Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Neumünster
Taxiordnung

Taxitarif Neumünster

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.



(vom 09.12.2011)

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen der in Neumünster hierzu zugelassenen Unternehmer. Sie gilt für Fahrten innerhalb des Stadtgebietes Neumünster, für Fahrten von Neumünster nach den Gemeinden Tasdorf, Bönebüttel, Padenstedt, Ehndorf, Wasbek, Großharrie, Rendswühren und Schillsdorf sowie für Fahrten von den vorgenannten Gemeinden nach Neumünster.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind Festpreise; sie dürfen weder über- noch unterschritten werden.

(2) Die Beförderungsentgelte setzen sich – soweit Sondervereinbarungen für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransportes nichts anderweitiges vorsehen (vergl. § 7) – aus der Grundtaxe, der Fahrtaxe, der Zeittaxe sowie etwaigen Zuschlägen zusammen.

(3) Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach Maßgabe der Anlage dieser Verordnung.
Der in der Anlage ausgewiesene Fortschaltbetrag gibt an, in welchen Stufen ein Preis fortschreitet bzw. der intern berechnete Fahrpreis zu einer Erhöhung der Anzeige führt.

(4) Die Zeittaxe dient zur Abgeltung eines mit Wartezeiten oder sonstigen Verzögerungen verbundenen besonderen Zeitaufwandes, währenddessen das Fahrzeug bis zur Erreichung des Fahrzieles steht oder sich langsamer als mit einer Geschwindigkeit von 5 km/h fortbewegt.
Mehrere Wartezeiten bis zu drei Minuten werden nicht addiert.

(5) Die Anfahrt zum Besteller ist frei. Grund-, Fahr- und Zeittaxe sind durch den Fahrpreisanzeiger anzuzeigen, der am Einstiegsort erst einzuschalten ist, nachdem sich der Fahrer beim Besteller gemeldet hat.

(6) Die Einschaltung des Fahrpreisanzeigers nach Meldung beim Besteller gilt als Fahrtbeginn im Sinne von Abs. 3.

(7) Der Tarif gilt unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen.

§ 3 Gepäck

(1)  Für sperrige Güter (Fahrräder, Mofas u.ä.) kann ein Zuschlag nach Maßgabe der Anlage dieser Verordnung erhoben werden.

(2)  Ein Anspruch auf Beförderung von Gepäck besteht nur, soweit die Verlademöglichkeiten der Taxe dafür ausreichen.

§ 4 Besondere Ausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe - wie z.B. bei Hochzeits- und Beerdigungsfahrten - kann entsprechend den Aufwendungen besonders berechnet werden.

§ 5 Nichtbenutzung bestellter Taxen

Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so ist zur Abgeltung etwaiger Wartezeiten und des Rückweges zum Taxenhalteplatz ein Betrag nach Maßgabe der Anlage dieser Verordnung zu erheben.

§ 6 Störung des Fahrpreisanzeigers

Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist das bis dahin angezeigte Fahrgeld zu entrichten.

§ 7 Sondervereinbarungen

Für den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des Krankentransports können Sondervereinbarungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 4 PBefG getroffen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt Neumünster.

§ 8 Fahrtunterbrechung

Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden des Taxenfahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.

§ 9 Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund § 61 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe c und d sowie Ziffer 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 und 3 PBefG geahndet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01.06.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Neumünster vom 09.12.2011 außer Kraft.

Neumünster, den 29.04.2014

Anlage
zur Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Neumünster

  1. Beförderungsentgelte
    • 1.1 Fortschaltungsbetrag des Fahrpreisanzeigers 0,10 €
    • 1.2 Grundtaxe beträgt bei Fahrtbeginn 3,50 €
    • 1.3 Fahrtaxe beträgt bei Fahrtbeginn 0,10 € je 62,50 m gefahrene Strecke (1,60 €/km)
    • 1.4 Zeittaxe beträgt
    • 1.4.1 bis zu 3 Minuten 0,10 € je 33,33 sec (0,18 €/min bzw. 10,80 €/h)
    • 1.4.2 ab 3 Minuten 0,10 € je volle und angefangene 10 sec (0,60 €/min oder 36 €/h)
  2. Zuschläge für sperrige Güter (§3 Abs. 1) 3,00 €
  3. Entgelt für Nichtbenutzung bestellter Taxen (§ 5) 3,00 €
  4. Zuschlag für die Beförderung von 5 bis 8 Fahrgästen in einem großraumtaxi (§ 2 Abs. 7) 3,00 €
     
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