Infos zu Taxen und Tarifen im LK Erzgebirgskreis

Taxitarif LK Erzgebirgskreis

(gültig ab 02.02.2015)

Dieser Tarif ist nicht mehr aktuell -
die aktuellen Daten sind - soweit bekannt - bereits in den Ãœbersichtsseiten enthalten.

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Rechtsverordnung gilt für alle im Erzgebirgskreis zugelassenen Taxiunternehmen.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst dieBetriebssitzgemeinde sowie Fahrten indie angrenzenden Landkreise und kreisfreien Städte, sofern die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt. Die jeweilige Betriebssitzgemeindemit den dazugehörigen Ortsteilen (in den durch die Ortstafeln gemäß § 42 Abs. 3 StVO gekennzeichneten Grenzen) bildet die Tarifzone I, das übrige Pflichtfahrgebiet die Tarifzone II.

(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes besteht Beförderungspflicht.

(4) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus gilt § 5.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Anfahrt ist eine bestellte Leerfahrt zur Abholadresse.

(2) Zielfahrt ist eine besetzte einfache Fahrt von Abholadresse zumZiel mit anschließender Entlassung des Taxis (Tarifstufe 1).

(3) Rundfahrt ist eine besetzte vereinbarte Fahrt von der Abholadresse zu einem oder mehreren Zielen mit anrechenbarer Wartezeit und anschließender besetzter Rückfahrt zur Abholadresse (Tarifstufe 2).

(4) Auftragsfahrten sind Taxifahrten ohne Personenbeförderung zur Erledigung von Aufträgen und Beförderung von Sachen.

(5) Das Pflichtfahrgebiet ist unterteilt in Tarifzonen:

  • Tarifzone I – Betriebssitzgemeinde mit den dazugehörigen Ortsteilen, in der das Taxiunternehmen seinen Betriebssitz hat,
  • Tarifzone II – übriges genanntes Pflichtfahrgebiet nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung.

(6) Die Tarifstufe 1 gilt inner- und außerhalb der Betriebssitzgemeinde. Die Tarifstufe 2 gilt für die Rundfahrt.

§ 3 Allgemeines

(1) Die Ermittlung des Fahrpreises für die Beförderung von Personen im Pflichtfahrgebiet hat unter Verwendung eines geeichten Fahrpreisanzeigers unabhängig von der Anzahl der zu befördernden Personen zu erfolgen (Ausnahme Großraumzuschlag nach § 4 Abs. 2 Buchst. e).

(2) Der Fahrpreisanzeiger ist vom Fahrzeugführer einzuschalten:

  • bei Abschluss eines Beförderungsvertrages, der durch die Bekanntgabe des Fahrtzieles durch den Fahrgast beim Besteigen des Taxis zu Stande kommt,
  • bei Anfahrt eines Taxis aus der Tarifzone I zu einer Abholadresse in Tarifzone II ab Ortsausgangsschild der Betriebssitzgemeinde des Unternehmens,
  • bei Aufforderung zum Warten durch den Fahrgast .

(3) Die mit dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte (Bruttopreise) dürfen nicht über- oder unterschritten werden.

(4) Die Umschaltung von Tag- auf Nachttarif beimFahrpreisanzeiger bzw. umgekehrt muss automatisch erfolgen.

§ 4 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich aus Grundpreis, Kilometerpreis, Wartezeitpreis und dem Zuschlag zusammen. Der Grundpreis wird für jeden Beförderungsauftrag nur einmal erhoben. Die jeweils geltende Umsatzsteuer ist enthalten.

(2) Es gelten die Fahrpreise sowohl für Personenbeförderungen als auch Auftragsfahrten wie folgt:

  • Grundpreis 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr 3,00 EUR
    Grundpreis 22:00 zur bis 06:00 Uhr werktags sowie an Sonn- und Feiertagen gemäß § 1 Abs. 1 SächsSFG 4,00 EUR
  • Kilometerpreis inner- und außerhalb der Betriebssitzgemeinde 1,60 EUR (Tarifstufe 1)
    Rundfahrt 0,80 EUR (Tarifstufe 2)
  • Wartezeit je Stunde für alle Tarifstufen 20,00 EUR
    nach Aufforderung des Fahrgastes zum Warten des Taxis,
    während der Fahrt bei verkehrsbedingtem Halten
  • Wird ein bestelltes Taxi in der Tarifzone II vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den durch die Anfahrt entstandenen Fahrpreis (gefahrene Kilometer zuzüglich Grundpreis) zu entrichten.
    Wird in der anfahrtsfreien Tarifzone I ein bestelltes Taxi vom Kunden ohne Benutzung aus der Bestellung entlassen, so hat der Besteller den doppelten Grundpreis zu entrichten.
  • Zuschläge
    Großraumtaxi 5,00 EUR ab dem 5. Fahrgast

(3) Die Fortschalteinheit des Fahrpreisanzeigers beträgt 0,10 EUR.

§ 5 Abweichende Beförderungsentgelte

Bei Beförderungen über das Pflichtfahrgebiet hinaus ist das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrstrecke vor Antritt der Fahrt mit dem Fahrgast frei zu vereinbaren. Kommt keine Vereinbarung zustande, so gelten die für das Pflichtfahrgebiet festgesetzten Entgelte als vereinbart.

§ 6 Sondervereinbarungen

(1) Sondervereinbarungen für denPflichtfahrbereichgemäߧ51Abs. 2PBefGüber Beförderungsentgelte mit Dauerauftraggebern, insbesondere mit Krankenkassen und Schulträgern, die vom § 4 dieser Verordnung (Beförderungsentgelte) abweichen, müssen schriftlich, für einen bestimmten Zeitraum, festgelegt werden. Dies betrifft ebenfalls den vertraglich geregelten Einsatz als Auftragsunternehmer im genehmigten ÖPNV (§§ 42 und 43 PBefG).

(2) Durch die Vereinbarung darf keine Störung der Ordnung des Verkehrsmarktes auftreten.

(3) Die Sondervereinbarung muss sich auf einen ganz bestimmten Zeitraum beziehen, eine Mindestfahrtenanzahl oder ein Mindestumsatz im Monat muss festgelegt werden.

(4) Die Sondervereinbarung ist gemäß § 2 PBefG schriftlich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und ist erst nach Genehmigung befristet wirksam.

§ 7 Fahrpreisanzeiger

(1) Fahrten im Pflichtfahrbereich sind ausschließlich mit eingeschaltetem Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn es handelt sich um Fahrten i. S. d. §§ 5 und 6 dieser Ordnung. Tritt eine Störung des Fahrpreisanzeigers während der Fahrt auf, ist der Fahrgast umgehend darüber zu informieren und der Fahrpreis ist aufgrund der durch den Fahrstreckenmesser ermittelten Fahrstrecke entsprechend den festgesetzten Beförderungstarifen zu errechnen.

(2) Eventuelle Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.

(3) Der Fahrpreisanzeiger unterliegt dem Gesetz über das Mess- und Eichwesen vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) der jährlichen Eichpflicht.

(4) Der Taxifahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag von bis zu 50,00 EUR wechseln können. Fahrten zum Zwecke des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

§ 8 Beförderungspflicht

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes unter Beachtung des § 5 Abs. 7 und 8 der Taxiverordnung des Erzgebirgskreises vom 27.10.2009.

(2) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

§ 9 Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung können gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 3 und 4 PBefG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße können gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 02.02.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Taxitarifverordnung des Erzgebirgskreises vom 27.10.2009 außer Kraft.

Annaberg-Buchholz, den 05.12.2014

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