von der Zahl der beförderten Personen ausdrücklich bestellt wurde)

§ 4 Regelungen für die Anfahrt

1) Innerhalb der Tarifzone I (Stadtgebiet) wird keine Anfahrt berechnet. Das Beförderungsentgelt wird nach § 2 und § 3 dieser Verordnung berechnet.

2) Bei einer Fahrt zum Einsteigeort des Bestellers, der sich in der Tarifzone II befindet und auch nicht durch oder in die Tarifzone I zurückführt, wird ab Ende der Tarifzone I (Ortsausgangsschild) eine Anfahrt mit dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 2 berechnet.

3) Bei einer Fahrt zum Einsteigeort des Bestellers, der sich in der Tarifzone II befindet, aber in die Tarifzone I zurückführt, ist das Beförderungsentgelt nach dem § 2 und § 3 dieser Verordnung ab dem Einsteigeort zu berechnen. Eine Anfahrt wird nicht berechnet

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

1) Kommt die Beförderung aus Gründen die der Fahrtgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist in der Tarifzone I ein Pauschalpreis von 7,50 € zu entrichten. Bei Anfahrten außerhalb der Tarifzone I ist das Beförderungsentgelt für die Anfahrt nach § 4 Ziffer 2 zu entrichten.

2) Der Taxifahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechsels dürfen nicht zu Lasten des Fahrgastes gehen.

3) Sondervereinbarungen sind der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Jena durch Bekanntgabe Ihres vollständigen Inhaltes schriftlich zur Genehmigung vorzulegen. Sondervereinbarungen, die durch die Straßenverkehrsbehörde als zuständige Aufsichtsbehörde nicht genehmigt wurden, sind unwirksam.

4) Diese Vereinbarung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast, wenn er es wünscht, Einsicht zu gewähren.

5) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt fällig und in Euro zu entrichten. Eine Vorauszahlung kann mit dem Fahrgast vereinbart werden.

§ 6 Zuwiederhandlungen

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen der Vorschriften:

  1. des § 2 dieser Tarifordnung die Beförderungspreise sowie Zuschläge überschreitet, unterschreitet oder nicht gleichmäßig anwendet;
  2. des § 5 Abs. 2 dieser Tarifordnung, Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels zu Lasten des Fahrgastes ausführt.

§ 7 Inkrafttreten

1) Diese Vereinbarung tritt zum 01.03.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxitarifordnung vom 09.12.2014 veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Jena Nr. 50/14 vom 18.12.2014, S. 2 außer Kraft.

2) Die Fahrpreisanzeiger sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung umzustellen.

Jena, den 03.01.2017

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