Taxiordnung Landkreis Meißen
(gültig seit 01.12.2008)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Taxiordnung gilt für den Verkehr mit Taxen aller Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Landkreis Meißen haben.
§ 2 Bereithalten der Taxen
(1) Taxen dürfen innerhalb der jeweiligen Betriebssitzgemeinde des Unternehmens nur auf den behördlich zugelassenen und gemäß § 41 StVO mit Verkehrszeichen 229 sowie Zusatzzeichen 1050-30 und 1050-31 gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden. Die vorgesehene Anzahl der Taxen für den jeweiligen Standplatz darf dabei nicht überschritten werden.
(2) Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der unter Absatz 1 genannten Plätze ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde erforderlich.
§ 3 Ordnung auf den Taxenstandplätzen
(1) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenstandplätzen bereitzustellen. Das erste Fahrzeug hat in Höhe der vorderen Begrenzung des Standes zu halten. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe zu schließen.
(2) Die Taxen dürfen nur so gestellt werden, dass sie den Verkehr nicht behindern und einen Durchgang zwischen den Fahrzeugen ermöglichen.
(3) Die Taxen müssen stets fahrbereit sein. Das Fahrpersonal hat sich dazu stets im Fahrzeug oder in unmittelbarer Nähe aufzuhalten.
(4) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis frei. Sie dürfen dabei weder mittelbar noch unmittelbar in ihrer Entscheidung beeinflusst oder behindert werden.
(5) Das Fahrpersonal hat Ruhe, Ordnung und Sauberkeit auf den Taxenstandplätzen zu halten. Jede vermeidbare Belästigung anderer durch Lärm ist zu unterlassen, insbesondere laut gestellte Radio- und Funkgeräte, lautes Zuschlagen von Fahrzeugtüren, unnötiges Laufenlassen des Motors und laute Unterhaltungen.
(6) Auf den Taxenstandplätzen sind Wartungs- und Pflegearbeiten an den Fahrzeugen nicht gestattet.
(7) Das Parken von Taxen an Taxenstandplätzen zu privaten Zwecken ist nicht gestattet.
(8) Dem zuständigen Straßenbaulastträger muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, seinen Aufgaben auf den Taxenstandplätzen nachkommen zu können.
§ 4 Dienstbetrieb
(1) Taxen dürfen nur in einem innen und außen gepflegten Zustand angeboten werden.
(2) Das Fahrpersonal hat angemessene und saubere Kleidung zu tragen und sich gegenüber den Fahrgästen korrekt und höflich zu verhalten.
(3) Das Fahrpersonal hat den Fahrgästen beim Ein- und Ausladen des Gepäcks und - soweit gewünscht - beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein.
(4) In mit Funkgeräten ausgerüsteten Taxen müssen diese Geräte während der Fahrt so eingestellt sein, dass sie den Fahrgast nicht mehr als unvermeidbar belästigen.
(5) Das Fahrpersonal hat die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen der Sicherheitsgurte während der Fahrt hinzuweisen.
(6) Fahrgäste haben die Kosten einer von ihnen schuldhaft verursachten Beschädigung oder Verunreinigung zu tragen.
(7) In Taxen besteht Rauchverbot. Das Rauchen im Fahrzeug ist bei allen betrieblichen und privaten Fahrten untersagt. Die Fahrzeuge sind gemäß § 3 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes als Nichtrauchertaxen kenntlich zu machen.
(8) Das Fahrpersonal muss jederzeit in der Lage sein, mindestens 50,00 EUR zu wechseln.
(9) Die Genehmigungsbehörde kann die Aufstellung eines Dienstplanes oder dessen Änderung verlangen. Sie kann selbst einen Dienstplan aufstellen oder den vorhandenen ändern und die notwendigen Anfahrtsregelungen treffen. Der Dienstplan ist von den Taxiunternehmen einzuhalten.
(10) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft).
§ 5 Beförderungspflicht
(1) Das Taxiunternehmen und das beauftragte Fahrpersonal unterliegen der Beförderungspflicht. Diese entfällt nur dann, wenn Fahrgäste die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder andere Fahrgäste gefährden.
(2) Handgepäck ist zu befördern, wenn dadurch die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden und die Sicherheit des Betriebes gewährleistet werden kann. Sonstige Sachen, wie Kinderwagen und Krankenfahrstühle, sind mitzubefördern, soweit es technisch möglich ist.
(3) Für die Beförderung von Tieren gilt § 3 Abs. 1 der Taxitarifverordnung des Landkreises Meißen entsprechend.
§ 6 Mitführen von Unterlagen
(1) In jeder Taxe sind der Text dieser Verordnung und die Taxitarifverordnung in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen. Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Die gesetzlichen Bestimmungen zur Mitführung weiterer Unterlagen, insbesondere entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und des PBefG bleiben unberührt.
(3) Die Papiere sind nach Aufforderung den zur Kontrolle ermächtigten Personen zur Prüfung vorzulegen.
§ 7 Pflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, das bei ihm beschäftigte Fahrpersonal bei der Einstellung und anschließend mindestens einmal jährlich über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der BOKraft, dieser Verordnung, der Taxitarifverordnung, den Lenk- und Arbeitszeitvorschriften sowie über die weiteren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aktenkundig zu belehren.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Vorführung einer Taxe bei der Behörde anordnen, wenn das Fahrzeug wegen eines Verstoßes gegen das PBefG oder gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung beanstandet worden ist und festgestellt werden soll, ob der beanstandete Zustand behoben wurde.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Taxiordnung werden gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung des Landkreises Meißen über den Verkehr mit Taxen im Pflichtfahrbereich vom 20. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Dezember 2008, außer Kraft.
Meißen, den 18.12.2014
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