Infos zu Taxen und Tarifen im Landkreis Herzogtum Lauenburg

Taxitarif Kreis Herzogtum Lauenburg

(vom 14.01.2009)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen innerhalb des Kreises Herzogtum Lauenburg sind Festpreise, die weder über- noch unterschritten werden dürfen.

(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich sind nach Maßgabe des §51 Abs.2 PBefG zulässig. Sie bedürfen der Anzeige beim Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg.

(3) Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, hat die Taxifahrerin oder der Taxifahrer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungentgelte als vereinbart.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt berechnet sich nach folgendem Einheitstarif:

das Grundentgelt für jede Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 2,50 Euro einschließlich einer Fahrstrecke von 80,0 m.

Ferner werden für:

  1. jede weitere 62,5 m Fahrstrecke 0,10 Euro berechnet
  2. je 12,5 Sekunden Wartezeit 0,10 Euro berechnet.

(2) Wartezeiten sind mit dem Fahrpreisanzeiger anzuzeigen.

(3) Die Anfahrt einer Taxe erfolgt grundsätzlich kostenlos. Nur für Anfahrten, die nicht zur bzw. durch die Betriebsitzgemeinde des Unternehmers zurückführen, ist ein Entgelt zu berechnen.

§ 3 Entrichtung des Fahrpreises

(1) Das Beförderungsentgelt in Höhe des vom Fahrpreisanzeiger angezeigten Fahrpreises ist grundsätzlich nach Beendigung der Fahrt zu entrichten.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Taxifahrerin oder der Taxifahrer die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig machen.

§ 4 Sonderausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe (z.B. bei Hochzeitsfahrt, Rollstuhltransport oder Fahrradbeförderung) darf je nach Aufwand besonders berechnet werden.

§ 5 Gepäckbeförderung

(1) Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern.

(2) Ein Anspruch auf Gepäckbeförderung besteht zur, soweit die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

§ 6 Zurückweisung einer Taxe

Wird eine bestellte Taxe aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht genutzt, so errechnet sich das Entgelt für Bestellungen außerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers nach §§ 2 und 4 dieser Verordnung. Für Bestellungen innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers wird eine Pauschale von 4,00 Euro fällig.

§ 7 Störung des Fahrpreisanzeigers

(1) Bei Störung des Fahrpreisanzeigers ist der bis dahin angezeigte Fahrpreis zu entrichten.

(2) Wird die Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxifahrerin oder des Taxifahrers unterbrochen und die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrpreises nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Beförderungsentgelt ist zurückzuzahlen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund des § 61 Abs.1 Nr.4 PBefG als Ordnungswidrigkeit nach Maßgabe des § 61 Abs.2 PBefG geahndet.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem nach ihrer Veröffentlichung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Kreis Herzogtum Lauenburg vom 13.06.2000, zuletzt geändert durch die 1. Verordnung vom 09.12.2004, außer Kraft.

Ratzeburg, den 14.01.2009

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