Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Greiz

(gültig seit 01.01.2011)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgelegten Entgelte für den Personenverkehr mit Taxen gelten für alle Taxenunternehmen mit Betriebssitz im Landkreis Greiz.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst einen Radius von 50 km,dessen jeweiliger Mittelpunkt der Betriebssitz des Taxiunternehmens ist.

(3) Beförderungen über die Grenzen des Pflichtfahrgebietes hinaus unterliegen der freien Vereinbarung.

§ 2 Ermittlung des Beförderungsentgeltes

(1) Die Berechnung des Beförderungsentgeltes hat unter Verwendung eines geeichten und ordnungsgemäß arbeitenden Fahrpreisanzeigers zu erfolgen,sofern dieses nicht anderweitig gemäß § 1 Abs.3 dieser Verordnung vereinbart wurde. Der Fahrpreisanzeiger muss den Beförderungspreis anzeigen.Ein anderer als der angezeigte Fahrpreis darfnicht gefordert werden.Die Berechnung der Wegstrecke darferst nach dem Zurücklegen der Strecke erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise,die weder über- noch unterschritten werden dürfen. Das Beförderungsentgelt ist nach Beendigung der Fahrt an den Taxifahrer zu zahlen.Der Taxifahrer kann jedoch vor Antritt der Fahrt einen Vorschuss in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

§ 3 Tarife

(1) Beförderungsentgelte
Das Beförderungsentgelt setzt sich aus dem Grundpreis,dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Besetztkilometer),eventuellem Wartezeitentgelt und Zuschlag zusammen.

(2) Grundpreis
Der Grundpreis für eine Taxifahrt beträgt 2,00 Euro
Er wird für den Beförderungsfall nur einmal erhoben.

(3) Fahrleistungs-Kilometerpreis

Tarifstufe 1
Innerhalb der Betriebssitzgemeinde beträgt der Besetztkilometerpreis für den

  • 1.Kilometer 2,00 Euro
  • ab dem 2.Kilometer 1,50 Euro

Der Fahrpreis wird grundsätzlich vom Zusteigeort bis zum Aussteigeort des Fahrgastes berechnet. Die bei der An- bzw. Rückfahrt entstehende Leerfahrt wird nicht berechnet. Bei Fahrten, welche außerhalb der Betriebssitzgemeinde beginnen, und diese nicht wieder berühren, beginnt die Berechnung des Entgeltes am Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde und endet am Aussteigepunkt des Fahrgastes.

Tarifstufe 2
Für Rundfahrten,bei denen der Fahrgast zu einem oder mehreren Fahrtziel(en) und zur Abfahrstelle zurückbefördert wird,beträgt der Kilometerpreis 0,70 Euro

Bei der Programmierung des Fahrpreisanzeigers ist ein Fortschaltpreis von 0,10 Euro zu installieren.

(4) Wartezeitentgelt
Die Wartezeit ist nach Schalteinheiten zu berechnen.
Der Stundensatz beträgt 20,00 Euro
Wartezeiten, vom Kunden gewünscht, verursacht oder aber verkehrsbedingt hervorgerufen, sind in Rechnung zu stellen.

(5) Zuschläge
Bei Benutzung eines Taxis mit mehr als 5 Sitzplätzen,einschließlich Fahrersitz (Großraumtaxi) wird zu dem vom Fahrpreisanzeiger ermittelten Fahrpreis ein Zuschlag in Höhe von 3,00 Euro berechnet, wenn:

  • - mehr als 4 Fahrgäste befördert werden oder
  • - unabhängig von der Zahl der Fahrgäste ein Großraumtaxi ausdrücklich vom Besteller angefordert wurde.

§ 4 Abweichende Fahrpreise

(1) Bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes ist der Fahrgast darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke frei vereinbart werden kann. Dabei darf der vereinbarte Fahrpreis den Betrag nicht unterschreiten, der für den innerhalb des Pflichtfahrgebietes liegenden Teil der Fahrstrecke bei Anwendung des Tarifes zu zahlen wäre.

(2) Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart.

(3) Sondervereinbarungen für das Pflichtfahrgebiet, wie beispielsweise bei Kranken- und Schülerfahrten möglich, sind nur zulässig,wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 Nr.1 bis 3 PBefG erfüllt sind. Diese sind nur rechtsverbindlich, wenn sie vorher der Genehmigungsbehörde angezeigt und von dieser genehmigt wurden.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Nach § 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.06.1975 (BGBl.I S.1573) in der Fassung vom 30.06.1989 (BGBl.I S.1273) sind Taxen mit beleuchteten geeichten Fahrpreisanzeigern auszurüsten.

(2) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrpreis nach dem Grundpreis und den zurückgelegten Besetztkilometern zu berechnen. Der Fahrgast ist sofort aufdie Störung hinzuweisen. Es dürfen keine Fahrten mit defektem Fahrpreisanzeiger begonnen weren.

(3) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich beseitigen zu lassen. Bei Verletzung der Eichplombe ist eine sofortige Nacheichung vornehmen zu lassen.
(4) Bei Tarifveränderung muss der Fahrpreisanzeiger unverzüglich neu eingestellt und geeicht werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder vollziehbare schriftliche Verfügungen, welche aufgrund dieser Verordnung erlassen worden sind, können gemäß § 61 Abs.1 Nr.4 i.V.m.Abs.2 PBefG mit Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

(2) Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen des Landkreises Greiz vom 01.01.2008 außer Kraft.

Greiz, 22.November 2010

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