Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Stadt Eisenach

(seit dem 01.12.2008 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für die Unternehmer mit Betriebssitz in der Stadt Eisenach.
Für Unternehmen mit Betriebssitz bzw. Niederlassung in Eisenach umfaßt das Pflichtfahrgebiet gem. § 47 Abs. 2 PBefG das Gebiet der Stadt Eisenach mit ihren Ortsteilen.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Grundpreis, dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis), dem Wartezeitpreis und den Zuschlägen zusammen. Es kann durch neue Rechtsvorschriften und veränderte Bedingungen jederzeit neu festgelegt werden.

  • Grundpreis beträgt 2,50 €
  • Fahrpreis für den 1. km 2,00 €
  • Fahrpreis ab dem 2. km 1,40 €
  • Wartezeitpreis 19,00 € pro Stunde
    Der Wartezeitpreis ist anzuwenden für verkehrsbedingte und sonstige Wartezeiten. Bei der Abholung gilt eine Pflichtwartezeit von 10 Minuten, die kostenfrei ist.
  • Zuschlag für Nutzung einer Taxe mit 5-8 Fahrgästen, wenn eine solche Taxe ausdrücklich bestellt wird 3,00 €

Ein Entgelt für die Anfahrt innerhalb des Pflichtfahrgebietes wird nicht erhoben. Geht die Rückfahrt/ Besetztfahrt nicht in die Kernstadt Eisenach oder einen ihrer Ortsteile zurück, sondern erfolgt nur innerhalb des angefahrenen Ortsteils oder in benachbarte Landkreise kann ein Pauschalzuschlag von 5.00 Euro für die Anfahrt erhoben werden.

(2) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, so ist der Grundpreis zu zahlen. Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei zu vereinbaren. Dabei darf das Beförderungsentgelt je Kilometer für das Pflichtfahrgebiet nicht unterschritten werden.

(3) Die Fahrgäste haben die Kosten der von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung zu ersetzen.

(4) Die Beförderung von Gepäck ist gebührenfrei.

§ 3 Sondervereinbarungen gem. § 51 (2) PBefG

Sondervereinbarungen sind in Abweichung von §§ 2, 3 und 5 dieser Verordnung unter folgenden Voraussetzungen zulässig, wenn

  1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
  2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
  3. die Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte schriftlich vereinbart sind.

Sondervereinbarungen und ihre Änderung sind der Genehmigungsbehörde rechtzeitig vor Inkrafttreten anzuzeigen. Die Vereinbarung gilt, wenn die Genehmigungsbehörde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Vorlage der Sondervereinbarung widerspricht.

§ 4 Zahlungsweise

(1) Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Vorauszahlungen können im Einzelfall verlangt werden, wenn Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu befürchten sind. Für Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann vor Fahrtantritt eine Anzahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Beförderungsentgeltes vereinbart werden.

(2) Auf Verlangen hat der Fahrzeugführer dem Fahrgast eine Bescheinigung über das gezahlte Beförderungsentgelt auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß:

  1. Name und Anschrift des Unternehmers
  2. Ordnungsnummer
  3. Beförderungsentgelt
  4. Datum
  5. Name und Unterschrift des Fahrzeugführers
  6. amtliches Kennzeichen des Taxis.

Auf Wunsch des Fahrgastes sind in die Bescheinigung auch Fahrtstrecke und Uhrzeit einzutragen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen unverzüglich vorgebracht werden; das gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

§ 5 Beförderungsbedingungen

(1) Auftragsfahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger auszuführen.
Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis vom Beginn der Störung an nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist auf den Eintritt der Störung hinzuweisen, die Störung ist unverzüglich zu beseitigen.

(2) Der Fahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt.

(3) Die festgesetzten Beförderungsentgelte innerhalb des Pflichtfahrgebietes sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(4) In jedem Fahrzeug ist diese Verordnung mitzuführen und auf Verlangen dem Fahrgast sowie zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 des Personenbeförderungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 2 Abs. 1 - nicht die festgesetzten Beförderungsentgelte von den zu befördernden Personen kassiert;
  2. § 4 - Sondervereinbarungen nicht rechtzeitig vor Inkrafttreten der Genehmigungsbehörde anzeigt;
  3. § 6 Abs. 1 - Auftragsfahrten im Pflichtfahrgebiet ohne eingeschalteten Fahrpreisanzeiger ausführt bzw. bei Störung des Fahrpreisanzeigers diese nicht unverzüglich beseitigen läßt;
  4. § 6 Abs. 3 - die festgesetzten Beförderungsentgelte über- oder unterschreitet.

(2) Gemäß § 61 Abs. 2 PBefG können Zuwiderhandlungen mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten im Sinne von Absatz 1 ist die Stadtverwaltung Eisenach gem. § 61 Abs. 3 Satz 1 PBefG.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach Bekanntgabe in Kraft.
Eisenach, den 11.02.1998

(VO zuletzt geändert durch VO vom 18.07.2008, in Kraft getreten am 01.12.2008)

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