Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Eichsfeld

(gültig seit 01.12.2014)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Taxitarifordnung gilt für den Verkehr mit amtlich zugelassenen Taxen von Unternehmen, die ihren Betriebssitz innerhalb des Landkreises Eichsfeld haben.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmer nach dem PBefG, nach den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt. Auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung wird verwiesen.

§ 2 Pflichtfahrgebiet

(1) Der Pflichtfahrbereich im Sinne des § 47 Abs.4 PBefG umfasst das Gebiet des Landkreises Eichsfeld. Innerhalb dieses Gebietes besteht für jede Fahrerin / jeden Fahrer und Unternehmer die Verpflichtung, in Auftrag gegebene Fahrten nach Maßgabe des § 22 PBefG durchzuführen.

(2) Die Beförderung von Fahrgästen durch Taxen, die vom Landkreis Eichsfeld zugelassen worden sind, hat innerhalb des Pflichtfahrgebietes (§ 2 Abs. 1) nach den in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelten (Anlage 1) zu erfolgen.

(3) Fahrten, deren Ziele außerhalb des Pflichtfahrgebietes liegen, unterliegen nicht dieser Verordnung; die Beförderungsentgelte können frei vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass das Entgelt für die gesamte Fahrstrecke nicht niedriger sein darf, als der Tarifpreis innerhalb des Pflichtfahrgebietes. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 3 Beförderungsentgelt

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich zusammen aus:

  1. einem Grundpreis für die Bereitstellung der Taxe
  2. einem Entgelt für die Fahrleistung (Kilometerpreis/Fortschaltstrecke)
  3. einem etwaigen Entgelt für die Anfahrt zum Bestellort
  4. etwaigen Zuschlägen und
  5. einem etwaigen Entgelt für Wartezeiten (Zeitpreis)

(2) Die einzelnen Beförderungsentgelte sind in der Anlage 1 verbindlich geregelt. Die festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise (§ 39 Abs. 3 PBefG), die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

(3) Von den festgelegten Beförderungsentgelten abweichende Sondervereinbarungen (§ 51 Abs. 2 Punkt 4 PBefG) können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde getroffen werden.

(4) Bei Sonderfahrten – Hochzeiten, Beerdigungen, Rundfahrten zum Zwecke der Besichtigung und Zubringerfahrten für Busunternehmen – kann das Entgelt frei vereinbart werden.

§ 4 Errechnung des Beförderungsentgeltes (Fahrpreis)

(1) Der Fahrpreis ist unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen zu berechnen.

(2) Der Fahrpreisanzeiger muss das Beförderungsentgelt so anzeigen, dass beim Einschalten in der Anfangsstellung das Grundentgelt als Mindestfahrpreis erscheint.

(3) Zuschläge und ein etwaiges Anfahrtsentgelt sind auf dem Fahrpreisanzeiger gesondert anzuzeigen.

(4) Das Entgelt für Wartezeiten wird vom Fahrpreisanzeiger nicht gesondert angezeigt. Es ist in dem vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Entgelt enthalten.

§ 5 Fahrpreisanzeige

(1) Die Errechnung des Entgeltes hat unter Verwendung eines geeichten und beleuchtbaren Fahrpreisanzeigers zu erfolgen (§ 28 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr -BOKraft-). Das gilt nicht für die Berechnung von Fahrpreisen bei Sondervereinbarungen im Sinne von § 3 Abs. 3.

(2) Tritt während einer Beförderungsfahrt eine Störung des Fahrpreisanzeigers ein, so hat die Taxifahrerin / der Taxifahrer den Fahrgast / die Fahrgäste hierauf unverzüglich aufmerksam zu machen.

(3) Beim Versagen des Fahrpreisanzeigers ist neben dem Grundentgelt, den evtl. Zuschlägen und dem evtl. Entgelt für Wartezeiten das tarifmäßige Entgelt nach der durchfahrenden Strecke anhand der zurückgelegten Kilometer zu berechnen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt ist die Taxe bis zur Instandsetzung des Fahrpreisanzeigers außer Betrieb zu setzen. Der Fahrpreisanzeiger ist unverzüglich instand zu setzen und neu eichen zu lassen.

§ 6 Entrichtung des Beförderungsentgeltes

(1) Das Beförderungsentgelt ist im Allgemeinen nach Beendigung der Fahrt an die Taxifahrerin / den Taxifahrer zu zahlen. Die Fahrerin/ der Fahrer kann jedoch schon bei Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(2) Die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer erteilt dem Fahrgast auf Verlangen eine Quittung über den Fahrpreis. Diese muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Ordnungsnummer der Taxe (ggf. amtliches Kennzeichen)
  • gezahlter Betrag
  • Umsatzsteueranteil
  • kurze Angabe der gefahrenen Kilometer (ggf. Fahrstrecke)
  • Datum und Unterschrift der Taxifahrerin / des Taxifahrers

(3) Die Fahrerin / der Fahrer soll in der Lage sein, jederzeit 50,00 EUR zu wechseln. Ist das nicht möglich, so gehen Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels nicht zu Lasten des Fahrgastes.

(4) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen vom Fahrgast unverzüglich vorgebracht werden, spätere Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden.

§ 7 Beschädigung oder Verunreinigung der Taxe

Reparatur- und Reinigungskosten aufgrund von Beschädigungen oder Verunreinigungen des Fahrzeuges, die durch den Fahrgast / die Fahrgäste zu vertreten sind, können der Verursacherin/ dem Verursacher in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Sonstige Bestimmungen

(1) Gemäß § 10 BOKraft hat die Taxifahrerin / der Taxifahrer einen Abdruck dieser Verordnung in der Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Die Fahrzeugführerin / der Fahrzeugführer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn der Fahrgast nichts anderes bestimmt. Beim Ein- und Aussteigen des Fahrgastes und ggf. beim Ein- und Ausladen von Gepäck ist es die Pflicht der Taxifahrerin / des Taxifahrers, dem Fahrgast behilflich zu sein.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Ziffer 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Eine strafrechtliche Ahndung nach anderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beförderungsentgelte und Bedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Landkreis Eichsfeld vom 24. Oktober 2013 außer Kraft.

Anlage 1

Gemäß § 3 Abs. 1 werden für die Unternehmerinnen und Unternehmer im Landkreis Eichsfeld die Beförderungsentgelte wie folgt festgesetzt:

1. Grundpreis Taxi

  • (zur Beförderung von bis zu 4 Fahrgästen) 4,00 EUR

2. Grundpreis Großraumtaxi

  • (zur Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen) 7,00 EUR

Ein Großraumtaxi ist ein Personenkraftwagen mit mehr als 5 amtlich zugelassenen Sitzplätzen. Das höhere Grundentgelt für ein Großraumtaxi darf nur dann berechnet werden,

  1. wenn mehr als 4 Fahrgäste befördert werden oder
  2. wenn der Auftraggeber / Besteller ausdrücklich ein solches Fahrzeug angefordert hat

3. Entgelt für weitere Fahrleistungen (Besetzt-Kilometer)

    (1) Kilometerentgelt Taxi (bis zu 4 Fahrgästen)

    • für den 1. und den 2. Kilometer besetzt gefahrene Wegstrecke - je Kilometer 2,60 EUR
    • jeder weitere Kilometer 2,20 EUR

    (2) Kilometerentgelt Großraumtaxi (ab 5 Fahrgästen)

    • für den 1. und den 2. Kilometer besetzt gefahrene Wegstrecke - je Kilometer 2,60 EUR
    • jeder weitere Kilometer 2,30 EUR

4. Anfahrt zum Besteller

  1. Liegen Einstiegsstelle und Beförderungsziel außerhalb der Gemeinde / Stadt, in der sich der Standort der Taxe (Betriebssitz) befindet, ist ein Anfahrtsentgelt zu erheben. Es beträgt 2,20 EUR je Kilometer für ein Taxi sowie 2,30 EUR je Kilometer für ein Großraumtaxi. Die Bestellerin / der Besteller ist bei der Auftragsannahme darauf hinzuweisen, dass neben dem Grundentgelt ein zusätzliches Anfahrtsentgelt zu entrichten ist. Ausgangspunkt für die Berechnung der Anfahrt ist der Bahn- oder Busbahnhof der Betriebssitzgemeinde. Ist ein solcher nicht vorhanden, ist der Betriebssitz des Unternehmens der Ausgangsort.
  2. Bei Anfahrten in eingemeindete Ortschaften der Gemeinde bzw. Stadt, in der sich der Betriebssitz des Taxiunternehmers befindet, ist ein Anfahrtsentgelt nur dann zu erheben, wenn sich das Beförderungsziel außerhalb der Betriebssitzgemeinde befindet.

5. Entgelt für Fahrleistungen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen / Nachttarif

Werktags in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 24:00 Uhr ist ein Zuschlag ab dem 3. Besetztkilometer in Höhe von 0,20 EUR/km zu berechnen.

6. Entgelt für Wartezeiten

Die durch den Fahrauftrag verursachte Wartezeit für beide Taxiarten ist mit 30,00 EUR je Stunde zu berechnen. Eine Wartezeitfortschaltung erfolgt bei der Anfahrt nicht. Die Wartezeit beginnt beim Eintreffen des Taxenfahrzeuges am Bestellort, nachdem der Fahrgast von der Ankunft der Taxe verständigt worden ist.

7. Sonderkosten

Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist das Entgelt für die Anfahrt einschließlich der Grundgebühr und dem Kilometerpreis zu vergüten. Die weg- und zeitabhängigen Fortschalteinheiten für den Wegstreckenpreis und das Wartezeitentgelt betragen 0,10 EUR (Fortschaltbetrag).

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