Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Stormarn
Taxitarifordnung

Taxiordnung des Landkreises Stormarn

(gültig seit 01.01.2006)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Stormarn.

§ 2 Umfang der Betriebspflicht

(1) Die Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen verpflichtet. Kann die Verpflichtung nicht in dem gebotenen Umfang erfüllt werden, so hat der/die Unternehmer/in die Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

(2) Sofern sich der/die Unternehmer/in einer Funkzentrale anschließt, dürfen betriebsinterne Regelungen der Funkzentrale nicht dazu führen, dass die Betriebspflicht des Unternehmers eingeschränkt wird.

§ 3 Kennzeichnung und Benutzung von Taxenständen

Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Taxenständen in der Betriebssitzgemeinde bereitgehalten werden. Das Bereithalten an anderen Stellen als den gemäß Satz 1 gekennzeichneten Taxenständen kann im Einzelfall genehmigt werden.

§ 4 Ordnung auf den Taxenständen

(1) Auf einem Taxenstand dürfen nur dienstbereite Taxen stehen. Sie sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen; jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.

(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe am Halteplatz frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an erster Stelle stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe unverzüglich die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Das gilt auch für Taxen an den Taxenständen, die über die Taxenrufanlage oder Funk einen Fahrauftrag erhalten.

(3) Sofern eine ortsfeste Taxenrufanlage vorhanden ist, ist diese von dem/der ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer/in zu bedienen. Er/Sie hat den Fahrauftrag unter Nennung seines/ihres Namens und der Ordnungsnummer der Taxe anzunehmen und die Fahrt auszuführen.

(4) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(5) An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit.

(6) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, Reinigungsarbeiten durchzuführen.

§ 5 Dienstbetrieb an Taxenständen

(1) Bereithalten und Einsatz der Taxen können durch einen von den Taxenunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er ist der Genehmigungsbehörde auf Verlangen zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung, sofern die Genehmigungsbehörde dem Dienstplan zugestimmt hat.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass ein Dienstplan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.

(3) Dienstpläne sind von dem/der Taxenunternehmer/in und von dem/der Fahrzeugführer/in einzuhalten.

§ 6 Mitführen von Vorschriften und Unterlagen, Ausstellen von Fahrpreisquittungen

(1) Der/Die Fahrzeugführer/in hat diese Verordnung und die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Stormarn mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

(2) In Taxen ist außerdem eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen auch das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer der Taxe sowie Name und Anschrift des Unternehmers bzw. der Unternehmerin anzugeben sind.

(3) Auf Verlangen ist dem Fahrgast eine Quittung über den Fahrpreis unter Angabe der Fahrstrecke zu erteilen.

§ 7 Taxen und Fahrpersonal

(1) Taxen müssen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften stets in einem verkehrssicheren, innen und außen gepflegten und ansehnlichen, sauberen und gelüfteten Zustand sein. Auch Fahrzeugschäden, die keine technischen Mängel darstellen, sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Sobald Taxen außerhalb des Dienstbetriebes für Privatfahrten Verwendung finden, sind die typischen Kennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu entfernen bzw. abzudecken.

(3) Das Fahrpersonal hat eine ordentliche und saubere Kleidung zu tragen. Es hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.

(4) Funk- und sonstige Audiogeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet sein, dass sie den Fahrgast stören. Die Benutzung von Funkgeräten und Mobiltelefonen ist nur für betriebliche Zwecke zulässig. Während der fahrt ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung untersagt.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung können aufgrund des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs. 2 PBefG geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
Bad Oldesloe, den 30.11.2005
Kreis Stormarn

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