Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Erfurt

(gültig seit 01.01.2002)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Pflichtfahrgebietes der Stadt Erfurt.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer und des Fahrpersonals nach dem Personenbeförderungsgesetz, der aufgrund dessen und zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.

§ 2 Umfang der Betriebspflicht

(1) Ein von der Stadt Erfurt zugelassenes Taxi ist mindestens jeden zweiten Tag für die Dauer einer Schicht von mindestens acht Stunden bereitzuhalten.

(2) Über die Erfüllung der Betriebspflicht ist entsprechend den Bestimmungen des § 9 dieser Taxenordnung der Nachweis zu führen.

§ 3 Taxenstände

(1) Im Pflichtfahrgebiet werden von der Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der verkehrsorganisatorischen Möglichkeiten und des tatsächlichen Bedarfs Taxenstände in angemessener Anzahl eingerichtet.

(2) Für jeden einzelnen Taxenstand ist die Anzahl der Standplätze festzulegen.

§ 4 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenständen innerhalb des Pflichtfahrgebietes bereitgehalten werden.

(2) Bei der privaten Nutzung eines Taxifahrzeuges ist das Taxischild abzudecken oder zu entfernen.

§ 5 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

(1) Die Taxenstände sind durch Zeichen 229 StVO gekennzeichnet.

(2) Alle Taxenunternehmer mit Betriebssitz in Erfurt und deren Fahrpersonal sind berechtigt, Taxen auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzuhalten.

(3) Über die festgesetzte Anzahl hinaus dürfen keine Taxen an den Taxenständen bereitgehalten werden.

§ 6 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Sie müssen so aufgestellt werden, dass sie den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis unverzüglich zu schließen.

(3) Die Taxen müssen stets fahrbereit sein. Das Fahrpersonal hat sich ständig in den Fahrzeugen oder in deren unmittelbarer Nähe aufzuhalten. Nicht betriebsbereite Taxen sind unverzüglich vom Taxenstand zu entfernen.

(4) Die Fahrgäste können das Taxi frei wählen. Wünscht ein Fahrgast von einem anderen als dem an erster Stelle auf dem Taxenstand stehenden Fahrzeug befördert zu werden oder erhält ein nicht an erster stehendes Taxi über Funk einen Fahrauftrag, so muss diesen Taxen von den anderen Taxifahrern sofort die Möglichkeit zum ungehinderten Fahrtantritt eingeräumt werden.

(5) Wartungs- und Pflegearbeiten am Taxenstand sind nicht gestattet.

(6) Der Straßenreinigung ist jederzeit Gelegenheit zu geben, ihren Obliegenheiten auf den Taxenständen nachzukommen. Erforderlichenfalls sind die Taxenstände auf Verlangen der Mitarbeiter der Straßenreinigung zu räumen.

(7) Unnötiger, die Ruhe und Ordnung störender Lärm, insbesondere durch Zuschlagen von Fahrzeugtüren, laut gestellte Sprechfunk- oder Radiogeräten oder lautes Zurufen ist verboten.

§ 7 Dienstplan

(1) Das Bereithalten und der Einsatz der Taxen können durch einen vom örtlichen Taxengewerbe aufgestellten Dienstplan geregelt werden. In diesem ist sicherzustellen, dass alle Taxenstände bedient werden.

(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Genehmigung.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt oder geändert wird oder ihn selbst aufstellen oder ändern.

(4) Der vorhandene Dienstplan ist von den Taxiunternehmern und dem Fahrpersonal einzuhalten.

§ 8 Dienstbetrieb

(1) Taxen müssen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften stets in verkehrssicherem, innen und außen gepflegtem und ansehnlichem, sauberem und gelüfteten Zustand sein. Auch Fahrzeugschäden, die keine technischen Mängel darstellen, sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Im Wageninneren der Taxen ist an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein deutlich lesbares Schild mit der Unternehmeranschrift anzubringen.

(3) Das Fahrpersonal hat sich, insbesondere gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll, besonnen und höflich zu verhalten.

(4) Das Fahrpersonal hat - entsprechend den Jahreszeiten - eine ordentliche Kleidung zu tragen, die den Anforderungen gerecht wird, die an die Fahrerkleidung eines öffentlichen Verkehrsmittels gestellt werden.

(5) Im Kofferraum des Fahrzeuges dürfen außer den zum Fahrzeug gehörenden Gegenständen wie Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten, Werkzeug zum Beheben evtl. auftretender Betriebsstörungen , Ersatzrad keine weiteren Gegenstände aufbewahrt werden, um Gepäck der Fahrgäste aufnehmen zu können.

§ 9 Führung eines Betriebsnachweises

(1) Der Taxiunternehmer ist verpflichtet, für jedes Taxi einen Betriebsnachweis zu führen, in dem folgende Eintragungen vorzunehmen sind:

  1. Vor- und Zuname des Unternehmers
  2. Ordnungsnummer des Taxis
  3. Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges.

(2) Täglich sind unter Angabe des Kalendertages einzutragen:

  1. Vor- und Zuname des Fahrers
  2. bei Einsatz eines Ersatzfahrzeuges dessen amtl. Kennzeichen
  3. Beginn und Ende der Betriebszeit/Einsatzzeit einschließlich Ruhepausen
  4. Anzahl der täglich ausgeführten Beförderungsaufträge
  5. bei länger als drei Tage andauerndem Nichteinsatz des Taxis den Grund des Nichteinsatzes.

(3) Der Betriebsnachweis ist lückenlos und fortlaufend zu führen. Die Eintragungen sind unverzüglich vollständig vorzunehmen.

(4) Der Betriebsnachweis ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen bzw. auszuhändigen, jährlich abzuschließen und drei Jahre aufzubewahren.

§ 10 Mitführen der Taxenordnung

In jedem Taxi ist eine Taxenordnung mitzuführen und auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro (5.000,- Euro) gemäß § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.

§ 12 In-Kraft-Treten

Diese Taxenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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