Infos zu Taxen und Tarifen
Taxiordnung

Taxitarif Landkreis Meißen

(seit 01.03.2015 gültige Fassung)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Taxenverkehr (§ 47 PBefG) gelten für Fahrten im Gebiet des Landkreises Meißen (Pflichtfahrbereich).

(2) Für Fahrten über den vorgenannten Geltungsbereich hinaus sind die Beförderungsentgelte vor Fahrtbeginn entsprechend § 37 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)  frei zu vereinbaren.

§ 2 Beförderungsentgelte

(1)  Die nachfolgend festgesetzten Beförderungsentgelte sind Festpreise im Sinne von § 39 Abs. 3 PBefG. Sie dürfen weder übernoch unterschritten werden. Die Umsatzsteuer ist im Beförderungsentgelt enthalten

(2) Als Beförderungsentgelte im Pflichtfahrbereich werden festgesetzt:

  1. Grundpreis für alle Tarifstufen 2,90 EUR
  2. Wegetarife:
    • Tarifstufe 1
      Anfahrt 1,20 EUR/km
    • Tarifstufe 2
      06:00 – 22:00 Uhr 1. - 3. km 1,90 EUR/km
      06:00 – 22:00 Uhr 4. – 10. km 1,70 EUR/km
      06:00 – 22:00 Uhr ab 11. km 1,40 EUR/km
    • Tarifstufe 3
      22:00 – 06:00 Uhr werktags
      Sonn- und Feiertag ganztägig 1,90 EUR/km
  3. Zeittarif:
    • Wartezeit für alle Tarifstufen sofort 22,00 EUR/h
  4. Zuschläge:
    • 4.1. Fahrzeug ab 5 belegten Fahrgastplätzen (Großraumtaxi) 5,00 EUR
    • 4.2. Tiere und Tierbehälter (ausgenommen Blindenhunde) je Stück oder/ und Tier 2,50 EUR
      Die Zuschläge nach 4.2. dürfen 5,00 EUR nicht überschreiten.
  5. Fortschaltpreis 0,10 EUR.

(3) Anfahrt zum Bestellort:

  1. Liegt der Bestellort innerhalb des Betriebssitzortes, ist die Berechung der
    Anfahrt unzulässig.
  2. Liegt der Bestellort und das Ziel der Fahrt außerhalb des Betriebssitzortes erfolgt die Berechnung der Anfahrt (Tarifstufe 1) durch Einschalten des Fahrpreisanzeigers nach Verlassen des Betriebssitzortes.
  3. Das Umschalten von der Tarifstufe 1 in die Tarifstufe 2 oder 3 hat erst im Beisein des Fahrgastes zu erfolgen.
  4. Ein Zurückschalten von Tarifstufe 2 oder 3 in Tarifstufe 1 ist nicht zulässig.
  5. Liegt der Bestellort außerhalb des Betriebssitzortes und endet die Fahrt innerhalb des Betriebssitzortes ist der Fahrpreisanzeiger bei der Aufnahme des Kunden einzuschalten.

(4) Bestellort ist die Stelle, an der der Fahrgast zusteigt. Betriebssitzort ist der geschlossene Ortschaftsbereich im Sinne der StVO, in welchem der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat. Betriebssitzort ist der geschlossene Ortschaftsbereich im Sinne der StVO, in welchem der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat.

(5) Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers ist das Beförderungsentgelt auf der Grundlage der Anzeige des Kilometerzählers nach der entsprechenden Tarifstufe zu berechnen. Der Fahrgast ist vor der Anwendung dieser Berechnungsmethode hierauf hinzuweisen. Die Störungen sind nach Beendigung der begonnenen Fahrt
unverzüglich zu beseitigen.

(6) Kann eine Fahrt nach Auftragserteilung durch den Fahrgast und Bereitstellung des Fahrzeuges durch den Fahrzeugführer aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht ausgeführt werden, ist der Grundpreis und der Betrag für die Anfahrt zu entrichten.

§ 3 Beförderungsbedingungen

(1) Für Tiere besteht keine Beförderungspflicht, ausgenommen Blindenhunde. Über die Mitnahme entscheidet der Fahrer. Vom Taxifahrer können Einzelanweisungen bei der Mitnahme von Tieren gegen eine mögliche Beschmutzung des Fahrgastraumes und zur Sicherung der Tiere getroffen werden.

(2) Das Beförderungsentgelt ist durch den Fahrgast nach Beendigung der Fahrt zu entrichten. Der Fahrer kann bei Antritt der Fahrt eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangen.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes müssen durch den Fahrgast unverzüglich vorgebracht werden; das Gleiche gilt für unvollständige oder unrichtige Bescheinigungen und Gutschriften.

(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung unter Angabe des Fahrpreises, des Umsatzsteueranteiles, des genauen Fahrzieles, der Fahrstrecke, des Datums mit der Uhrzeit und der Ordnungsnummer des Taxis auszuhändigen. Diese Quittung ist mit Betriebsstempel sowie Name und Unterschrift des Fahrers zu versehen.

(5) Ein Abdruck dieser Verordnung ist in jeder Taxe mitzuführen. Jedem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.

§ 4 Ausnahmen

(1) Folgende Fahrten mit Taxen unterliegen nicht dieser Verordnung:

  1. Fahrten für Schulträger zum und vom Unterricht sowie Krankenfahrten, soweit hierüber ein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist,
  2. Fahrten für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, soweit die Beförderungsbedingungen und -entgelte schriftlich vereinbart sind und
  3. vertraglich vereinbarte Fahrten, die regelmäßig über einen längeren Zeitraum im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) durchgeführt werden (z. B. Auftragsfahrten als Anrufsammel-, Linien- oder Rufbustaxi).

(2) Werden mit Taxen Fahrten nach Abs. 1 Nr. 1-3 durchgeführt, sind diese dem Landratsamt -Verkehrsamt- durch Vorlage des Vertrages zur Prüfung der Zulässigkeit nach § 51 Abs. 2 PBefG anzuzeigen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Zuwiderhandlungen gegen die Taxiordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet, soweit nicht eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, deren Ahndung einer anderen Rechtsvorschrift unterliegt. Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EURO belegt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Dezember 2008  in Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsverordnungen des Landkreises Riesa-Großenhain vom 18. Dezember 2001 und des Landkreises Meißen vom 20. Dezember 2005 außer Kraft.

Meißen, 20.10.2008

 

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