Infos zu Taxen und Tarifen im LK Leipzig
Taxitarif LK Leipzig

Taxiordnung LK Leipzig

(gültig seit 01.08.2009)

§ 1 Geltungsbereich

(1)  Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen, die im Landkreis Leipzig ihren Betriebssitz haben.

(2)  Das Gebiet des Landkreises Leipzig ist zugleich Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG.

§ 2 Bereithaltungsrecht

(1)  Taxen dürfen nur auf gekennzeichneten Taxenplätzen bereitgestellt werden. Für das Bereitstellen von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenplätze, ist die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen. § 6 Abs. 1 des PBefG bleibt davon unberührt.

(2)  Gemäß § 47 Abs. 2 PBefG gilt das Bereithaltungsrecht für alle im Landkreis Leipzig erteilten  Genehmigungen an allen behördlich genehmigten Taxenstandplätzen.

(3)  Das gleiche gilt für Genehmigungen, die vor dem 01.08.2008 im Landkreis Leipziger Land oder im Muldentalkreis ausgestellt wurden.

(4)  Unternehmen, die vom Bereitstellungsrecht Gebrauch machen, sind nach § 22 PBefG zur Beförderung verpflichtet.

§ 3 Betriebspflicht

(1)  Die Unternehmer sind verpflichtet, den ihnen genehmigten Betrieb innerhalb von drei Monaten nach erteilter Genehmigung aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung die im Betrieb befindlichen Fahrzeuge den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend einzusetzen.

(2)  Bei einer länger als vier Wochen währenden Unterbrechung des Betriebes ist dazu vorher die Genehmigung von der Genehmigungsbehörde einzuholen. Im übrigen gilt § 21 PBefG.

§ 4 Ordnung auf Taxenplätzen

(1)  Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen.

(2)  Der Fahrgast kann von den auf einem Halteplatz bereitgehaltenen Taxen eine beliebige in Anspruch nehmen, sofern die örtlichen Verhältnisse ein Vorbeifahren an den wartenden Taxen gestattet. Sofern sich an einem Taxenplatz eine Taxenrufanlage (Fernmeldeanlage) befindet, ist der benutzungsberechtigte Fahrer des ersten Taxen verpflichtet, die Rufanlage zu bedienen und die bestellte Fahrt durchzuführen.

(3)  Der Fahrer hat sich an seiner bereitgestellten Taxe aufzuhalten. Das Parken von Taxen auf Haltplätzen zu privaten Zwecken ist nicht gestattet.

(4)  Taxen dürfen auf Halteplätzen nicht instandgesetzt oder gewaschen werden.

(5)  Fahrgastaufnahme im Umkreis von weniger als 200 m eines Halteplatzes ist grundsätzlich untersagt.

§ 5 Dienstbetrieb

(1)  Die Taxe hat nach den gültigen Bestimmungen der BO-Kraft ausgerüstet zu sein.

(2)  Im Fahrdienst ist durch das Fahrpersonal saubere Kleidung zu tragen, kurze Hosen und Sportbekleidung sind grundsätzlich untersagt.

(3)  Die Taxen sind den Fahrgästen innen und außen in einem sauberen Zustand anzubieten.

(4)  Fundsachen sind unverzüglich im zuständigen Fundbüro (Betriebssitz) abzugeben.

(5)  Der Unternehmer hat einen Nachweis über den Schichteinsatz für die Taxen zu führen. Aus ihm muss die personelle Besetzung der Schicht hervorgehen. Der Nachweis ist 12 Monate am Betriebssitz aufzubewahren und der Genehmigungsbehörde jederzeit auf Verlagen vorzulegen.

§ 6 Verhalten gegenüber Fahrgästen

(1)  Der Taxenfahrer hat sich gegenüber den Fahrgästen korrekt, sachlich und höflich zu verhalten. Er hat stets die Selbstbeherrschung zu wahren.

(2)  Beim Ein- und Aussteigen ist den Fahrgästen erforderlichenfalls Hilfe zu leisten. Dies gilt insbesondere für Schwerbehinderte, ältere und gebrechliche Personen sowie Fahrgästen mit Kleinkindern.

(3)  Für das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken ist grundsätzlich der Taxenfahrer verantwortlich.

(4)  Der Fahrzeugführer muss in der Lage sein, jederzeit 50,00 Euro zu wechseln.

§ 7 Ausschluss von der Beförderung

(1)  Der Ausschluss von der Beförderung ist vom Taxenfahrer nur in zwingenden Fällen auszusprechen. Von der Beförderung können insbesondere Fahrgäste ausgeschlossen werden, die

  • in grober Weise trotz Ermahnung die Sicherheit des Fahrbetriebes gefährden,
  • unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  • der Aufforderung des Taxenfahrers zur Zahlung einer angemessenen Vorauszahlung nicht  nachkommen.

(2)  Personen, die von der Beförderung auszuschließen sind, ist der Einstieg in die Taxe zu verweigern. Bereits eingestiegene Personen sind zum Verlassen der Taxe aufzufordern, gegebenenfalls mit Unterstützung der Polizei.

§ 8 Werbung an Taxen

(1)  Werbung an Taxen hat ausschließlich entsprechend § 26 Abs. 2 BO-Kraft zu erfolgen.

(2)  Werbung ist weiterhin entsprechend der Allgemeinverfügung des Landratsamtes des Landkreises Leipzig über die Erteilung einer Ausnahme gemäß der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrtunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) –Werbung an Taxen und Mietwagen- vom 20.01.2009 gestattet sofern diese Allgemeinverfügung nicht widerrufen wird.

(3)  Sofern nach Erlass dieser Verordnung weitere Allgemeinverfügungen erlassen werden, sind diese Bestandteil dieser Verordnung.

§ 9 Mitführen von Vorschriften

(1)  Der Fahrzeugführer hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipzig in der jeweils gültigen Fassung und Stadtpläne mit Straßenverzeichnis des Pflichtfahrgebietes Landkreis Leipzig mitzuführen. Diese dürfen nicht älter als drei Jahre sein.     

(2) Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in diese Verordnungen zu gewähren.

§ 10 Pflichtbelehrungen

(1)  Der Unternehmer ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Fahrzeugführer bei Einstellung und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten des Fahrzeugführers nach dem PBefG, der BO-Kraft, dieser Verordnung, der Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipzig, weiterer gesetzlicher Vorschriften und gegebenenfalls der Funkordnung zu belehren.

(2)  Die Belehrung ist vom Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des Fahrers aktenkundig zu machen.

§ 11 Beförderungsentgelte und -bedingungen für das Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipzig

Die Beförderungsentgelte und -bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipzig sind in einer gesonderten Verordnung festgeschrieben.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten können nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 13 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 01.08.2009 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig treten die Verordnung des Landkreises Leipziger Land zum Betrieb von Taxen im Pflichtfahrgebiet Landkreis Leipziger Land - Taxenordnung - vom 24.04.2002 (Beschluss 2002/043 des Kreistages des ehemaligen Landkreises Leipziger Land) und Verordnung des Muldentalkreises zum Betrieb von Taxen im Pflichtfahrgebiet Muldentalkreis – Taxiordnung – vom 07.12.2000 (Beschluss 141/II/00 des Kreistages des ehemaligen Landkreises Muldentalkreis) außer Kraft.

Borna, den 03.06.2009

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