Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Saale-Holzland-Kreis

§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen, die vom Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises genehmigt worden sind.
 
(2) Pflichtfahrbereich im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG ist das Gebiet des Saale-Holzland-Kreises.
 
(3) Bei den in den ehemaligen Landkreisen Eisenberg, Stadtroda und Jena-Land genehmigten Taxen tritt an die Stelle des ursprünglichen Pflichtfahrbereiches laut Genehmigungsbehörde der Pflichtfahrbereich nach Abs. 2

§ 2 Begriffsbestimmung

Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.

§ 3 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen, mit den vom Landratsamt des Saale-Holzland-Kreises zugeteilten Ordnungsnummern nach § 27 der BOKraft, dürfen grundsätzlich auf den behördlich zugelassenen und gemäß § 41 der StVO mit dem Zeichen 229 als "Taxenstand" gekennzeichneten Flächen bereitgehalten werden.
 
(2) Die Genehmigungsbehörde beim Landratsamt Saale-Holzland-Kreis kann in Ausnahmefällen das Bereithalten von Taxen auch außerhalb dieser Plätze, insbesondere für Fälle eines vorübergehenden Bedürfnisses, gestatten.

§ 4 Einrichtung von Taxiständen 

(1) Die Festlegung der Örtlichkeit und Anzahl der Taxistände allgemein (nicht nur für einen bestimmten Unternehmer) erfolgt nach Abstimmung der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, mit den Polizei Inspektionen des Saale-Holzland-Kreises, der Genehmigungsbehörde und dem Baulastträger der in Anspruch zu nehmenden Fläche. Vor der Entscheidung sollen die örtlichen Taxiunternehmer gehört werden.
 
(2) Taxistände sind grundsätzlich auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anzulegen.

§ 5 Ordnung auf Taxiständen 

(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxiständen bereitzuhalten. Soweit Nachrückeplätze vorhanden sind, dürfen Standplätze unmittelbar nur dann angefahren werden, wenn der Nachrückeplatz unbesetzt ist.
 
(2) Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe aufzufüllen.
 
(3) Die auf den Taxistand anwesenden Taxen müssen durch Anwesenheit des Fahrers stets fahrbereit sein und so aufgestellt werden, daß sie den übrigen Straßenverkehr nicht behindern und die Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
 
(4) Die Taxen dürfen auf den Taxiständen nicht gewaschen oder instandgesetzt werden, ausgenommen ist das Reinigen von Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen. Das Bereitstellen von beschädigten Taxen ist untersagt.
 
(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den Standplätzen nachzukommen.
 
(6) Dem Fahrgast steht die Auswahl des Taxi frei. Wird kein bestimmtes Taxi gewählt, sondern nur im allgemeinen durch Rufen oder Winken das Verlangen nach einem Taxi kundgetan, so sind die Taxen in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf dem Taxistand verpflichtet, unverzüglich die verlangte Fahrt (Beförderungspflicht) auszuführen, über Fernmeldeeinrichtungen eingehende Fahraufträge sind vom ersten hierzu benutzungsberechtigten Fahrer, unter Angabe der Ordnungsnummer, anzunehmen und unverzüglich auszuführen.
 
(7) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Standplätzen aus besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.

§ 6 Pflichten des Taxifahrers 

(1) Die Fahrgäste sind auf dem verkehrsgünstigsten kürzesten Weg zu dem gewünschten Ziel zu befördern, es sei denn, daß eine andere Fahrtroute mit dem Fahrgast vereinbart ist.
 
(2) Der Taxifahrer ist verpflichtet, den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen sowie beim Be- und Entladen des Gepäckes Hilfe zu leisten.
 
(3) Dem Fahrgast ist auf Wunsch eine Quittung mit folgendem Inhalt auszustellen:

  • Name und Anschrift des Taxiunternehmers
  • Ordnungsnummer der Taxe
  • Beförderungsentgelt
  • Prozentsatz der Mehrwertsteuer
  • Fahrstrecke
  • Datum und Uhrzeit
  • Name und Anschrift des Fahrers

 
(4) Bei dem Taxibetrieb sind folgende Unterlagen im Taxi mitzuführen:

  • Führerschein
  • Fahrzeugschein
  • Führerschein zur Fahrgastbeförderung
  • Auszug aus der Genehmigungsurkunde für den Verkehr mit Taxen

Diese Unterlagen sind auf Verlangen der Polizei sowie der Genehmigungsbehörde vorzulegen.

§ 7 Beförderungspflicht 

(1) Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.
 
(2) Der Fahrdienst ist in sauberer und ordentlicher Kleidung durchzuführen.
 
(3) Neben den Beförderungsaufträgen an Taxiständen und per Telefon sind auch die von am Straßenrand winkenden Fahrgästen anzunehmen. An nicht behördlich zugelassenen Stellen dürfen keine Fahrgäste erwartet werden, es sei denn, das Taxi wurde direkt an diese Örtlichkeit bestellt. Das Anwerben von Fahrgästen durch Ansprechen und Ähnliches ist untersagt.
 
(4) Die Beförderungspflicht des Taxiunternehmers (§ 22 PBefG) umfaßt nicht die Beförderung von Personen, die

  • offensichtlich unter dem Einfluß von Alkohol und anderen Rauschmitteln stehen;
  • erkennbar an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leiden oder
  • zu erkennen geben, daß sie nicht in der Lage sind, nach Ausführung des Fahrauftrages, daß fällige Beförderungsentgelt zu entrichten.

(5) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.

§ 8 Verunreinigung des Fahrzeuges 

Bei vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Verschmutzung oder Beschädigung des Fahrzeuges sind gegenüber dem Kunden Schadensersatzforderungen auf zivilrechtlichem Wege geltend zu machen.
 
Wird wegen Geringfügigkeit durch den Taxifahrer darauf verzichtet, den Rechtsweg zu beschreiten, kann er einvernehmlich mit dem Kunden eine Gebühr in Höhe des entstandenen Schadens, jedoch max. bis 50,00 DM veranschlagen. Dem Kunden ist der Empfang der Gebühr schriftlich zu bescheinigen. Die Erhebung und Zahlung der Gebühr schließt den Verzicht auf weitere Schadensersatzforderungen ein. Dies gilt nicht, wenn der Taxifahrer vor Antritt der Fahrt auf Grund offensichtlicher Umstände (nach § 7 Abs. 4 dieser Verordnung) davon ausgehen mußte, daß es zur Verschmutzung oder Beschädigung durch den Fahrgast kommt.

§ 9 Erhebung des Beförderungsentgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt ist in der Taxitarifordnung des Saale-Holzland-Kreises geregelt.
 
(2) Die Taxitarifordnung des Saale-Holzland-Kreises ist für alle Unternehmen für den Verkehr mit Taxen, die von der Genehmigungsbehörde des Saale-Holzland-Kreises genehmigt wurden, bindend.
 
§ 10 Ausrüstung und Beschaffenheit der Taxen
 
(1) Taxen müssen mindestens auf der rechten Längsseite 2 Türen haben.
 
(2) Taxen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden muß. Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen.
 
(3) Taxen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist. Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen, sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden kann. In Taxen mit Trennwand müssen die für die Fahrgäste bestimmten Plätze mit Sicherheitsgurten versehen sein. Auf einem Schild im Fahrzeug ist den Fahrgästen die Benutzung der Sicherheitsgurte zu empfehlen.
 
(4) Taxen müssen mit einem hellelfenbein-farbigen Anstrich kenntlich gemacht sein. Als Farbton ist zu wählen RAL 1015 des Farbtonregisters RAL 840 HR des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normausschuß. Fahrzeuge, die als Taxi zugelassen werden, müssen o.g. gemäß BOKraft vorgeschriebene Farbgebung haben.
 
(5) Taxen müssen durch ein auf dem Dach der Taxe quer zur Fahrtrichtung angebrachtes, von innen beleuchtbares, auf der Vorderseite und auf der Rückseite mit Aufschrift "Taxi" versehenes Schild (Taxischild gemäß Anlage I BOKraft vom 21.06.75 BGB1. I S. 1573, zuletzt geändert durch Artikel 4 der zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30.06.89 (BGB1. I S. 1273) äußerlich gekennzeichnet sein.
 
(6) Nichtraucher-Taxen müssen mit einem nach außen und innen wirkenden Schild kenntlich gemacht sein.
 
(7) Nach außen wirkende Eigenwerbung an Taxen sowie vorbehaltlich des Absatzes 8, jede andere als die nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vorgeschriebenen Kenntlich-machung oder Beschriftung ist unzulässig.
 
(8) Fremdwerbung an Taxen ist nur auf den seitlichen Seitentüren zulässig. Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.
 
(9) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, gemäß Anlage 3 BOKraft, anzubringen.
 
(10) Bei Taxen ist im Wageninneren an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
 
(11) Taxen müssen mit einem beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechtes finden Anwendung. Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen:
 1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
 2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.

§ 11 Funkgeräte sowie sonstige Tonrundfunkempfänger und Tonwiedergabegeräte

(1) Mit Funkgeräten ausgerüstete Taxis dürfen während und unmittelbar nach der Ausführung eines Fahrtauftrages durch die Funkzentrale zum nächsten Fahrgast beordert werden.
 
(2) Funkgeräte sowie sonstige Tonrundfunkempfänger und Tonwiedergabegeräte dürfen während.der .Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, daß sie den Fahrgast stören. Musikgeräte sind auf Wunsch des Fahrgastes abzustellen.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten 

(1) Unbeschadet der Vorschriften über die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem PBefG, der BOKraft oder anderer gesetzlichen Regelungen handelt gemäß § 61 Abs. 1 Pkt. 4 PBefG ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen über:
 - Ordnung auf Taxenständen nach § 5 Abs. 1 bis 7
 - Pflichten des Taxifahrers nach § 6 Abs. 3 und 4
 - Beförderungspflicht nach § 7 Abs. 2 und 3
 - Ausrüstung von Taxen nach § 10 Abs. 6, Abs. 8 Satz 1 und Abs. 10
 - Funkgeräte sowie Tonrundfunkempfänger und Tonwiedergabegeräte nach § 11 Abs. 2
zuwiderhandelt.
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt des Saale-Holzland-Kreises folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig werden außer Kraft gesetzt:

  • Verordnung des Landkreises Eisenberg/Thüringen über das Taxigewerbe (Taxiordnung) vom 10.04.1992
  • Rechtsverordnung über das Bereitstellen von Taxen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Landkreis Stadtroda - Taxenordnung - vom 15.05.1992
  • Rechtsverordnung über das Bereitstellen von Taxen auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Landkreis Jena - Taxenordnung - vom 23.09.1992

Eisenberg, den 25.09.1995

 

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