Infos zu Taxen und Tarifen

Taxitarif Landkreis Zwickauer Land

(gültig seit 02.02.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

 Â§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für alle zugelassenen Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz im Landkreis Zwickau.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst den Landkreis Zwickau, die Stadtgebiete Chemnitz, Gera und Plauen, die Landkreise Vogtlandkreis, Greiz, Altenburger Land sowie das Territorium der ehemaligen Landkreise Mittweida, Stollberg und Aue-Schwarzenberg.

(3) Die jeweilige Betriebssitzgemeinde mit den dazugehörigen Ortsteilen (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

(4) Ausnahmen bilden dabei die Betriebssitzgemeinden Glauchau, Mülsen und Zwickau. Diese Betriebssitzgemeinden werden in Kerngebiet und Außengebiet unterteilt. Entsprechend des jeweiligen Betriebssitzes des Taxiunternehmens wird dieses Gebiet automatisch zur Tarifzone I erhoben.

Glauchau

  • Kerngebiet
    Stadtgebiet mit den Ortsteilen Gesau, Höckendorf, Jerisau, Lipprandis, Niederlungwitz, Reinholdshain, Rothenbach, Schönbörnchen
  • Außengebiet
    als Betriebssitzgemeinden werden zusammengefasst:
    - Ortsteile Ebersbach, Kleinbernsdorf,
    - Ortsteile Hölzel, Voigtlaide, Wernsdorf,

Mülsen

  • Kerngebiet
    Ortsteile Marienau, Mülsen St. Jacob, Mülsen St. Micheln, Mülsen St. Niclas, Neuschönburg, Ortmannsdorf
  • Außengebiet
    als Betriebssitzgemeinden werden zusammengefasst:
    Ortsteile Berthelsdorf, Niedermülsen, Stangendorf, Thurm, Wulm

Zwickau

  • Kerngebiet
    Stadtgebiet Zwickau mit den Ortsteilen Crossen, Schneppendorf, Oberplanitz, Cainsdorf
  • Außengebiet
    als Betriebssitzgemeinden werden zusammengefasst:
    - Ortsteile Hüttelsgrün und Rottmannsdorf,
    - Ortsteil Hartmannsdorf,
    - Ortsteile Oberrothenbach, Mosel, Schlunzig

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Das Beförderungsentgelt ist in Tarifstufen unterteilt.

  • Tarifstufe 1
    • - Grundpreis
    • - Kilometerpreis
    • - Wartezeitpreis
  • Tarifstufe 2 - Rückfahrt von Tarifzone II in Richtung Tarifzone I, bei gleicher Beförderungsstrecke und mit dem selben Fahrzeug

(2) Anfahrten sind bestellte Leerfahrten zur Abholadresse.

(3) Zielfahrten sind Fahrten, bei denen das Taxi vom Fahrgast am Ziel verlassen wird.

(4) Rückfahrten sind Fahrten, in denen der Fahrgast von Tarifzone II in die Tarifzone I oder in Richtung Tarifzone I mit dem selben Fahrzeug zurückfährt.

(5) Großraumtaxen sind Personenkraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrpersonal zugelassen sind und gleichzeitig wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können.

§ 3 Beförderungsentgelte

Taxitarif werktags von 06:00 bis 22:00 Uhr

EUR

Tarifstufe

 

 

 

 

Grundpreis
Der Grundpreis wird für jeden Beförderungsauftrag nur einmal erhoben.
 

3,50

1

Kilometerpreis
(Besetzt-Kilometer)

- 1. bis 2. Kilometer (pro Kilometer)

3,00

1

- ab 3. Kilometer (pro Kilometer)

1,70

1

Anfahrt

innerhalb der Tarifzone I

frei

 

 

von der Tarifzone I in Tarifzone II, ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde

 

 

 

- 1. bis 2. Kilometer (pro Kilometer)

3,00

1

 

- ab 3. Kilometer (pro Kilometer)

1,70

1

Rückfahrt

von Zielen der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I bis  Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde

frei

2

 

ab Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde bis Ziel in der Tarifzone I

 

 

 

- alle Besetzt-Kilometer

1,70

1

Zuschläge

Großraumtaxi
einmalig (ab dem 5. Fahrgast bzw. auf  gesonderte Bestellung des Fahrzeuges als Großraumtaxi)

5,00

 

 

Mitbeförderung von Gepäck, kostenfrei Kinderwagen, Rollstühlen und Tieren

kostenfrei

Wartezeit pro Stunde

Der Wartezeitpreis beginnt mit der Bereitstellungsmeldung beim Fahrgast sowie durch verkehrsbedingtes Halten.

25,00

 

Taxitarif werktags von 22:00 bis 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen

EUR

Tarifstufe

 

 

 

 

Grundpreis
Der Grundpreis wird für jeden Beförderungsauftrag nur einmal erhoben.
 

4,00

1

Kilometerpreis
(Besetzt-Kilometer)

- 1. bis 2. Kilometer (pro Kilometer)

3,00

1

- ab 3. Kilometer (pro Kilometer)

1,90

1

Anfahrt

innerhalb der Tarifzone I

frei

 

 

von der Tarifzone I in Tarifzone II, ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde

 

 

 

- 1. bis 2. Kilometer (pro Kilometer)

3,00

1

 

- ab 3. Kilometer (pro Kilometer)

1,90

1

Rückfahrt

von Zielen der Tarifzone II in Richtung Tarifzone I bis  Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde

frei

2

 

ab Ortseingangsschild der Betriebssitzgemeinde bis Ziel in der Tarifzone I

 

 

 

- alle Besetzt-Kilometer

1,90

1

Zuschläge

Großraumtaxi
einmalig (ab dem 5. Fahrgast bzw. auf  gesonderte Bestellung des Fahrzeuges als Großraumtaxi)

5,00

 

 

Mitbeförderung von Gepäck, kostenfrei Kinderwagen, Rollstühlen und Tieren

kostenfrei

Wartezeit pro Stunde

Der Wartezeitpreis beginnt mit der Bereitstellungsmeldung beim Fahrgast sowie durch verkehrsbedingtes Halten.

30,00

 

(1) Wird ein bestelltes Taxi in der Tarifzone II vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis (gefahrene Kilometer plus Grundpreis) zu entrichten.

(2) Wird in der anfahrtsfreien Tarifzone I ein bestelltes Taxi vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller die durch die Anfahrt entstandenen Kosten in Höhe des doppelten Grundpreises zu entrichten.

§ 4 Abweichende Beförderungsentgelte

(1) Von den in § 3 festgesetzten Tarifen abweichende Beförderungsentgelte mit Dauerauftraggebern, insbesondere mit Krankenkassen und Schulträgern, sind nur mit der Genehmigung des LRA Zwickau zulässig. § 51 Abs. 2 – Sondervereinbarungen – PBefG muss eingehalten werden.

(2) Bei Beförderungen, die über das Pflichtfahrgebiet hinaus gehen, ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke vor Fahrtantritt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgelegten Beförderungsentgelte als vereinbart.

§ 5 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen.

(2) Treten Störungen am Fahrpreisanzeiger während der Fahrt auf, ist der Fahrgast unverzüglich zu informieren. Das Beförderungsentgelt wird dann nach den zurückgelegten Kilometern und dem entsprechenden Tarif gem. § 3 berechnet.

(3) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen. Fahrten mit einem gestörten Fahrpreisanzeiger sind unzulässig.

(4) Die Fortschalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt 0,10 EUR.

(5) Der Fahrpreisanzeiger unterliegt gemäß dem Mess- und Eichgesetz - MessEG vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2723) der Eichpflicht.

 Â§ 6 Beförderungspflicht und Tarifzwang

Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht für die im Landkreis Zwickau zugelassenen Taxiunternehmen Beförderungspflicht gem. § 21 Abs. 1, § 39 Abs.1 Satz 2, § 47 Abs. 4 PBefG und Tarifzwang gem. § 51 Abs. 5 PBefG i.V.m. § 39 Abs. 3 BOKraft.

§ 7 Allgemeines

(1) In jedem Taxi ist eine gültige Taxitarifverordnung mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen.

(2) Der Taxifahrer ist verpflichtet, dem Fahrgast auf dessen Verlangen eine Quittung über das gezahlte Beförderungsentgelt unter Angabe der Fahrtstrecke, des amtlichen Kennzeichens oder der Ordnungsnummer des Taxis auszustellen.

(3) Während des Dienstes muss der Taxifahrer einen Betrag bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Taxifahrers.

(4) Der Taxifahrer kann auf Grund von Umständen, bei der die Zahlungsunfähigkeit des Fahrgastes angenommen wird, eine Vorauszahlung fordern.

(5) Der Taxifahrer ist berechtigt, den vereinbarten Fahrpreis bei Fahrten außerhalb des Pflichtfahrgebietes im Voraus zu kassieren.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeit i.V.m. § 61 Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Februar 2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Landkreises Zwickau vom 1. April 2009 außer Kraft.

(3) Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt des Landkreises Zwickau.
Zwickau, 11. Dezember 2014

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