Infos zu Taxen und Tarifen in der Stadt Neumünster
Taxitarifordnung

Taxiordnung Stadt Neumünster

(gültig seit 18.12.2008)

§ 1 Geltungsbereich

Die Taxenverordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Stadt Neumünster. Sie gilt nicht für den Betrieb der sog. Anruf-Sammel-Taxen.

§ 2 Betriebspflicht, Pflichten der Unternehmerin/ des Unternehmers

(1) Gemäß § 21 Abs. 1 PBefG ist die/der Unternehmer(in) verpflichtet, den ihr/ihm genehmigten Betrieb ihrer/seiner mit einer Ordnungsnummer gekennzeichneten Taxe(n) den öffentlichen Verkehrsinteressen entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Wenn der/dem Unternehmer(in) die Erfüllung der Betriebspflicht nicht mehr bzw. nicht mehr mit allen ihren/seinen Taxen möglich oder zumutbar ist, hat sie/er unverzüglich eine Betriebspflichtentbindung gemäß § 21 Abs. 4 PBefG für die Einstellung des Betriebes im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei dem Fachdienst Straßenverkehrsangelegenheiten der Stadt Neumünster (Genehmigungsbehörde) zu beantragen.

(3) Die/Der Unternehmer(in) hat sicherzustellen, dass sie/er der Genehmigungsbehörde auf deren Verlangen hin für den jeweils zurückliegenden Zeitraum von drei Monaten für jedes Fahrzeug die Namen und Einsatzzeiten der jeweiligen Fahrzeugführerinnen/Fahrzeugführer benennen kann.

§ 3 Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen nur auf den durch das Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden.

(2) In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie bei Großveranstaltungen bzw. anderen Anlässen (z. B. Innenstadtfest Holstenköste, Messe Nordbau, Volksfeste, Jahrmärkte), die einen erheblichen Bedarf an Beförderungsleistung zur Folge haben, dürfen Taxen auch außerhalb der Taxenstandplätze bereitgehalten werden. Die Verkehrsvorschriften sind hier zu beachten.

(3) Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verkehrsbedienung kann der/dem Unternehmer(in) und der/dem Fahrzeugführer(in) durch besondere Anordnung der Genehmigungsbehörde auferlegt werden, Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten.

(4) Bei der Bereitstellung von Taxen ist jeder ruhestörende Lärm (z. B. durch lautes Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen des Motors, laute Unterhaltung und lautes Betreiben von Wiedergabegeräten) zu vermeiden. Dies gilt insbesondere während der Nachtzeit.

§ 4 Ordnung auf Taxenstandplätzen

(1) Auf einem Taxenstandplatz oder einem als „ Nachrückbereich“ ausgewiesenen Taxenstandplatz dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nachfolgenden Taxen aufzufüllen. Die Taxen müssen ständig abfahrbereit und so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Der Taxenstandplatz auf dem Vorplatz des Hauptbahnhofes darf zum Aufnehmen von Fahrgästen nur über den als Nachrückbereich ausgewiesenen Teil des Taxenstandes angefahren werden.

(3) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenstandplätzen nicht instand gesetzt oder gewaschen werden. Auch sonst ist dafür zu sorgen, dass der Taxenstandplatz beim Bereithalten nicht verunreinigt wird.

(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, den Taxenstandplatz reinigen zu können.

§ 5 Fahrbetrieb

(1) Der Fahrgast hat die freie Platzwahl. Alle Fahrgastplätze, insbesondere der Beifahrersitz, sind dazu von Gegenständen freizuhalten.  Darüber hinaus hat die/der Fahrzeugführer(in) den Wünschen des Fahrgastes zu entsprechen, soweit eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung sowie die Sicherheit der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers nicht gefährdet werden und es dieser/diesem zumutbar ist. Insbesondere sind auf Verlangen des Fahrgastes Schiebe– und Ausstelldach sowie die Fenster - soweit möglich - zu öffnen oder zu schließen.

(2) Der Kofferraum ist bis auf das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Zubehör zur Gepäckaufnahme freizuhalten.

(3) Die/Der Fahrzeugführer(in) hat den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen, beim An- und Abgurten sowie beim Ein- und Ausladen des Gepäcks behilflich zu sein. Dies gilt insbesondere bei hilfsbedürftigen Personen und Rollstuhlfahrerinnen/Rollstuhlfahrern. Ist dies nicht möglich, so hat die/der Fahrzeugführer(in) für die Beförderung durch eine andere Taxe, welche die Beförderung des hilfsbedürftigen Fahrgastes durchführen kann, Sorge zu tragen.

(4) Sollen Kinder unter 13 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, mit einem Taxi befördert werden, so ist dies nur zulässig, wenn dafür die gem. § 21 Abs. 1a StVO vorgesehenen Rückhalteeinrichtungen im Taxi vorhanden sind. Ist dies nicht möglich, so hat die/der Fahrzeugführer(in) für die Beförderung durch eine andere Taxe, die mit den erforderlichen Rückhalteeinrichtungen ausgestattet ist, Sorge zu tragen.

(5) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit und Besorgungen während der Fahrgastbeförderung ist der/dem Fahrzeugführer(in) nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.

(6) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder von in der Obhut der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers befindlichen Tieren untersagt.

(7) Das Ansprechen oder Anlocken von Fahrgästen durch die/den Fahrzeugführer(in), um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist nicht gestattet.

(8) Die/Der Fahrzeugführer(in) muss einen für den üblichen Taxiverkehr angemessenen Wechselgeldbetrag in Höhe von mindestens 50 Euro bei sich führen. 

(9) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(10) Der Fahrgast ist, soweit er nichts anderes wünscht, auf dem kürzesten Weg zum Fahrziel zu bringen.

§ 6 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen

Die/Der Fahrzeugführer(in) hat den Text dieser Verordnung und der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Stadt Neumünster (Taxentarif) in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan nebst Straßenverzeichnis von Neumünster mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 7 Taxen und Fahrpersonal

(1) Wenn der/dem Unternehmer(in) bzw. der/dem Fahrzeugführer(in) bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Taxe technische Mängel aufweist, welche die Sicherheit beeinträchtigen, darf darin bis zur Beseitigung dieser Mängel kein Fahrgast mehr befördert werden.

(2) Die/Der Unternehmer(in) und die/der Fahrzeugführer(in) sind verpflichtet, während des Fahrdienstes die Taxen innen und außen in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.

§ 8 Kommunikations- und Audiogeräte

Funk- und sonstige Audiogeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören. Die Benutzung von Funkgeräten und Mobiltelefonen ist nur zur Ãœbermittlung betrieblicher Kurznachrichten zulässig.  Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung sind hierbei zu beachten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden auf Grund von § 61 Abs. 1 Nr.4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von § 61 Abs.2 PBefG geahndet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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