Infos zu Taxen und Tarifen
Taxitarifordnung

Taxiordnung Landkreis Gotha

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxiordnung gilt für alle Taxiunternehmen, die ihren Betriebssitz im Gebiet der Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Gotha haben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne des § 47 des PBefG und dieser Ordnung ist

  • Bereithalten
    die Bereitstellung eines oder mehrerer Taxen im öffentlichen Verkehrsraum an den dafür behördlich zugelassenen Stellen, ohne daß dieser Bereitstellung ein Beförderungsauftrag zugrunde liegt, im Beisein des Kraftfahrers zur Entgegennahme und unverzüglichen Ausführung von Beförderungsaufträgen einschließlich der dafür erforderlichen Anfahrten
     
  • Bereitstellung
    das Halten und Parken eines oder mehrerer Taxen an einer durch einen Beförderungsauftrag eines Fahrgastes bestimmten und nach § 12 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zulässigen Stelle zum Ein- und Aussteigen sowie das Vorhalten im Rahmen des Anruf-Sammel-Taxi-Verkehrs
     
  • Abstellen
    das längerfristige Abstellen von Taxifahrzeugen außerhalb des Bereithaltens oder der Bereitstellung an dafür zugelassenen, geeigneten oder zugewiesenen Plätzen
     
  • Taxenstand
    behördlich zugelassener und durch Zeichen 229 und ggf. Zusatzschild (Taxenstand) § 41 Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneter Platz zum Bereithalten und zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen - auch als Taxiplatz bezeichnet
     
  • Taxi
    ist ein Personenkraftwagen im Sinne des § 4 Abs. (4) Ziff. 1 des Personenbeförderungsgesetzes, der nach den §§ 25 bis 29 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) vom 21. Juni 1975 (BGBl. I, S. 1573) - zuletzt geändert durch Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl I, S. 1273) gekennzeichnet und ausgestattet sowie nach PBefG zugelassen ist
     
  • Fahrgäste
    Personen, die der Taxifahrer zu befördern beabsichtigt, befördert oder unmittelbar zuvor befördert hat 

§ 3 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den nach § 2 bezeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb dieser Taxenstände ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen, § 7 Abs. (1) bleibt hiervon unberührt.

 (2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, sein Taxi auf den gekennzeichneten Taxenständen bereitzuhalten soweit dadurch nicht die durch ein Zusatzschild zum Zeichen 229 (StVO) oder durch Zeichen 229 selbst bezeichnete höchstzulässige Anzahl überschritten wird. Dies gilt auch für das Bereitstellen an Taxenständen.

§ 4 Ordnung an den Taxenständen

(1) Die Taxen haben sich in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen hintereinander aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis aufzufüllen. Hierbei ist der für das Ein- bzw. Aussteigen der Fahrgäste und das Be- und Entladen des Gepäcks erforderliche Zwischenraum von mindestens einem Meter, höchstens jedoch zwei Meter, zwischen dem ersten und dem zweiten Fahrzeug einzuhalten. Im übrigen hat die Aufstellung so zu erfolgen, daß der übrige Verkehr nicht behindert wird. Abweichend von Satz 1 können  die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden durch Anordnung und im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde eine andere Aufstellordnung für bestimmte Taxenstandplätze erlassen, soweit dem Grundsatz "Wer zuerst kommt, fährt zuerst" und den übrigen Vorschriften dieser Ordnung entsprochen wird.

(2) Unberührt von Absatz (1) steht den Fahrgästen die Wahl des Taxis frei. Soweit nicht durch die baulichen Gegebenheiten oder durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen und Vorschriften eingeschränkt ist, sind die Taxifahrer verpflichtet, einem anderen Taxifahrzeug das Verlassen der Aufstellung zu gewähren. Angrenzende Flächen, die nicht Fahrbahnen sind (z.B. Rasenflächen, Bürgersteige), dürfen, sofern nicht ausdrücklich gestattet, dabei nicht befahren werden.

(3) Wenn sich an einem Taxenstand eine Fernmeldeanlage befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer des ersten Taxis verpflichtet, die Fernmeldeanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen. Auf Verlangen hat er das amtliche Kennzeichen seines Fahrzeuges zu nennen. Die Anfahrt zu dem Bestellort ist auf dem kürzesten zulässigen Weg anforderungsgerecht auszuführen.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenständen weder gewaschen noch instandgesetzt werden. Durch Pflege und Reinigungsarbeiten an den Fahrzeugen darf deren Fahrbereitschaft und die Ordnung und Sauberkeit an den Taxenständen nicht beeinträchtigt werden. Ordnung und Sauberkeit an den Taxenständen sind jederzeit zu wahren.

(5) Der Straßenreinigung muß jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Aufgaben an den Taxenständen nachzukommen.

(6) Die Taxifahrer sind verpflichtet, sich so zu verhalten, daß Anlieger, Passanten oder andere Taxifahrer nicht gestört oder belästigt werden.

(7) Das Bereitstellen von Fahrzeugen im Sinne des § 2 an Taxenständen zum Ein- und Aussteigen außerhalb der nach Absatz (1) vorgegebenen Aufstellordnung darf nur innerhalb der für den Taxenstand bemessenen Höchstzahl und ohne Beeinträchtigung der dort bereitgehaltenen Fahrzeuge erfolgen. Läßt die Besetzung des Taxenstandes dies nicht zu oder ist es aus anderen Gründen nicht möglich, sind andere dafür geeignete und zulässige Stellen für den Fahrgastwechsel anzufahren.

(8) Taxis dürfen an Taxenständen nicht abgestellt werden.

§ 5 Bereitstellung von Taxifahrzeugen und Nutzung öffentlicher Bushaltestellen

(1) Für das Anhalten zum Zwecke der Bereitstellung sind die dafür geltenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bestimmend. Der Taxifahrer hat dafür je nach Verkehrssituation und Beförderungsauftrag solche Stellen auszuwählen, die dem Fahrgast ein sicheres und bequemes Ein- oder Aussteigen ermöglichen und wo der übrige Verkehr nicht mehr als unvermeidbar behindert wird.

(2) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast soweit wie möglich beim Ein- und Aussteigen und beim Be- und Entladen des Reisegepäcks behilflich zu sein. Dies gilt nicht für außergewöhnliche Gegenstände und lebende Tiere, durch die das Leben und die Gesundheit des Taxifahrers beim Verstauen erheblich gefährdet wird und für nicht oder nur unzureichend verpackte Gegenstände, die der Taxifahrer nur unter diesem Vorbehalt befördert. Soweit möglich, soll er Kinder und andere gefährdete oder hilfsbedürftige Fahrgäste auf dem Weg von und zur Wohnung begleiten, wenn sie dies wünschen und soweit hierdurch der Verkehr und der Dienstbetrieb nicht in unzuträglicher Weise gestört wird.

(3) Taxen dürfen an öffentlichen Haltestellen nur bereitgestellt jedoch nicht bereitgehalten werden. Die Bereitstellung darf die Durchführung des öffentlichen Verkehrs nicht behindern.

§ 6 Dienstbetrieb

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, daß ein Dienstplan aufgestellt, zur Bestätigung vorgelegt sowie deren Änderung angezeigt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Besteht kein Dienstplan, ist ein zugelassenes Taxifahrzeug mindestens jeden 2. Tag für die Zeitdauer von wenigsten 8 Stunden im Taxenverkehr zum Einsatz zu bringen.

(4) Die Dienstpläne sind von den Taxiunternehmen und -fahrern einzuhalten.

(5) Eine vorübergehende Befreiung entsprechend § 21 Abs. 4 des PBefG kommt nur in Betracht, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dem nicht entgegenstehen und mindestens 4 Wochen vor Beginn des maßgebenden Zeitraumes bei der Genehmigungsbehörde beantragt wurde.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung oder die nach § 4 Abs. 1 Satz 4 aufgestellten Ordnungen können aufgrund von § 61 Abs.(1) Nr. 4 des PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs.(2) geahndet werden, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften geahndet wurden oder eine schwerere Strafe verwirkt ist.

§ 8 Schlußbestimmungen

(1) Taxiunternehmen, denen die Bereithaltung an Taxenständen gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 außerhalb des Geltungsbereiches dieser Taxiordnung gestattet ist, unterliegen der für diese Taxenstände von der zuständigen Genehmigungsbehörde erlassenen Taxiordnung, wenn sie ihre Fahrzeuge dort bereithalten.

(2) Alle den Verkehr und Betrieb mit Taxi in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen unmittelbar oder mittelbar betreffenden Bestimmungen bleiben von dieser Ordnung unberührt.

(3) Diese Ordnung ist auf allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Taxiordnung tritt am 01. Januar 1996  in Kraft. Gleichzeitig tritt die Taxiordnung vom 01. 01. 1995 außer Kraft.

Gotha, 24. Nov. 1995

 

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